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BGBl II 380/2012

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

380. Verordnung: Milchquotenzuteilungsverordnung 2012

380. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Zuteilung von Milchquoten im Zwölfmonatszeitraum 2012/2013 (Milchquotenzuteilungsverordnung 2012)

Auf Grund des § 10 Abs. 2 des Marktordnungsgesetzes 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 21/2012, wird verordnet:

Allgemeine Vorschriften

§ 1. Diese Verordnung dient der Durchführung

  1. 1. der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO), ABl. Nr. L 299 vom 16.11.2007 S. 1, und
  2. 2. der Verordnung (EG) Nr. 595/2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1788/2003 des Rates über die Erhebung einer Abgabe im Milchsektor, ABl. Nr. L 94 vom 31.3.2004 S. 22.

Zuständigkeit

§ 2. Für die Vollziehung dieser Verordnung und der in § 1 genannten Rechtsakte ist die Marktordnungsstelle „Agrarmarkt Austria“ (AMA) zuständig.

Zuteilungsmenge

§ 3. Mit Wirksamkeit ab dem Zwölfmonatszeitraum 2012/2013 werden 30 000 t Milchquote für Lieferungen an Milcherzeuger zugeteilt.

Antragstellung

§ 4. (1) Sofern ein Milcherzeuger im Jahr 2012 keinen Beihilfeantrag abgegeben hat, aber ansonsten die Voraussetzungen nach § 10 Abs. 2 Z 1a MOG 2007 erfüllt, hat er bis spätestens 14. Dezember 2012 die Zuteilung der Milchquote nach einem von der AMA aufgelegten Muster bei der AMA zu beantragen.

(2) Sofern ein Milcherzeuger im Jahr 2012 einen Beihilfeantrag abgegeben hat und auch die Voraussetzungen nach § 10 Abs. 2 Z 1a MOG 2007 erfüllt, kann er den Antrag auf Quotenzuteilung bis spätestens 14. Dezember 2012 schriftlich zurücknehmen. Dieses Schreiben ist bei der AMA einzubringen.

Zuteilungsbemessung

§ 5. (1) Für die Zuteilungsbemessung ist die zum Stichtag 31. März 2012 einzelbetrieblich zustehende Quote für Lieferungen des Betriebs (Hauptbetrieb und Teilbetriebe) sowie allfälliger Almbetriebe und der repräsentative Fettgehalt der Quote für Lieferungen des Hauptbetriebs maßgeblich.

(2) Die Zuteilung erfolgt nach Maßgabe des § 10 Abs. 2 Z 1 MOG 2007 auf den Hauptbetrieb.

Zuteilung

§ 6. Die AMA hat über die Anträge auf Zuteilung zu entscheiden und den Milcherzeugern die zugeteilten Quoten für Lieferungen sowie deren repräsentativen Fettgehalt mit Wirksamkeitsbeginn 1. April 2012 mitzuteilen. Die Quoten für Lieferungen sind auf jeweils ganze Zahlen kaufmännisch zu runden.

Berlakovich

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