28. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Übereinkommens über Hilfeleistung bei nuklearen Unfällen oder strahlungsbedingten Notfällen
Nach Mitteilungen des Generaldirektors der Internationalen Atomenergie-Organisation haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden zum Übereinkommen über Hilfeleistung bei nuklearen Unfällen oder strahlungsbedingten Notfällen (BGBl. Nr. 87/1990, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 94/2006) hinterlegt:
Staaten: | Datum der Hinterlegung der Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde: |
Dänemark | 26. September 2008 |
Botsuana | 11. November 2011 |
Gabun | 19. Februar 2008 |
Kasachstan | 10. März 2010 |
Mali | 1. Oktober 2007 |
Mauretanien | 19. September 2011 |
Oman | 9. Juli 2009 |
Senegal | 24. Dezember 2008 |
Tadschikistan | 23. September 2011 |
Ferner hat Montenegro mit Wirksamkeit vom 3. Juni 2006 erklärt, sich auch weiterhin an das Übereinkommen gebunden zu erachten.
Anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden haben nachstehende Staaten folgende Erklärungen abgegeben bzw. Vorbehalte erklärt:
Dänemark:
Dänemark erklärt, dass es Art. 8 Abs. 2 lit. a nicht in Fällen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von Mitarbeitern der hilfeleistenden Partei und von im Namen der hilfeleistenden Partei handelnden Personen anwenden wird. Diese Erklärung erfolgt gemäß Art. 8 Abs. 9. Dänemark erklärt auch, dass es Art. 10 Abs. 2 nicht in Fällen von grober Fahrlässigkeit anwenden wird, diese Erklärung erfolgt gemäß Art. 10 Abs. 5 lit. b.
Bis auf weiteres gilt das Übereinkommen nicht für Grönland und die Färöer Inseln.
Oman:
Erstens: Nach dem Wortlaut des Art. 8 Abs. 9 des Übereinkommens über Hilfeleistung bei nuklearen Unfällen oder strahlungsbedingten Notfällen, erachtet sich das Sultanat Oman nicht an Art. 8 Abs. 2 und 3 bezugnehmend auf Privilegien und Immunitäten gebunden.
Zweitens: Nach dem Wortlaut des Art. 10 Abs. 5:
- (a) erachtet sich das Sultanat Oman nicht an den Abs. 2 dieses Artikels gebunden;
- (b) wird das Sultanat Oman Abs. 2 dieses Artikels nicht anwenden im Fall von grober Fahrlässigkeit von Personen, die den Tod, eine Verletzung, Verlust oder Beschädigung verursachten.
Drittens: Nach dem Wortlaut von Art. 13 Abs. 3 erachtet sich das Sultanat Oman nicht an die in Abs. 2 dieses Artikels enthaltenen Streitbeilegungsverfahren gebunden.
Einer weiteren Mitteilung des Generaldirektors der Internationalen Atomenergie-Organisation zufolge haben die Niederlande1 am 6. Juni 2011 folgende territoriale Änderung bekanntgegeben:
Das Übereinkommen findet Anwendung auf:
- — Die Niederlande (den europäischen Teil) mit Wirksamkeit vom 24. Oktober 1991
- — Den karibischen Teil der Niederlande (die Inseln Bonaire, St. Eustatius und Saba) mit Wirksamkeit vom 10. Oktober 2010
- — Aruba mit Wirksamkeit vom 24. Oktober 1991
- — Curaçao mit Wirksamkeit vom 10. Oktober 2010
- — St. Maarten mit Wirksamkeit vom 10. Oktober 2010.
Faymann
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