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BGBl II 237/2012

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

237. Verordnung: Befreiungsverordnung Ökostrom 2012

237. Verordnung des Vorstands der E-Control über die Ausnahme von der Pflicht zur Entrichtung der Ökostrompauschale und über die Kostendeckelung für einkommensschwache Haushalte (Befreiungsverordnung Ökostrom 2012)

Auf Grund des § 46 Abs. 3 und des § 49 Abs. 3 Ökostromgesetz 2012 (ÖSG 2012) BGBl. I Nr. 75/2011, wird verordnet:

Anwendungsbereich

§ 1. Diese Verordnung enthält nähere Regelungen über das zur Feststellung des Kostenbegrenzungstatbestandes und der Ausnahme von der Pflicht zur Entrichtung der Ökostrompauschale einzuhaltende Verfahren sowie die Geltendmachung der Befreiung durch den Anspruchsberechtigten. Darüber hinaus wird eine angemessene Abgeltung der Leistungen der GIS Gebühren Info Service GmbH (GIS) im Rahmen der Antragsbearbeitung der Befreiungsanträge durch die Ökoabwicklungsstelle festgelegt.

Anspruchsberechtiger Personenkreis

§ 2. (1) Personen die gemäß § 3 Fernsprechentgeltzuschussgesetz zum anspruchsberechtigtem Personenkreis gehören, sind, jeweils für ihren Hautwohnsitz, von der Pflicht zur Entrichtung der Ökostrompauschale und des 20 Euro übersteigenden Ökostromförderbeitrages befreit.

(2) Die Anspruchsberechtigung für die Befreiung gilt nur für den Vertragspartner aus dem Netznutzungsvertrag.

Antragstellung und Nachweis der Genehmigungsvoraussetzungen

§ 3. (1) Die Befreiung von der Ökostrompauschale und die Feststellung der Voraussetzungen für die Kostendeckelung beim Ökostromförderbeitrag ist vom Anspruchsberechtigten bei der GIS unter Verwendung des dafür vorgesehenen Formulars zu beantragen. Die GIS wird dieses Formular auch als download auf ihrer Homepage zur Verfügung stellen.

(2) Das Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen ist durch den Anspruchsberechtigten gemäß den Bestimmungen in § 4 Fernsprechentgeltzuschussgesetz nachzuweisen.

(3) Die Identifizierung der von der Befreiung von der Ökostrompauschale und der Kostendeckelung betroffenen Zählpunkte hat durch Vorlage geeigneter Unterlagen durch den Antragsteller zu erfolgen.

(4) Der Anspruchsberechtigte ist durch die GIS innerhalb von 3 Wochen ab vollständiger Vorlage der Unterlagen über die Genehmigung oder Ablehnung des Antrages auf Befreiung von der Ökostrompauschale und der Kostendeckelung beim Ökostromförderbeitrag schriftlich zu informieren. Der Zeitraum für die Befreiung von der Ökostrompauschale und für die Kostendeckelung beim Ökostromförderbeitrag ist in dem Schreiben anzugeben. Eine Ablehnung des Antrages ist zu begründen.

Befreiungszeitraum

§ 4. (1) Bei Vorliegen der Genehmigungsvoraussetzungen sind die Ökostrompauschale und der 20 Euro übersteigende Ökostromförderbeitrag ab dem der Antragstellung folgenden Monatsersten vom Netzbetreiber nicht mehr in Rechnung zu stellen. Bei bereits erfolgter Rechnungslegung sind die entsprechenden Beträge rückzuerstatten bzw. bei der nächsten Rechnungslegung gutzuschreiben. Auf der Abrechnung über die Systemnutzungsentgelte ist auf die Befreiung hinzuweisen.

(2) Die Befreiung von der Ökostrompauschale und des Ökostromförderbeitrages kann für einen Zeitraum von maximal 5 Jahren erfolgen.

(3) Befinden sich in der Anlage des Anspruchsberechtigten am Hauptwohnsitz mehrere Zählpunkte, so ist für Zwecke der Berechnung der Befreiung vom Ökostromförderbeitrag eine Aliquotierung der 20 Euro Grenze nach der Anzahl der Zählpunkte zulässig.

Datenübermittlung

§ 5. (1) Die GIS hat den jeweiligen Netzbetreiber über die Genehmigung der Befreiung von der Ökostrompauschale und dem 20 Euro übersteigenden Ökostromförderbeitrag zu informieren. Die Information hat Namen und Adresse des Anspruchsberechtigten, den Befreiungszeitraum und die Zählpunktbezeichnungen, für welche die Befreiung in Anspruch genommen wird, zu enthalten.

(2) Die GIS hat der E-Control für das vorangegangene Kalenderjahr bis spätestens 31.3. des Folgejahres, erstmals per 31.3.2013, einen jährlichen Bericht über die Abwicklung der Befreiung zu übermitteln. Der Bericht hat jedenfalls die Anzahl der Neuanträge, der Verlängerungen von auslaufenden Befreiungen sowie die Anzahl der Ablehnungen zu enthalten. Die Summe der Anzahl der bearbeiteten Anträge ist nach den in § 3 Abs. 1 Z. 1 - 8 Fernsprechentgeltzuschussgesetz genannten Kategorien der Anspruchsberechtigten aufzuschlüsseln.

Auskunfts-, Vorlage- und Meldepflicht

§ 6. (1) Der Anspruchsberechtigte hat der GIS eine Änderung der Anspruchsvoraussetzungen insbesondere eine Änderung seiner Einkommensverhältnisse unverzüglich bekannt zu geben. Die GIS hat den Anspruchsberechtigten auf diese Verpflichtung ausdrücklich hinzuweisen.

(2) Der Anspruchsberechtigte hat der GIS auf Verlangen jederzeit Auskünfte zu den Umständen der Anspruchsberechtigung zu geben.

Abgeltung der Leistungen der GIS Gebühren Info Service GmbH

§ 7. (1) Für die Implementierung der für die Bearbeitung der Befreiungsanträge erforderlichen Ablaufprozesse erhält die GIS eine einmalige pauschale Abgeltung in Höhe von € 195.000 netto.

(2) Für jeden bearbeiteten Antrag werden Kosten in Höhe von € 5,30 netto pro Erledigung ersetzt.

(3) Die Rechnungslegung der GIS an die Ökostromabwicklungsstelle über die erbrachten Leistungen erfolgt vierteljährlich.

Übergangsbestimmung

§ 8. (1) Die nach § 22 Abs. 3 Ökostromgesetz BGBl. I Nr. 149/2002 in der Fassung BGBl. I Nr. 104/2009 erteilten Genehmigungen auf Befreiung von der Zählpunktpauschale (nunmehr Ökostrompauschale) gelten bis zum Ende des jeweiligen Befreiungszeitraumes als Befreiung von der Ökostrompauschale und des 20 Euro übersteigenden Ökostromförderbeitrages gemäß ÖSG 2012 weiter. Nach Ablauf des Befreiungszeitraumes ist die Befreiung bei der GIS erneut zu beantragen.

Inkrafttreten

§ 9. Diese Verordnung tritt mit dem Tag der Kundmachung in Kraft.

Boltz Graf

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