450. Verordnung der Bundesministerin für Inneres, mit der die Verordnung über die Gestaltung der Reisepässe und Passersätze geändert wird
Auf Grund des § 3 des Paßgesetzes 1992, BGBl. Nr. 839, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 60/2012, wird im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates verordnet:
Die Verordnung der Bundesministerin für Inneres über die Gestaltung der Reisepässe und Passersätze (Passverordnung - PassV), BGBl. Nr. 861/1995, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 444/2011, wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Abs. 1 wird die Zahl „24“ durch die Zahl „36“ ersetzt.
2. In § 6a Abs. 2 lautet die Z 3:
- „3. akademische Grade, die der Antragsteller bereits zum Zeitpunkt der Ausstellung des Reisepasses zu führen berechtigt war oder nachträglich erlangt hat;“
3. Dem § 6c wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) Bis zum Verbrauch bestehender Vorräte, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2015, dürfen gewöhnliche Reisepässe für bestimmte Anlassfälle (§ 2) im Umfang von 24 Seiten ausgestellt werden.“
4. Dem § 7 wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) Die §§ 2 Abs. 1, 6a Abs. 2 Z 3 und 6c Abs. 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 450/2012 treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft.“
Mikl-Leitner
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