324. Verordnung der Bundesministerin für Finanzen über die Festlegung des Parameters für den variablen Bereich des Europäischen Stabilitätsmechanismus (Parameterverordnung - PVO-ESM)
Auf Grund des § 12a Abs. 4 des Bundeshaushaltsgesetzes (BHG), BGBl. Nr. 213/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 62/2012, wird verordnet:
§ 1. Der Ausgabenrahmen der variablen Ausgaben im Bereich des Europäischen Stabilitätsmechanismus (§ 1 Z 11 der Verordnung der Bundesministerin für Finanzen über die Festlegung der Bereiche, in denen variable Ausgabengrenzen zulässig sind, BGBl. II Nr. 323/2012) ändert sich in dem Ausmaß, in dem Zahlungen aufgrund des Vertrages zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus (ESM) fällig werden oder budgetierte Ausgaben im jeweiligen Finanzjahr nicht fällig werden.
§ 2. (1) Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Kundmachung in Kraft. Mit Ablauf des 31. Dezember 2012 tritt sie mit der Maßgabe, dass sie noch bei Vollziehung des § 122 Abs. 3 BHG 2013 anzuwenden ist, außer Kraft.
Fekter
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)