vorheriges Dokument
nächstes Dokument

BGBl II 325/2012

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

325. Verordnung: Festlegung der Bereiche, in denen variable Auszahlungsgrenzen zulässig sind

325. Verordnung der Bundesministerin für Finanzen über die Festlegung der Bereiche, in denen variable Auszahlungsgrenzen zulässig sind

Auf Grund des § 12 Abs. 5 des Bundeshaushaltsgesetzes 2013 (BHG 2013), BGBl. I Nr. 139/2009, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 62/2012, wird verordnet:

§ 1. Für folgende Bereiche werden variable Auszahlungsgrenzen festgelegt:

  1. 1. gesetzliche Pensionsversicherung;
  2. 2. gesetzliche Arbeitslosenversicherung;
  3. 3. Auszahlungen, die auf Grund finanzausgleichsrechtlicher Vorschriften von der Entwicklung des Abgabenaufkommens abhängig sind;
  4. 4. Zweckzuschüsse nach dem Bundesgesetz über Krankenanstalten und Kuranstalten, BGBl. Nr. 1/1957 (Krankenanstaltenfinanzierung);
  5. 5. Auszahlungen, die von der Europäischen Union im Rahmen der geteilten Haushaltsverwaltung gemäß Art. 53b der Verordnung Nr. 1605/2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften, ABl. L Nr. 248 vom 16.09.2002, S. 1, refundiert werden (EU-Gebarung);
  6. 6. Auszahlungen, die auf Grund der von der Bundesministerin für Finanzen übernommenen Haftungen - mit Ausnahme jener aus Ausfallsbürgschaften (§ 1356 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches) - sowie auf Grund § 93a Abs. 3 des Bankwesengesetzes notwendig sind;
  7. 7. Auszahlungen, die auf Grund des Vertrages zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus (ESM), BGBl. III Nr. 138/2012, notwendig werden.

§ 2. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft und ist erstmals bei der Erstellung des Bundesfinanzrahmengesetzes für die Finanzjahre 2013 bis 2016 anzuwenden.

(2) Die Verordnung BGBl. II Nr. 202/2008 in der Fassung BGBl. II Nr. 325/2012, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2012 mit der Maßgabe außer Kraft, dass sie noch bei Vollziehung des § 122 Abs. 3 BHG 2013 anzuwenden ist.

Fekter

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)