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BGBl II 391/2012

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

391. Verordnung: Änderung der Berufsreifeprüfungscurriculaverordnung

391. Verordnung der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur, mit der die Berufsreifeprüfungscurriculaverordnung geändert wird

Auf Grund des § 8 Abs. 1a des Bundesgesetzes über die Berufsreifeprüfung, BGBl. I Nr. 68/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 89/2012, wird verordnet:

Die Berufsreifeprüfungscurriculaverordnung (BRPCV), BGBl. II Nr. 40/2010, wird wie folgt geändert:

1. In § 6 erhält der bisherige Text die Absatzbezeichnung „(1)“ und wird folgender Abs. 2 angefügt:

„(2) Die Anlagen 1 und 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 391/2012 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.“

2. In Anlage 1 (Kompetenzbasiertes Curriculum Deutsch) fünfter Kompetenzbereich (integratives Sprachbewusstsein) Tabellenzeile 15.3. wird im Klammerausdruck das Wort „Synoyme“ durch das Wort „Synonyme“ ersetzt.

3. In Anlage 1 sechster Kompetenzbereich (Reflexion und kreative Ausdrucksformen) wird in Z 22 das Wort „Arbeitwelt“ durch das Wort „Arbeitswelt“ ersetzt.

4. In Anlage 4 (Kompetenzbasiertes Curriculum zum Fachbereich) entfällt die der Anlagenüberschrift vorangestellte Überschriftsbezeichnung „IV.“.

5. In Anlage 4 erster Satz wird im Klammerausdruck das Wort „Umfang“ durch das Wort „Umfanges“ ersetzt und dem Wort „Lehrberufen“ die Präposition „von“ vorangestellt.

6. In Anlage 4 wird im zweiten Satz das Wort „Inhaltsbereichen“ durch das Wort „Inhaltsbereiche“ ersetzt.

7. In Anlage 4 Z 3.8. wird im Satz nach dem ersten Spiegelstrich die unter Anführungszeichen gesetzte Wendung „Metalle(inkl. Schweißtechnik)“ durch die unter Anführungszeichen gesetzte Wendung „Metalle (inkl. Schweißtechnik)“ ersetzt.

8. In Anlage 4 entfällt am Ende der Z 3.10.2., 3.10.6., 3.11.9. und 3.21.1. jeweils der Punkt.

9. In Anlage 4 Z 3.13. wird im Absatz nach dem Spiegelstrich die Wendung „betreibwirtschaftliches Studium“ durch die Wendung „betriebswirtschaftliches Studium“, das Wort „Berufpraxis“ durch das Wort „Berufspraxis“ und das Wort „beide“ durch das Wort „jeweils“ ersetzt.

10. In Anlage 4 entfällt am Ende der Z 3.16. und 3.17. jeweils der Punkt.

11. In Anlage 4 entfallen in der Überschrift der Z 3.21. die Anführungszeichen.

12. In Anlage 4 werden nach Z 3.21. folgende Z 3.22. und 3.23. angefügt:

  1. „3. 22. Sportmanagement
  2. 3. 22.1. Organisation des Sports
  3. 3. 22.2. Rechtskunde
  4. 3. 22.3. Marketing
  5. 3. 22.4. Finanzwesen
  6. 3. 22.5. Sportbiologie
  7. 3. 22.6. Soziale und wirtschaftliche Bedeutung des Sports
    1. Qualifikation der Prüfenden: Lehrkräfte mit facheinschlägigem Universitäts- oder Fachhochschulstudium sowie einschlägiger Praxis im Bereich „Sportmanagement“
  8. 3. 23. Installations- und Gebäudetechnik
  9. 3. 23.1. Thermodynamik und Strömungslehre in der Haustechnik
  10. 3. 23.2. Gas- und Sanitärtechnik
  11. 3. 23.3. Heizungstechnik
  12. 3. 23.4. Lüftungs- und Klimatechnik
  13. 3. 23.5. ein Wahlfach aus
  • Sanitärtechnik,
  • Ökoenergietechnik,
  • Steuer- und Regeltechnik,
  • Haustechnikplanung
  1. 3. 23.6. Alternative Energieformen in der Haustechnik
    1. Qualifikation der Prüfenden: Lehrkräfte mit facheinschlägigem Universitäts- oder Fachhochschulstudium sowie einschlägiger Praxis in der Wirtschaft“

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