27. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Übereinkommens über den Schutz und die Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen
Nach Mitteilungen des Generaldirektors der UNESCO wurden folgende Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden zum Übereinkommen über den Schutz und die Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen (BGBl. III Nr. 34/2007, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 102/2009) hinterlegt:
Datum der Hinterlegung der Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde: | |
Äquatorialguinea | 17. Juni 2010 |
Aserbaidschan | 15. Februar 2010 |
Australien | 18. September 2009 |
Costa Rica | 15. März 2011 |
Dominikanische Republik | 24. September 2009 |
Gambia | 26. Mai 2011 |
Guyana | 14. Dezember 2009 |
Haiti | 8. Februar 2010 |
Honduras | 31. August 2010 |
Indonesien | 12. Jänner 2012 |
Demokratische Republik Kongo | 28. September 2010 |
Republik Korea | 1. April 2010 |
Lesotho | 18. Februar 2010 |
Malawi | 16. März 2010 |
Niederlande | 9. Oktober 2009 |
Palästina | 8. Dezember 2011 |
St. Vincent und die Grenadinen | 25. September 2009 |
Tansania | 18. Oktober 2011 |
Trinidad und Tobago | 26. Juli 2010 |
Tschechische Republik | 12. August 2010 |
Ukraine | 10. März 2010 |
Anlässlich der Hinterlegung der Beitrittsurkunde haben nachstehende Staaten folgende Erklärungen abgegeben:
Aserbaidschan:
Die Republik Aserbaidschan erklärt gemäß Art. 25 Abs. 4 des Übereinkommens, dass sie das in Art. 25 Abs. 3 des Übereinkommens dargelegte Vergleichsverfahren nicht anerkennt. Die Republik Aserbaidschan erklärt, dass sie die Durchführung des Übereinkommens in ihren von der Republik Armenien besetzten Gebieten (der Region Berg-Karabach der Republik Aserbaidschan und den sieben diese Region umgebenden Provinzen) erst dann gewährleisten kann, wenn diese Gebiete von der Besatzung befreit und die Folgen dieser Besatzung vollständig beseitigt sind (die schematische Karte der besetzten Gebiete der Republik Aserbaidschan ist beigefügt).
Die Besatzungsmacht - die Republik Armenien - trägt vom Tag der Besatzung bis zur Befreiung dieser Gebiete von der Besatzung und bis zur vollständigen Beseitigung der Folgen dieser Besatzung die volle Verantwortung für die Zerstörung kultureller Ausdrucksformen in den besetzten Gebieten der Republik Aserbaidschan.
Australien:
Australien erklärt, dass es der Auffassung ist, dass die in Art. 16 vorgesehene Verpflichtung der entwickelten Industrieländer „den Kulturaustausch mit Entwicklungsländern zu erleichtern, indem sie in geeigneten institutionellen und rechtlichen Rahmen Künstlern und anderen Kulturschaffenden und im Kulturbereich Tätigen sowie kulturellen Gütern und Dienstleistungen aus Entwicklungsländern eine Vorzugsbehandlung gewähren“, nicht darauf abzielt, Inhalte oder die Auslegung innerstaatlicher Gesetze, Vorschriften, Regeln oder Kriterien in Bezug auf die Anspruchsberechtigung auf Einwanderungsvisa bzw. -genehmigungen oder Ermessensausübung nach Rechts- und Verwaltungsvorschriften oder in Bezug auf Regeln oder Kriterien zu beeinflussen.
Das Übereinkommen ist so anzuwenden und auszulegen, dass es die Rechte und Pflichten Australiens aus anderen Verträgen, deren Vertragspartei es ist, einschließlich des Übereinkommens von Marrakesch zur Errichtung der Welthandelsorganisation, wahrt. Dieses Übereinkommen beeinträchtigt nicht die Fähigkeit Australiens, Rechte und Pflichten in anderen aktuellen oder zukünftigen Vertragsverhandlungen frei zu verhandeln.
Anlage 1
Faymann
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