vorheriges Dokument
nächstes Dokument

BGBl III 29/2012

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

29. Kundmachung: Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens zur Bekämpfung der Finanzierung des Terrorismus

29. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens zur Bekämpfung der Finanzierung des Terrorismus

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden zum Internationalen Übereinkommen zur Bekämpfung der Finanzierung des Terrorismus (BGBl. III Nr. 102/2002 idF BGBl. III Nr. 103/2002, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 144/2008) hinterlegt:

Staaten:

Datum der Hinterlegung der Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde:

Andorra

22. Oktober 2008

Angola

9. Juni 2011

Haiti

13. Jänner 2010

Jemen

3. März 2010

Niue

22. Juni 2009

Oman

10. November 2011

Pakistan

17. Juni 2009

Salomonen

24. September 2009

St. Lucia

18. November 2011

Trinidad und Tobago

23. September 2009

Anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde haben nachstehende Staaten folgende Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben:

Andorra:

Die Regierung des Fürstentums Andorra erachtet sich nicht an Art. 24 Abs. 1 des Internationalen Übereinkommens über die Bekämpfung der Finanzierung des Terrorismus gebunden. Die Regierung des Fürstentums erklärt hiermit, dass für die Unterbreitung einer Streitigkeit an den Internationalen Gerichtshof die Zustimmung aller Parteien in jedem Fall erforderlich ist.

Gemäß Art. 7 Abs. 3 des Übereinkommens zur Bekämpfung der Finanzierung des Terrorismus erklärt das Fürstentum Andorra, dass es seine Gerichtsbarkeit über die in Art. 7 Abs. 2 des Übereinkommens angeführten Straftaten begründet hat.

Jemen:

Jemen erklärt einen Vorbehalt zu folgenden Artikeln:

  1. (a) Art. 2 Abs. 1 lit. b;
  2. (b) Art. 24 Abs. 1.

Der Beitritt der Republik Jemen zu diesem Übereinkommen bedeutet in keiner Weise eine Anerkennung Israels oder das Eingehen einer Beziehung mit Israel.

Oman:

Gemäß den Bestimmungen des Art. 24 Abs. 2 erklärt das Sultanat Oman, dass es sich nicht an Art. 24 Abs. 1 gebunden erachtet und folglich nicht die obligatorische Inanspruchnahme eines Schiedsverfahrens oder der Gerichtsbarkeit des Internationalen Gerichtshofs akzeptiert.

Pakistan:

Vorbehalte:

  1. Artikel 11:

    Die Regierung der islamischen Republik Pakistan erklärt, dass gemäß Art. 11 Abs. 2 des Übereinkommens sie dieses Übereinkommen nicht als Rechtsgrundlage für die Zusammenarbeit mit anderen Vertragsparteien bei Auslieferungen ansieht.

  1. Artikel 14:

    Die Auslieferung in andere Länder ist Gegenstand des innerstaatlichen Rechts von Pakistan.

  1. Artikel 24:

    Die Regierung der islamischen Republik Pakistan erachtet sich nicht an Art. 24 Abs. 1 des Internationalen Übereinkommens über die Bekämpfung der Finanzierung des Terrorismus gebunden. Die Regierung der islamischen Republik Pakistan erklärt hiermit, dass für die Unterbreitung einer Streitigkeit an den Internationalen Gerichtshof die Zustimmung aller Parteien in jedem Fall erforderlich ist.

St. Lucia:

Erklärung:

Gemäß Art. 2 Abs. 2 lit. a des Übereinkommens zur Bekämpfung der Finanzierung des Terrorismus erklärt die Regierung von St. Lucia, dass bei der Anwendung dieses Übereinkommens auf St. Lucia, folgende Verträge als nicht in der in Art. 2 Abs. 1 lit. a genannten Anlage angeführt gilt, wenn St. Lucia nicht Vertragspartei dieser Verträge ist:

  1. 1. Übereinkommen über die Verhütung, Verfolgung und Bestrafung von Straftaten gegen völkerrechtlich geschützte Personen einschließlich Diplomaten, angenommen von der Generalversammlung der Vereinten Nationen am 14. Dezember 1973.
  2. 2. Internationales Übereinkommen gegen Geiselnahme, angenommen von der Generalversammlung der Vereinten Nationen am 17. Dezember 1979.
  3. 3. Übereinkommen über den physischen Schutz von Kernmaterial, angenommen in Wien am 3. März 1980.
  4. 4. Internationales Übereinkommen zur Bekämpfung terroristischer Bombenanschläge, angenommen von der Generalversammlung der Vereinten Nationen am 15. Dezember 1997.

Vorbehalt:

Gemäß den Bestimmungen des Art. 24 Abs. 2 erklärt die Regierung von St. Lucia, dass sie sich nicht an Art. 24 Abs. 1 gebunden erachtet und vertritt die Auffassung, dass jegliche Streitigkeit nur mit Zustimmung aller Parteien des Rechtsstreits an den Internationalen Gerichtshof verwiesen werden darf.

Trinidad und Tobago:

Gemäß Art. 24 Abs. 2 erklärt die Regierung der Republik Trinidad und Tobago, dass sie sich nicht an Art. 24 Abs. 1 des Übereinkommens gebunden erachtet.

Ferner hat das Vereinigte Königreich11 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 102/2002. dem Generalsekretär der Vereinten Nationen am 25. September 2008 mitgeteilt, dass das Übereinkommen auch auf Jersey, Guernsey und die Insel Man Anwendung findet.

Faymann

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)