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BGBl II 450/2012

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

450. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Gestaltung der Reisepässe und Passersätze

450. Verordnung der Bundesministerin für Inneres, mit der die Verordnung über die Gestaltung der Reisepässe und Passersätze geändert wird

Auf Grund des § 3 des Paßgesetzes 1992, BGBl. Nr. 839, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 60/2012, wird im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates verordnet:

Die Verordnung der Bundesministerin für Inneres über die Gestaltung der Reisepässe und Passersätze (Passverordnung - PassV), BGBl. Nr. 861/1995, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 444/2011, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 1 wird die Zahl „24“ durch die Zahl „36“ ersetzt.

2. In § 6a Abs. 2 lautet die Z 3:

  1. „3. akademische Grade, die der Antragsteller bereits zum Zeitpunkt der Ausstellung des Reisepasses zu führen berechtigt war oder nachträglich erlangt hat;“

3. Dem § 6c wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Bis zum Verbrauch bestehender Vorräte, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2015, dürfen gewöhnliche Reisepässe für bestimmte Anlassfälle (§ 2) im Umfang von 24 Seiten ausgestellt werden.“

4. Dem § 7 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Die §§ 2 Abs. 1, 6a Abs. 2 Z 3 und 6c Abs. 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 450/2012 treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft.“

Mikl-Leitner

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