24. Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend, mit der die Tourismus-Statistik-Verordnung 2002 geändert wird
Auf Grund der §§ 4 Abs. 3, 5 Abs. 1 und Abs. 2, 6 Abs. 1 und Abs. 2, 7 Abs. 1, 9 und 11 Abs. 1 und Abs. 4 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010, wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler, hinsichtlich des § 9 zusätzlich im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen, verordnet:
Die Tourismus-Statistik-Verordnung 2002, BGBl. II Nr. 498/2002, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 502/2004, wird wie folgt geändert:
1. Der Titel der Verordnung lautet:
„Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend über die Statistik im Bereich des Tourismus (Tourismus-Statistik-Verordnung 2002)“
2. § 1 Abs. 2 lautet:
„(2) Zur Erfüllung der Verpflichtungen Österreichs auf Grund der Verordnung (EU) Nr. 692/2011 über die europäische Tourismusstatistik und zur Aufhebung der Richtlinie 95/57/EG , ABl. Nr. L 192 vom 22.07.2011 S. 17, sowie für die Statistiken gemäß Abs. 1 hat die Bundesanstalt Statistik Österreich statistische Erhebungen gemäß dieser Verordnung durchzuführen.“
3. § 3 Z 1 lautet:
- „1. Beherbergungsbetriebe gemäß NACE Revision 2 der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik, ABl. Nr. L 393 vom 30.12.2006 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 295/2008 , ABl. Nr. L 97 vom 9.4.2008 S. 13;“
4. In § 4 Abs. 2 Z 2 wird das Wort „hotelähnlichen“ durch das Wort „ähnlichen“ ersetzt.
5. § 6 Abs. 1 Z 1 lautet:
- „1. unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 48 Stunden nach der Ankunft und nach der Abreise des jeweiligen Gastes die Meldedaten (§ 10 Meldegesetz 1991) „Ankunft“ und „Abreise“ jeweils verknüpft mit „Herkunftsland“ oder“
6. In § 7 Abs. 3 Z 4 wird die Wortfolge „hotelähnlichen Betrieben“ durch die Wortfolge „ähnlichen Beherbergungsbetrieben“ ersetzt.
7. § 9 Abs. 2 lautet:
„(2) Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend leistet der Bundesanstalt für die Erhebung im Bereich der privaten Beherbergungsbetriebe jährlich einen pauschalen Kostenersatz. Dieser beträgt für das Jahr 2012 115 318 Euro. Dieser Beitrag ist jährlich mit 3% zu valorisieren und gegebenenfalls auf volle Euro zu runden.“
8. Dem § 10 wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) Der Titel, § 1 Abs. 2, § 3 Z 1, § 4 Abs. 2 Z 2, § 6 Abs. 1 Z 1, § 7 Abs. 3 Z 4 und § 9 Abs. 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 24/2012 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“
Mitterlehner
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)