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BGBl III 53/2012

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

53. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens über die Privilegien und Immunitäten des Internationalen Strafgerichtshofs

53. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Privilegien und Immunitäten des Internationalen Strafgerichtshofs

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden zum Übereinkommen über die Privilegien und Immunitäten des Internationalen Strafgerichtshofs (BGBl. III Nr. 13/2005, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 116/2008) hinterlegt:

Staaten:

Datum der Hinterlegung der Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde:

Bosnien und Herzegowina

24. Jänner 2012

Botsuana

13. November 2008

Brasilien

12. Dezember 2011

Chile

26. September 2011

Costa Rica

28. April 2011

Dominikanische Republik

10. September 2009

Gabun

22. September 2010

Georgien

10. März 2010

Kolumbien

15. April 2009

Malawi

7. Oktober 2009

Malta

21. September 2011

Polen

10. Februar 2009

Spanien

24. September 2009

Tschechische Republik

4. Mai 2011

Tunesien

29. Juni 2011

Uganda

21. Jänner 2009

Vereinigtes Königreich

25. Jänner 2008

Anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde haben nachstehende Staaten folgende Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben:

Botsuana:

Gemäß Art. 23 des Übereinkommens erklärt die Republik Botsuana, dass Personen, auf die in lit. a und b dieses Artikels verwiesen wird, welche die botsuanische Staatsbürgerschaft oder ihren ständigen Wohnsitz in der Republik Botsuana haben, nur die in diesen Absätzen vorgesehenen Privilegien und Immunitäten genießen.

Chile:

Gemäß Art. 23 des Übereinkommens über die Privilegien und Immunitäten des Internationalen Strafgerichtshofs erklärt die Republik Chile, dass Personen, auf die in diesem Artikel verwiesen wird, die chilenische Staatsbürger sind oder ihren ständigen Wohnsitz in der Republik Chile haben, im Hoheitsgebiet der Republik Chile nur die in diesem Artikel vorgesehenen Privilegien und Immunitäten genießen.

Malta:

Gemäß Art. 23 des besagten Übereinkommens erklärt die Regierung von Malta, dass Personen, auf die in den Art. 15, 16, 18, 19 und 21 verwiesen wird, die entweder Staatsangehörige von Malta oder Personen mit ständigem Wohnsitz in Malta sind, im Hoheitsgebiet von Malta Privilegien und Immunitäten nur in dem Ausmaß genießen, als dies für die unabhängige Erfüllung ihrer Aufgaben oder ihrer Erscheinung oder Zeugenaussage vor dem Gerichtshof, wie in Art. 23 genannt, erforderlich ist.

Polen:

Gemäß Art. 23 des Übereinkommens erklärt die Republik Polen, dass Personen, auf die in diesem Artikel verwiesen wird, welche die polnische Staatbürgerschaft oder ihren ständigen Wohnsitz in der Republik Polen haben, nur die Privilegien und Immunitäten gemäß dieses Artikels genießen, während sie sich im Hoheitsgebiet der Republik Polen aufhalten.

Spanien:

Gemäß Art. 23 des Übereinkommens über die Privilegien und Immunitäten des Internationalen Strafgerichtshofs erklärt das Königreich Spanien, dass Personen, auf die in diesem Artikel verwiesen wird, die entweder Staatsangehörige oder Personen mit ständigem Wohnsitz in Spanien sind, nur die Privilegien und Immunitäten genießen, die für die unabhängige Erfüllung ihrer Aufgaben oder ihrer Erscheinung oder Zeugenaussage vor dem Gerichtshof, wie in Art. 23 vorgesehenen, erforderlich ist.

Tschechische Republik:

Gemäß Art. 23 lit. a und b des Übereinkommens über die Privilegien und Immunitäten des Internationalen Strafgerichtshofs erklärt die Tschechischen Republik, dass Staatsbürger der Tschechischen Republik oder Personen die ihren ständigen Wohnsitz im Hoheitsgebiet der Tschechischen Republik haben, im Hoheitsgebiet der Tschechischen Republik Privilegien und Immunitäten in dem Ausmaß, wie in Art. 23 vorgesehenen, genießen.

Vereinigtes Königreich:

Gemäß Art. 23 des Übereinkommens erklärt das Vereinigte Königreich, dass Personen, auf die in lit. a und b dieses Artikels verwiesen wird, die Staatsbürger des Vereinigten Königreichs sind oder ihren ständigen Wohnsitz im Vereinigten Königreich haben, im Vereinigten Königreich nur die in diesen Absätzen genannten Privilegien und Immunitäten genießen.

Das Vereinigte Königreich erachtet sich nicht an Art. 15 Abs. 3 gebunden.

Ferner teilte die Regierung des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland dem Generalsekretär in einer am 11. März 2010 erhaltenen Mitteilung folgendes mit:

"Die Regierung des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland wünscht, dass die Ratifizierung des obengenannten Übereinkommens auf folgende Gebiete ausgedehnt wird, für deren internationale Beziehungen das Vereinigte Königreich verantwortlich zeichnet:

  1. Anguilla,
  2. Bermuda,
  3. Britische Jungferninseln,
  4. Cayman-Inseln,
  5. Falklandinseln,
  6. Montserrat,
  7. Pitcairn, Henderson, Ducie und Oeno-Inseln,
  8. St. Helena, Ascension und Tristan da Cunha,
  9. Souveräne Stützpunkte Akrotiri und Dhekelia auf der Insel Zypern,
  10. Turks-und Caicosinseln.

Die Regierung des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland erachtet, dass die Ausweitung des obengenannten Übereinkommens ab dem Zeitpunkt der Hinterlegung dieser Mitteilung in Kraft tritt.“

Faymann

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