128. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, mit der die Verordnung über das Messkonzept und das Berichtswesen zum Ozongesetz (Ozon-Messkonzept-Verordnung) geändert wird
Auf Grund des § 2, des § 4 Abs. 5 und des § 8 Abs. 4 des Bundesgesetzes über Maßnahmen zur Abwehr der Ozonbelastung und die Information der Bevölkerung über hohe Ozonbelastungen, mit dem das Smogalarmgesetz, BGBl. Nr. 38/1989, geändert wird (Ozongesetz), BGBl. Nr. 210/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 34/2003 und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2009, BGBl. I Nr. 3/2009, wird verordnet:
Die Ozon-Messkonzept-Verordnung, BGBl. II Nr. 99/2004, wird wie folgt geändert:
1. Der Titel der Verordnung lautet:
„Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über das Messkonzept und das Berichtswesen zum Ozongesetz (Ozonmesskonzeptverordnung - Ozon-MKV)“
2. § 1 lautet:
„§ 1. Die Ozonmessung durch das Umweltbundesamt erfolgt neben den in § 3 Abs. 1 des Ozongesetzes genannten Messstellen an den Standorten Pillersdorf (Niederösterreich) und Enzenkirchen (Oberösterreich).“
3. § 2 lautet:
„§ 2. Sofern die Messungen nicht mittels Ozonmessstellen des Umweltbundesamtes durchgeführt werden, haben die Landeshauptleute gemäß § 3 des Ozongesetzes in den Ozon-Überwachungsgebieten an folgenden vorgegebenen Standorten Ozonmessstellen einzurichten und zu betreiben:
- 1. im Ozon-Überwachungsgebiet „Nordostösterreich" im Gebietsanteil
- a) Wien am Hermannskogel, auf der Hohen Warte, in der Lobau und am Stephansplatz,
- b) Niederösterreich in Annaberg, Dunkelsteinerwald, Forsthof, Hainburg, Heidenreichstein, Himberg, Klosterneuburg, Kollmitzberg, Mödling, Mistelbach, St. Pölten Eybnerstraße, Stixneusiedl, Tulln, Wiener Neustadt und Wiesmath,
- c) Burgenland in Eisenstadt;
- 2. im Ozon-Überwachungsgebiet „Süd- und Oststeiermark und südliches Burgenland" im Gebietsanteil Steiermark in Arnfels-Remschnigg, Graz Nord, Graz Lustbühel, Klöch bei Bad Radkersburg, Leoben, am Masenberg und am Rennfeld;
- 3. im Ozon-Überwachungsgebiet „Oberösterreich und Nördliches Salzburg" im Gebietsanteil
- a) Oberösterreich in Bad Ischl, Braunau, Grünbach bei Freistadt, Lenzing und Traun,
- b) Salzburg am Haunsberg, in Salzburg-Stadt Lehen und St. Koloman;
- 4. im Ozon-Überwachungsgebiet „Pinzgau, Pongau und Steiermark nördlich der Niederen Tauern" im Gebietsanteil
- a) Salzburg in St. Johann im Pongau und Zell am See,
- b) Steiermark in Grundlsee Tressensattel, auf der Hochwurzen und in Liezen;
- 5. im Ozon-Überwachungsgebiet „Nordtirol" in Höfen Lärchbichl, im Gebiet Innsbruck Nordkette, in Innsbruck Sadrach und Kufstein Festung;
- 6. im Ozon-Überwachungsgebiet „Vorarlberg" in Bludenz, Lustenau Wiesenrain und Sulzberg;
- 7. im Ozon-Überwachungsgebiet „Kärnten und Osttirol" im Gebietsanteil
- a) Kärnten in Arnoldstein, in der Region Gerlitzen, in Klagenfurt Kreuzbergl, Obervellach und St. Georgen Herzogberg,
- b) Tirol im Raum Lienz;
- 8. im Ozon-Überwachungsgebiet „Lungau und oberes Murtal" im Gebietsanteil
- a) Salzburg in Tamsweg,
- b) Steiermark auf der Grebenzen.“
4. § 4 lautet:
„§ 4. Die Landeshauptleute haben im Ozon-Überwachungsgebiet
- 1. „Nordostösterreich'' im Gebietsanteil
- a) Wien 1
- b) Niederösterreich 4
- c) Burgenland 1
- a) Burgenland 1
- b) Steiermark 5
2. „Süd- und Oststeiermark und südliches Burgenland“ im Gebietsanteil
- 3. „Oberösterreich und nördliches Salzburg“ im Gebietsanteil
- a) Oberösterreich 4
- b) Salzburg 2
4. „Pinzgau, Pongau und Steiermark nördlich der Niederen Tauern“ 0
5. „Nordtirol“ 3
6. „Vorarlberg“ 1
7. „Kärnten und Osttirol“ im Gebietsanteil Kärnten 4
8. „Lungau und oberes Murtal“ im Gebietsanteil Steiermark 1
5. In § 7 Abs. 2 Z 7 wird die Zahl „4“ durch die Zahl „3“ ersetzt.
6. In § 8 wird die Wortfolge „Anhang VI der Richtlinie 2002/3/EG “ durch die Wortfolge „Artikel 10 (6) und Anhang X der Richtlinie 2008/50/EG über Luftqualität und saubere Luft für Europa, ABl. Nr. L 152 vom 11.06.2008 S. 1“ ersetzt.
7. § 9 Abs. 4 lautet:
„(4) Bei der Auswahl von Messstellen sind die Anforderungen gemäß Anhang VIII Abschnitt A und, sofern nicht bereits durch die in § 2 festgelegten Messstellen erfüllt, die Anforderungen gemäß Anhang IX Abschnitt A Fußnote (1) der Richtlinie 2008/50/EG zu berücksichtigen.“
8. In § 10 wird die Wortfolge „Anhang IV Abschnitte II und III der Richtlinie 2002/3/EG “ durch die Wortfolge „Anhang VIII Abschnitte B und C der Richtlinie 2008/50/EG “ ersetzt.
9. § 11 und seine Überschrift lauten:
„Referenzmethode für die Ozonmessung
§ 11. Die Referenzmethoden für die Messung von Ozon sowie von NO2 und NOx sind in Anhang VI Abschnitt A der Richtlinie 2008/50/EG festgelegt.“
10. § 12 lautet:
„§ 12. (1) Die Ozonmessungen sind mittels der Referenzmethode oder einer äquivalenten Messmethode durchzuführen. Die Messstellen nach §§ 1, 2 und 3 sind während des ganzen Jahres zu betreiben.
(2) Jeder Messnetzbetreiber hat die Rückführbarkeit der Messdaten und die Qualitätssicherung und Qualitätskontrolle entsprechend den Bestimmungen in Anhang I Abschnitt C der Richtlinie 2008/50/EG sicherzustellen.
(3) Die Sicherstellung der Vergleichbarkeit und Rückführbarkeit der Messergebnisse erfolgt zumindest einmal jährlich durch die Anbindung an die Primär- und Referenzstandards eines Referenzlabors gemäß Artikel 3 der Richtlinie 2008/50/EG und durch die regelmäßige Teilnahme an Ringversuchen.“
11. In § 13 Abs. 2 wird das Wort „Wert“ durch das Wort „Einstundenmittelwert“ ersetzt.
12. In § 15 Abs. 1 wird nach der Wortfolge „Die Ozonmessdaten sind“ die Wortfolge „zumindest stündlich“ eingefügt.
13. In § 15 Abs. 2 wird das Wort „Konzentration“ durch das Wort „Einstundenmittelwert“ ersetzt; das Wort „Ortszeit“ entfällt und nach der Wortfolge „nicht mehr als einer Stunde“ wird die Wortfolge „allen Messnetzbetreibern“ eingefügt.
14. In § 22 Abs. 2 Z 1 wird nach dem Wort „Charakterisierung“ die Wortfolge „der Lage“ eingefügt.
15. In § 22 Abs. 2 Z 2 und 3 wird jeweils das Wort „einschließlich“ durch die Wortfolge „mit Angabe“ ersetzt.
16. In § 22 Abs. 3 entfällt der erste Satz.
17. In § 23 Abs. 1 und § 24 Abs. 2 wird die Wortfolge „Anhang II Abschnitt II Z 3 und 4 der Richtlinie 2002/3/EG “ jeweils durch die Wortfolge „Anhang XVI Z 4 lit. c und d der Richtlinie 2008/50/EG “ ersetzt.
18. In § 26 wird die Wortfolge „gemäß der Richtlinie 2002/3/EG “ durch die Wortfolge „gemäß der Richtlinie 2008/50/EG “ ersetzt.
Berlakovich
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