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BGBl II 128/2012

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

128. Verordnung: Änderung der Ozon-Messkonzept-Verordnung
[CELEX-Nr.: 32008L0050]

128. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, mit der die Verordnung über das Messkonzept und das Berichtswesen zum Ozongesetz (Ozon-Messkonzept-Verordnung) geändert wird

Auf Grund des § 2, des § 4 Abs. 5 und des § 8 Abs. 4 des Bundesgesetzes über Maßnahmen zur Abwehr der Ozonbelastung und die Information der Bevölkerung über hohe Ozonbelastungen, mit dem das Smogalarmgesetz, BGBl. Nr. 38/1989, geändert wird (Ozongesetz), BGBl. Nr. 210/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 34/2003 und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2009, BGBl. I Nr. 3/2009, wird verordnet:

Die Ozon-Messkonzept-Verordnung, BGBl. II Nr. 99/2004, wird wie folgt geändert:

1. Der Titel der Verordnung lautet:

„Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über das Messkonzept und das Berichtswesen zum Ozongesetz (Ozonmesskonzeptverordnung - Ozon-MKV)“

2. § 1 lautet:

§ 1. Die Ozonmessung durch das Umweltbundesamt erfolgt neben den in § 3 Abs. 1 des Ozongesetzes genannten Messstellen an den Standorten Pillersdorf (Niederösterreich) und Enzenkirchen (Oberösterreich).“

3. § 2 lautet:

§ 2. Sofern die Messungen nicht mittels Ozonmessstellen des Umweltbundesamtes durchgeführt werden, haben die Landeshauptleute gemäß § 3 des Ozongesetzes in den Ozon-Überwachungsgebieten an folgenden vorgegebenen Standorten Ozonmessstellen einzurichten und zu betreiben:

  1. 1. im Ozon-Überwachungsgebiet „Nordostösterreich" im Gebietsanteil
    1. a) Wien am Hermannskogel, auf der Hohen Warte, in der Lobau und am Stephansplatz,
    2. b) Niederösterreich in Annaberg, Dunkelsteinerwald, Forsthof, Hainburg, Heidenreichstein, Himberg, Klosterneuburg, Kollmitzberg, Mödling, Mistelbach, St. Pölten Eybnerstraße, Stixneusiedl, Tulln, Wiener Neustadt und Wiesmath,
    3. c) Burgenland in Eisenstadt;
  2. 2. im Ozon-Überwachungsgebiet „Süd- und Oststeiermark und südliches Burgenland" im Gebietsanteil Steiermark in Arnfels-Remschnigg, Graz Nord, Graz Lustbühel, Klöch bei Bad Radkersburg, Leoben, am Masenberg und am Rennfeld;
  3. 3. im Ozon-Überwachungsgebiet „Oberösterreich und Nördliches Salzburg" im Gebietsanteil
    1. a) Oberösterreich in Bad Ischl, Braunau, Grünbach bei Freistadt, Lenzing und Traun,
    2. b) Salzburg am Haunsberg, in Salzburg-Stadt Lehen und St. Koloman;
  4. 4. im Ozon-Überwachungsgebiet „Pinzgau, Pongau und Steiermark nördlich der Niederen Tauern" im Gebietsanteil
    1. a) Salzburg in St. Johann im Pongau und Zell am See,
    2. b) Steiermark in Grundlsee Tressensattel, auf der Hochwurzen und in Liezen;
  5. 5. im Ozon-Überwachungsgebiet „Nordtirol" in Höfen Lärchbichl, im Gebiet Innsbruck Nordkette, in Innsbruck Sadrach und Kufstein Festung;
  6. 6. im Ozon-Überwachungsgebiet „Vorarlberg" in Bludenz, Lustenau Wiesenrain und Sulzberg;
  7. 7. im Ozon-Überwachungsgebiet „Kärnten und Osttirol" im Gebietsanteil
    1. a) Kärnten in Arnoldstein, in der Region Gerlitzen, in Klagenfurt Kreuzbergl, Obervellach und St. Georgen Herzogberg,
    2. b) Tirol im Raum Lienz;
  8. 8. im Ozon-Überwachungsgebiet „Lungau und oberes Murtal" im Gebietsanteil
    1. a) Salzburg in Tamsweg,
    2. b) Steiermark auf der Grebenzen.“

4. § 4 lautet:

§ 4. Die Landeshauptleute haben im Ozon-Überwachungsgebiet

  1. 1. „Nordostösterreich'' im Gebietsanteil
    1. a) Wien 1
    2. b) Niederösterreich 4
    3. c) Burgenland 1
    4. a) Burgenland 1
    5. b) Steiermark 5

2. „Süd- und Oststeiermark und südliches Burgenland“ im Gebietsanteil

  1. 3. „Oberösterreich und nördliches Salzburg“ im Gebietsanteil
    1. a) Oberösterreich 4
    2. b) Salzburg 2

4. „Pinzgau, Pongau und Steiermark nördlich der Niederen Tauern“ 0

5. „Nordtirol“ 3

6. „Vorarlberg“ 1

7. „Kärnten und Osttirol“ im Gebietsanteil Kärnten 4

8. „Lungau und oberes Murtal“ im Gebietsanteil Steiermark 1

5. In § 7 Abs. 2 Z 7 wird die Zahl „4“ durch die Zahl „3“ ersetzt.

6. In § 8 wird die Wortfolge „Anhang VI der Richtlinie 2002/3/EG “ durch die Wortfolge „Artikel 10 (6) und Anhang X der Richtlinie 2008/50/EG über Luftqualität und saubere Luft für Europa, ABl. Nr. L 152 vom 11.06.2008 S. 1“ ersetzt.

7. § 9 Abs. 4 lautet:

„(4) Bei der Auswahl von Messstellen sind die Anforderungen gemäß Anhang VIII Abschnitt A und, sofern nicht bereits durch die in § 2 festgelegten Messstellen erfüllt, die Anforderungen gemäß Anhang IX Abschnitt A Fußnote (1) der Richtlinie 2008/50/EG zu berücksichtigen.“

8. In § 10 wird die Wortfolge „Anhang IV Abschnitte II und III der Richtlinie 2002/3/EG “ durch die Wortfolge „Anhang VIII Abschnitte B und C der Richtlinie 2008/50/EG “ ersetzt.

9. § 11 und seine Überschrift lauten:

„Referenzmethode für die Ozonmessung

§ 11. Die Referenzmethoden für die Messung von Ozon sowie von NO2 und NOx sind in Anhang VI Abschnitt A der Richtlinie 2008/50/EG festgelegt.“

10. § 12 lautet:

§ 12. (1) Die Ozonmessungen sind mittels der Referenzmethode oder einer äquivalenten Messmethode durchzuführen. Die Messstellen nach §§ 1, 2 und 3 sind während des ganzen Jahres zu betreiben.

(2) Jeder Messnetzbetreiber hat die Rückführbarkeit der Messdaten und die Qualitätssicherung und Qualitätskontrolle entsprechend den Bestimmungen in Anhang I Abschnitt C der Richtlinie 2008/50/EG sicherzustellen.

(3) Die Sicherstellung der Vergleichbarkeit und Rückführbarkeit der Messergebnisse erfolgt zumindest einmal jährlich durch die Anbindung an die Primär- und Referenzstandards eines Referenzlabors gemäß Artikel 3 der Richtlinie 2008/50/EG und durch die regelmäßige Teilnahme an Ringversuchen.“

11. In § 13 Abs. 2 wird das Wort „Wert“ durch das Wort „Einstundenmittelwert“ ersetzt.

12. In § 15 Abs. 1 wird nach der Wortfolge „Die Ozonmessdaten sind“ die Wortfolge „zumindest stündlich“ eingefügt.

13. In § 15 Abs. 2 wird das Wort „Konzentration“ durch das Wort „Einstundenmittelwert“ ersetzt; das Wort „Ortszeit“ entfällt und nach der Wortfolge „nicht mehr als einer Stunde“ wird die Wortfolge „allen Messnetzbetreibern“ eingefügt.

14. In § 22 Abs. 2 Z 1 wird nach dem Wort „Charakterisierung“ die Wortfolge „der Lage“ eingefügt.

15. In § 22 Abs. 2 Z 2 und 3 wird jeweils das Wort „einschließlich“ durch die Wortfolge „mit Angabe“ ersetzt.

16. In § 22 Abs. 3 entfällt der erste Satz.

17. In § 23 Abs. 1 und § 24 Abs. 2 wird die Wortfolge „Anhang II Abschnitt II Z 3 und 4 der Richtlinie 2002/3/EG “ jeweils durch die Wortfolge „Anhang XVI Z 4 lit. c und d der Richtlinie 2008/50/EG “ ersetzt.

18. In § 26 wird die Wortfolge „gemäß der Richtlinie 2002/3/EG “ durch die Wortfolge „gemäß der Richtlinie 2008/50/EG “ ersetzt.

Berlakovich

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