419. Verordnung der Bundesministerin für Finanzen über die Verwendung von Erlösen veräußerter Ehrengeschenke
Auf Grund des § 59 Abs. 4 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012, und des § 5 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 (VBG), BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 55/2012, wird verordnet:
§ 1. Vereinnahmte Erlöse aus Veräußerungen von Ehrengeschenken, die Bediensteten im Bereich des Bundesministeriums für Finanzen übergeben wurden, hat die Bundesministerin für Finanzen zur Linderung von Notlagen zu verwenden, in die Bedienstete im Bereich des Bundesministeriums für Finanzen unverschuldet geraten sind.
§ 2. Auf Grund des § 1 erwächst niemandem ein Rechtsanspruch.
§ 3. Diese Verordnung tritt mit 1. Dezember 2012 in Kraft.
Fekter
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)