vorheriges Dokument
nächstes Dokument

BGBl II 236/2012

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

236. Verordnung: Heimarbeitstarif für die Herstellung oder Bearbeitung von Bürsten und Pinseln aller Art (Gewerbe und Industrie) durch Heimarbeiter/innen

236. Verordnung des Bundeseinigungsamtes beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, mit der ein Heimarbeitstarif für die Herstellung oder Bearbeitung von Bürsten und Pinseln aller Art (Gewerbe und Industrie) durch Heimarbeiter/innen erlassen wird

Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz ist gemäß § 34 Abs. 1 Heimarbeitsgesetz 1960, BGBl. Nr. 105/1961, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 74/2009 ermächtigt, auf Antrag einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft der Arbeitnehmer/innen Heimarbeitstarife zu erlassen.

Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat mit Beschluss vom 29. Juni 2012 nach Durchführung einer Senatsverhandlung nachstehenden Heimarbeitstarif erlassen:

Heimarbeitstarif

für die Herstellung oder Bearbeitung von Bürsten und Pinseln aller Art (Gewerbe und Industrie) durch Heimarbeiter/innen

H 5/2012/VIII/38/3

Geltungsbereich

§ 1.

  1. a) Räumlich: für das Bundesgebiet Österreich.
  2. b) Fachlich: für die Herstellung oder Bearbeitung von Bürsten und Pinseln aller Art, soweit ihre Herstellung oder Bearbeitung nicht in einen anderen Erzeugungszweig fällt und nicht bereits in einem Heimarbeitsgesamtvertrag oder Heimarbeitstarif geregelt ist.
  3. c) Persönlich: für alle Auftraggeber/innen, die für die unter b) angeführten Arbeiten Heimarbeiter/innen beschäftigen.

Arbeitszeiten

§ 2. Für das Einziehen von 1 000 Bündeln, ohne Zusammenschneiden des Materials und ohne Wickeln des Drahtes, bei einwandfrei gebohrten Bürstenhölzern (das Durchstoßen der Bohrnadeln gehört nicht zur Arbeitszeit), werden folgende Arbeitszeiten festgesetzt:

1.

Glanzbürsten über 3 mm Bohrung sowie Schmier- und Pastabürsten

161 Minuten

2.

Pferdebürsten über 3 mm Bohrung und ähnlicher kurz geschnittener Waren

152 Minuten

3.

Fass- und Wandelbürsten mit ähnlicher Facon mit doppeltem Bart aus beliebigem Material

246 Minuten

4.

Schablonenbündel aus Borsten, Fibris, B-Chineser oder Riffling samt Abschneiden

197 Minuten

5.

Schablonenbündel aus C-Chineserborsten samt Abschneiden

213 Minuten

6.

Zimmerbürsten ohne Schablone aus Borsten, Fibris, B-Chineser oder Riffling

187 Minuten

7.

Zimmerbürsten ohne Schablone aus C-Chineserborsten

206 Minuten

8.

Reib-, Wasch-, Kotbürsten und Schrubber mit einfachen Bart aus beliebigem Material

197 Minuten

9.

Teppichbartwische, Besen, Teerschrubber sowie schmale Bassinbesen, zwei- und dreireihig aus beliebigem Material samt Abschneiden

222 Minuten

10.

Piassavabesen aus Bassin

296 Minuten

11.

Besen aus Rosshaar, Fibris oder Kokosfasern

187 Minuten

12.

Bartwische aus Rosshaar, Fibris oder Kokosfasern

197 Minuten

13.

Klosettbürsten aus beliebigem Material samt Abschneiden

317 Minuten

14.

Polierscheiben zwei- bis sechsreihig aus Haar

274 Minuten

15.

Malerscheiben, Bäcker- und Mehlwischer sowie Einlassbesen auf den Knöpfen eingezogen

280 Minuten

16.

Henkelbürsten

213 Minuten

17.

Gläserbürsten

181 Minuten

18.

Kleiderbürsten, Pferdebürsten und Putzbürsten sowie Bürsten unter 3 mm Bohrung

145 Minuten

19.

Kopfbürsten, auch hochbombierte

157 Minuten

20.

Billard- und Möbelbürsten aus Borsten und Haar

180 Minuten

21.

Billard- oder Möbelbürsten aus Kokosfasern oder Fibris

169 Minuten

Entgelte

§ 3. (1) Sämtliche Stückentgelte (auch für die nicht im § 2 angeführten Arbeitsstücke) der in Heimarbeit im Rahmen von Gewerbebetrieben Beschäftigten sind mit einem Stundenlohn von 7,27 € zu berechnen.

(2) Für Betriebe die dem Fachverband der Holz verarbeitenden Industrie angehören ist der Kollektivvertrag für die Holz verarbeitende Industrie, gemäß Lohngruppe V mit einem Stundenlohn von 9,16 € zu berechnen.

Heimarbeitszuschlag

§ 4. Auf die so errechneten Stückentgelte erhalten die in Heimarbeit Beschäftigten einen gesondert auszuweisenden Heimarbeitszuschlag von 10% bei Beistellung von eigenem Werkzeug einen gesonderten auszuweisenden Heimarbeitszuschlag von 20%.

Wirksamkeitsbeginn

§ 5. Der Wirksamkeitsbeginn dieses Heimarbeitstarifes wird für das Gewerbe und für die Industrie mit 1. Mai 2012 festgesetzt.

Lukowitsch

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)