129. Verordnung des Bundesministers für Gesundheit, mit der die Tierseuchen-Untersuchungspflicht-Verordnung geändert wird
Auf Grund des § 13 Abs. 2 des Tierseuchengesetzes (TSG), RGBl. Nr. 177/1909, zuletzt geändert durch die Bundesgesetze BGBl. I Nr. 36/2008 und BGBl. I Nr. 3/2009, und des § 53 Abs. 7 des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes (LMSVG), BGBl. I Nr. 13/2006, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 95/2010, wird verordnet:
Die Tierseuchen-Untersuchungspflicht-Verordnung, BGBl. II Nr. 90/2007, wird wie folgt geändert:
1. § 3 lautet:
„§ 3. Bei Rindern, welche in Österreich oder in einem in der Anlage genannten Land geboren sind, ist ein Test auf das Vorliegen von BSE ab einem Alter von 72 Monaten durchzuführen. Andere Rinder sind ab einem Alter von 30 Monaten auf das Vorliegen von BSE zu testen. Bei Schafen und Ziegen gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 ist ein Test auf das Vorliegen von Scrapie durchzuführen. Einhufer sind auf Rotz zu untersuchen.“
2. Der Verordnung wird folgende Anlage angefügt:
„Anlage
gemäß § 3
Liste der Länder, aus denen Rinder stammen, die ab einem Alter von 72 Monaten auf das Vorliegen von BSE zu untersuchen sind:
- 1. Belgien,
- 2. Dänemark,
- 3. Deutschland,
- 4. Estland,
- 5. Finnland,
- 6. Frankreich,
- 7. Griechenland,
- 8. Irland,
- 9. Italien,
- 10. Lettland,
- 11. Litauen,
- 12. Luxemburg,
- 13. Malta,
- 14. Niederlande,
- 15. Polen,
- 16. Portugal,
- 17. Schweden,
- 18. Slowakei,
- 19. Slowenien,
- 20. Spanien,
- 21. Tschechische Republik,
- 22. Ungarn,
- 23. Vereinigtes Königreich, die Kanalinseln und die Isle of Man,
- 24. Zypern.“
Stöger
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