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BGBl II 224/2012

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

224. Verordnung: Änderung der Kommunikationsparameter-, Entgelt- und Mehrwertdiensteverordnung 2009 (KEM-V 2009)

224. Verordnung der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH, mit der die Kommunikationsparameter-, Entgelt- und Mehrwertdiensteverordnung 2009 (KEM-V 2009) geändert wird

Auf Grund der §§ 24 Abs. 1 und Abs. 2 sowie 63 des Bundesgesetzes, mit dem ein Telekommunikationsgesetz erlassen wird (Telekommunikationsgesetz 2003 - TKG 2003), BGBl. I Nr. 70/2003 idF BGBl. I Nr. 102/2011, wird verordnet:

Die Verordnung der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH, mit der Bestimmungen für Kommunikationsparameter, Entgelte und Mehrwertdienste festgelegt werden (Kommunikationsparameter-, Entgelt- und Mehrwertdiensteverordnung 2009 - KEM-V 2009), BGBl. II Nr. 212/2009 idF BGBl. II Nr. 333/2010, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird die Überschrift vor § 96 „Betreiberauswahl-Testrufnummer“ ersetzt durch „Betreiber-Testrufnummer“.

2. Im Inhaltsverzeichnis wird die Überschrift vor § 114 „Netzansage-Unterdrückungs-Präfix“ ersetzt durch „Ansage-Präfix“.

3. Im Inhaltsverzeichnis wird die Wortfolge „§ 116. Wahl des Netzansage-Unterdrückungs-Präfixes“ durch die Wortfolge „§ 116. Wahl des Ansage-Präfixes“ ersetzt.

4. § 3 Z 16 lit. d lautet:

„d) mit dem vom Teilnehmer für die Inanspruchnahme des Dienstes inkassierten Entgelt wird im Durchschnitt mehr als die bis zum Dienstleister erbrachte Kommunikationsdienstleistung abgegolten,“

5. § 3 Z 16 lit. j lautet:

„j) die korrekte Unternehmensbezeichnung des jeweiligen Dienstleisters ist auf der Rechnung ausgewiesen;“

6. § 10 Abs. 1 lautet:

„(1) Auf Antrag sind von der RTR-GmbH - abhängig vom jeweiligen Rufnummernbereich - Rufnummern oder Teile davon, sowie Betreiberkennzahlen in Zusammenhang mit dem Betreiberauswahl-Präfix an Kommunikationsdienstebetreiber, Kommunikationsnetzbetreiber oder Dienstleister zur Nutzung befristet auf mindestens 180 Tage zuzuteilen.“

7. In § 10 wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Eine Zuteilung gemäß Abs. 1 geht für genutzte Rufnummern dann in eine unbefristete Zuteilung über, wenn eine Anzeige gemäß § 15 Abs. 1 vor Ablauf der im Bescheid festgesetzten Frist erfolgt ist.“

8. In § 10 Abs. 2 wird die Wortfolge „Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982 idF BGBl. I Nr. 5/2008“ durch die Wortfolge „Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982 idF BGBl. I Nr. 111/2010“ ersetzt.

9. § 15 Abs. 1 und 2 lautet:

„(1) Die Aufnahme und Einstellung der Nutzung von zugeteilten Rufnummern sind von den Kommunikationsdienstebetreibern oder Kommunikationsnetzbetreibern der RTR-GmbH im von dieser vorgegebenen elektronischen Format anzuzeigen.

(2) Die Nutzung zugeteilter Rufnummern darf nur dann länger als 180 Tage unterbrochen sein, wenn die Kriterien im Sinne der §§ 11 und 12 in Hinblick auf eine erneute Zuteilung dieser Rufnummern vorliegen.“

10. § 15 Abs. 3 entfällt.

11. In § 15 wird nach Abs. 4 folgender Abs. 4a eingefügt:

„(4a) Sind mehrere Rufnummernblöcke gemäß § 11 Abs. 2 Z 2 innerhalb eines Rufnummernblocks gemäß § 11 Abs. 2 Z 1 demselben Kommunikationsdienstebetreiber zugeteilt, so gelten alle Rufnummernblöcke gemäß § 11 Abs. 2 Z 2 dann als genutzt, wenn zumindest eine Rufnummer aus einem dieser Rufnummernblöcke genutzt ist.“

12. § 53 Abs. 2 lautet:

„(2) Vom Zuteilungsinhaber ist eine Telefonstörungsannahmestelle unter einer für den Anrufer entgeltfreien oder quellnetztarifierten Rufnummer ab dem Zeitpunkt der Aufnahme eines öffentlichen Telefondienstes unter Nutzung der zugeteilten geografischen Rufnummern verpflichtend anzubieten.“

13. In § 57 Abs. 1 wird nach lit. e folgende lit. f angefügt:

„f) das vertretungsbefugte Organ für die jeweilige einer juristischen Person öffentlichen Rechts nachgeordnete Behörde, soweit eine bundes- oder landesweite Zuständigkeit vorliegt,“

14. § 63 Abs. 2 lautet:

„(2) Vom Zuteilungsinhaber ist eine Telefonstörungsannahmestelle unter einer für den Anrufer entgeltfreien oder quellnetztarifierten Rufnummer ab dem Zeitpunkt der Aufnahme eines öffentlichen Telefondienstes unter Nutzung der zugeteilten mobilen Rufnummern verpflichtend anzubieten.“

15. § 73 Abs. 2 lautet:

„(2) Vom Zuteilungsinhaber ist eine Telefonstörungsannahmestelle unter einer für den Anrufer entgeltfreien oder quellnetztarifierten Rufnummer ab dem Zeitpunkt der Aufnahme eines öffentlichen Telefondienstes unter Nutzung der zugeteilten Rufnummern im Bereich 720 verpflichtend anzubieten.“

16. § 78 Abs. 6 lautet:

„(6) Vom Zuteilungsinhaber ist eine Telefonstörungsannahmestelle unter einer für den Anrufer entgeltfreien oder quellnetztarifierten Rufnummer ab dem Zeitpunkt der allfälligen Aufnahme eines öffentlichen Telefondienstes unter Nutzung der zugeteilten Rufnummern im Bereich 780 verpflichtend anzubieten.“

17. In § 94 Abs. 2 wird die Wortfolge „Nummernübertragungsverordnung, BGBl. II Nr. 513/2003 (NÜV)“ durch die Wortfolge „Nummernübertragungsverordnung 2012 (NÜV 2012), BGBl. II Nr. 48/2012“ ersetzt.

18. § 94 Abs. 5 entfällt.

19. In § 94 Abs. 9 wird die Wortfolge „in den Abs. 1 bis 5“ durch die Wortfolge „in den Abs. 1 bis 4“ ersetzt.

20. § 95 Abs. 7 entfällt.

21. Vor § 96 wird die Überschrift „Betreiberauswahl-Testrufnummer“ ersetzt durch „Betreiber-Testrufnummer“.

22. § 96 lautet:

„Die Betreiber-Testrufnummer ist eine nationale Rufnummer und ermöglicht dem Nutzer, eine Betreiberauswahl oder Betreibervorauswahl zu überprüfen, sowie festzustellen, über welchen Telefondiensteanbieter ein Gespräch zu nationalen geografischen Rufnummern geführt wird.“

23. In § 97 wird die Wortfolge „Betreiberauswahl-Testrufnummer“ durch die Wortfolge „Betreiber-Testrufnummer“ ersetzt.

24. § 98 Abs. 2 lautet:

„(2) Telefondiensteanbieter dürfen unter dieser Rufnummer eine Sprachansage schalten, aus der hervorgeht, welcher Telefondiensteanbieter Gespräche, die auf die selbe Art und Weise wie die Betreiber-Testrufnummer gewählt werden, abrechnet.“

25. § 109 lautet:

„Ein betreiberindividuelles Betreiberauswahl-Präfix dient der freien Auswahl eines Telefondiensteanbieters. Es dient auch dem verbindungsbezogenen Aufheben einer gegebenenfalls bestehenden Betreibervorauswahl.“

26. § 112 Abs. 1 lautet:

„(1) Vom Zuteilungsinhaber ist eine Telefonstörungsannahmestelle unter einer für den Anrufer entgeltfreien oder quellnetztarifierten Rufnummer ab dem Zeitpunkt der Aufnahme eines öffentlichen Verbindungsnetzdienstes anzubieten.“

27. § 113 lautet:

„Die Funktionen bei Wahl eines Betreiberauswahl-Präfixes ergeben sich gemäß einer Verpflichtung nach § 41 TKG 2003. Jedenfalls ist die Wahl einer öffentlichen Kurzrufnummer für Notrufdienste nach der Wahl eines Betreiberauswahl-Präfixes zulässig. Solche Rufe sind den entsprechenden Notrufdiensten zuzustellen.“

28. Vor § 114 wird die Überschrift „Netzansage-Unterdrückungs-Präfix“ ersetzt durch „Ansage-Präfix“.

29. § 114 Abs. 1, 2 und 3 lautet:

„(1) Das Ansage-Präfix dient zur allfälligen Aktivierung oder Unterdrückung einer Ansage zum Zweck der Tariftransparenz bei portierten mobilen Rufnummern.

(2) Durch die Wahl des Ansage-Präfixes, gefolgt von der Wahl einer mobilen Rufnummer, wird eine allfällige Ansage einer portierten mobilen Rufnummer für den jeweiligen Anruf aktiviert oder unterdrückt.

(3) Das Anbieten der Möglichkeit der Aktivierung oder Unterdrückung der Ansage mittels des Ansage-Präfixes ist nicht verpflichtend.“

30. In § 114 wird nach Abs. 3 folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Es obliegt dem jeweiligen Betreiber, festzulegen, ob nach erfolgter Wahl gemäß Abs. 2 eine Verbindung aufgebaut wird oder ausschließlich eine Ansage gemäß Abs. 1 ohne anschließenden Verbindungsaufbau erfolgt.“

31. In § 115 wird die Wortfolge „Netzansage-Unterdrückungs-Präfix“ durch die Wortfolge „Ansage-Präfix“ ersetzt.

32. Vor § 116 wird die Überschrift „Wahl des Netzansage-Unterdrückungs-Präfixes“ ersetzt durch „Wahl des Ansage-Präfixes“.

33. § 116 lautet:

„Dem Ansage-Präfix darf ausschließlich eine nationale oder internationale Wahl einer mobilen Rufnummer folgen.“

34. In § 117 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Bei der Erbringung von Mehrwertdiensten hat der Dienstleister darauf zu achten, dass der Dienst, unter Berücksichtigung des Inhaltes desselben, zeitnahe erbracht wird und dem zugrunde liegenden Rechtsgeschäft in transparenter Weise entsprochen wird.“

35. In § 118 wird nach Abs. 7 folgender Abs. 8 angefügt:

„(8) Bei Rufnummern aus den Bereichen 810, 820 und 821 hat der Kommunikationsdienstebetreiber, der gemäß § 3 Z 34 gemeinsam mit dem Dienstleister das Entgelt festlegt, dieses Entgelt im von der RTR-GmbH vorgegebenen elektronischen Format dieser anzuzeigen. Die RTR-GmbH hat diese Entgelte auf ihrer Website zu veröffentlichen.“

36. In § 127 wird nach Abs. 8 folgender Abs. 9 angefügt:

„(9) Alle Nutzungsrechte für Betreiberkennzahlen im Bereich 89 beginnend mit der Ziffer 9 gelten ab 1. Jänner 2013 als widerrufen.“

37. In § 128 wird nach Abs. 6 folgender Abs. 7 und 8 angefügt:

„(7) Die Änderungen des Inhaltsverzeichnisses sowie der §§ 3 Z 16, 10 Abs. 1, 1a und 2, 15 Abs. 1, 2 und 4a, 53 Abs. 2, 57 Abs. 1 lit. f, 63 Abs. 2, 73 Abs. 2, 78 Abs. 6, 94 Abs. 2 und 9, 96, 97, 98 Abs. 2, 109, 112 Abs. 1, 113, 114 bis 116, 117 Abs. 3, 127 Abs. 9 sowie die Überschriften vor den § 96, 114 und 116 in der Fassung BGBl. II Nr. 224/2012 treten mit 30. Juni 2012 in Kraft.

(8) § 118 Abs. 8 tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft.“

38. In § 129 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Die Bestimmungen der §§ 15 Abs. 3, 94 Abs. 5 und 95 Abs. 7 treten mit 30. Juni 2012 außer Kraft.“

Serentschy

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