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BGBl III 83/2012

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

83. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen sowie des Fakultativprotokolls zum Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen

83. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen sowie des Fakultativprotokolls zum Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden zum Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen sowie zum Fakultativprotokoll zum Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (BGBl. III Nr. 155/2008, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 47/2011) hinterlegt:

Staaten:

Datum der Hinterlegung der Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde zum Übereinkommen:

Datum der Hinterlegung der Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde zum Fakultativprotokoll:

Bahrain

22. September 2011

 

Belize

2. Juni 2011

 

Bulgarien

22. März 2012

 

Indonesien

30. November 2011

 

Kap Verde

10. Oktober 2011

 

Kolumbien

10. Mai 2011

 

Luxemburg

26. September 2011

26. September 2011

Mauretanien

3. April 2012

3. April 2012

die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien

29. Dezember 2011

29. Dezember 2011

Mosambik

30. Jänner 2012

30. Jänner 2012

Myanmar

7. Dezember 2011

 

Pakistan

5. Juli 2011

 

Uruguay

 

28. Oktober 2011

Zypern

27. Juni 2011

27. Juni 2011

Anlässlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde hat Zypern folgenden Vorbehalt erklärt:

Während das Gesetz über die Rechte von Menschen mit Behinderungen, in Einklang gebracht mit der Richtlinie des Rates 2000/78/EG vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Gleichbehandlung bei Beschäftigung und Beruf, in seinem Abs. 3a bestimmt, dass das besagte Gesetz bezüglich der Beschäftigung keine Anwendung findet auf:

  1. (a) die Streitkräfte, in dem Ausmaß in dem die Art der Beschäftigung besondere Fähigkeiten erfordert, die nicht von Menschen mit Behinderungen ausgeübt werden kann, und
  2. (b) berufliche Tätigkeiten, bei denen aufgrund der Art oder der Bedingungen ihrer Durchführung, eine Besonderheit oder Fähigkeit, die eine Person mit einer Behinderung nicht hat, eine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung darstellt, sofern das Ziel legitim und die Anforderung angemessen ist unter Berücksichtigung der möglichen Annahme zumutbarer Maßnahmen;

erklärt die Republik Zypern, dass sie das Übereinkommen mit Vorbehalt betreffend Art. 27 Abs. 1 des Übereinkommens ratifiziert, und zwar in dem Ausmaß, in dem dessen Bestimmungen im Widerspruch mit den Bestimmungen des Abs. 3a des Gesetzes über die Rechte von Menschen mit Behinderungen stehen.

Weiteren Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen zufolge haben nachstehende Staaten ihre anlässlich der Hinterlegung der Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde abgegebenen Vorbehalte und Erklärungen ganz oder teilweise zurückgezogen:

Mexiko:

Am 3. Jänner 2012 hat Mexiko mitgeteilt, dass es die anlässlich der Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde abgegebene interpretative Erklärung11 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 155/2008. vollständig zurückzieht.

Vereinigtes Königreich:

Am 21. Dezember 2011 hat das Vereinigte Königreich mitgeteilt, dass es den anlässlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde abgegebenen Vorbehalt22 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 79/2009. zu Art. 12 Abs. 4 zurückzieht.

Faymann

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