502. Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit, mit der die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Statistik im Bereich des Tourismus (Tourismus-Statistik-Verordnung 2002) geändert wird
Auf Grund der §§ 4 Abs. 3, 5 Abs. 1 und 2, 6 Abs. 1, 2 und 3, 7 Abs. 1, 8 Abs. 1 und 2, 9 und 11 Abs. 1 und 4 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 71/2003, wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler, hinsichtlich der Z 2 zusätzlich im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, verordnet:
Die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Statistik im Bereich des Tourismus - Tourismus-Statistik-Verordnung 2002, BGBl. II Nr. 498/2002, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 564/2003, wird wie folgt geändert:
1. § 6 Abs. 5 Z 4 lautet:
- „4. die gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 erhobenen Daten („Gästeblatt“) sowie die Betriebsbogen bis zum 31. Oktober des folgenden Kalenderjahres aufzubewahren und für allfällige Datenkorrektur- und Datenabgleichzwecke auf Aufforderung der Bundesanstalt Statistik Österreich jederzeit zu übermitteln.“
2. § 9 Abs. 2 lautet:
„(2) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit leistet der Bundesanstalt Statistik Österreich für die Erhebung im Bereich der privaten Beherbergungsbetriebe im Jahr 2005 einen Kostenersatz in der Höhe von 115 648 Euro. Dieser Betrag ist jährlich mit 3 % zu valorisieren und gegebenenfalls auf volle Euro zu runden.“
3. In § 10 Abs. 1 entfällt der 2. Satz und wird folgender Abs. 4 eingefügt:
„(4) § 6 Abs. 5 Z 4 und § 9 Abs. 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 502/2004 treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.“
Bartenstein
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