176. Verordnung der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur, mit der die Verordnung über die abschließenden Prüfungen in den berufsbildenden mittleren und höheren Schulen (Prüfungsordnung BMHS) sowie die Verordnung über die abschließenden Prüfungen in der Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik und der Bildungsanstalt für Sozialpädagogik (Prüfungsordnung Bildungsanstalten) geändert werden
Artikel 1
Auf Grund
- 1. der §§ 34 bis 41 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 36/2012 sowie
- 2. der §§ 33 bis 41 des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, BGBl. I Nr. 33/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 9/2012,
wird verordnet:
Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten über die abschließenden Prüfungen in den berufsbildenden mittleren und höheren Schulen (Prüfungsordnung BMHS), BGBl. II Nr. 70/2000, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 58/2008, wird wie folgt geändert:
1. § 1 lautet:
„§ 1. (1) Diese Verordnung gilt für die im Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, geregelten öffentlichen und mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten
- 1. berufsbildenden mittleren Schulen,
- 2. Kollegs und
- 3. als Sonderformen für Berufstätige geführten berufsbildenden mittleren und höheren Schulen, Aufbaulehrgänge und Kollegs
und regelt die Durchführung der abschließenden Prüfung.“
2. Dem § 54 wird nach Abs. 4 folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) § 1 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 176/2012 tritt mit 1. September 2012 in Kraft.“
Artikel 2
Auf Grund
- 1. der §§ 34 bis 41 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 36/2012 sowie
- 2. der §§ 33 bis 41 des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, BGBl. I Nr. 33/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 9/2012,
wird verordnet:
Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten über die abschließenden Prüfungen in der Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik und der Bildungsanstalt für Sozialpädagogik (Prüfungsordnung Bildungsanstalten), BGBl. II Nr. 58/2000, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 172/2009, wird wie folgt geändert:
1. § 1 lautet:
„§ 1. Diese Verordnung gilt für die im Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, geregelten öffentlichen und mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Kollegs und die als Sonderformen für Berufstätige geführten Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik sowie Bildungsanstalten für Sozialpädagogik, Kollegs und Lehrgänge.“
2. Dem § 28 wird nach Abs. 4 folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) § 1 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 176/2012 tritt mit 1. September 2012 in Kraft.“
Schmied
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