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BGBl III 26/2012

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

26. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens zur Verminderung der Staatenlosigkeit

26. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Verminderung der Staatenlosigkeit

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten ihre Beitrittsurkunden zum Übereinkommen zur Verminderung der Staatenlosigkeit (BGBl. Nr. 538/1974, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 87/2006) hinterlegt:

Staaten:

Datum der Hinterlegung der Beitrittsurkunde:

Benin

8. Dezember 2011

Brasilien

25. Oktober 2007

Finnland

7. August 2008

Kroatien

22. September 2011

Liechtenstein

25. September 2009

Neuseeland (einschließlich Tokelau)

20. September 2006

Nigeria

20. September 2011

Panama

2. Juni 2011

Ruanda

4. Oktober 2006

Serbien

7. Dezember 2011

Ungarn

12. Mai 2009

Anlässlich der Hinterlegung der Beitrittsurkunde haben folgende Staaten nachstehende Erklärungen abgegeben:

Brasilien:

Hinsichtlich der Beitrittsurkunde zum Übereinkommen zur Verminderung der Staatenlosigkeit, das am 30. August 1961 in New York geschlossen wurde, erklärt die Regierung der Föderativen Republik Brasilien, dass sich die Föderative Republik Brasilien nach Art. 8 Abs. 3 lit. a sublit. ii des Übereinkommens das Recht vorbehält, einer Person die Staatsangehörigkeit zu entziehen, wenn sie ein den grundlegenden Interessen des brasilianischen Staates in schwerwiegender Weise abträgliches Verhalten an den Tag legt.

Der Generalsekretär möchte auch folgende Informationen, erhalten von der brasilianischen Regierung am 18. Dezember 2009, mitteilen:

Der brasilianische Nationalkongress hat den Wortlaut des Übereinkommens zur Verminderung der Staatenlosigkeit durch Gesetzesverordnung Nr. 274 vom 4. Oktober 2007 genehmigt. Gemäß Gesetzesverordnung 274/2007 wird der Wortlaut des Übereinkommens ausdrücklich unter Einbeziehung der in Art. 8 Abs. 3 lit. a sublit. ii des Übereinkommens eingeräumten Einschränkung genehmigt, so dass sich die Föderative Republik Brasilien das Recht vorbehält, einer Person die Staatsangehörigkeit zu entziehen, wenn sie ein den grundlegenden Interessen des brasilianischen Staates in schwerwiegender Weise abträgliches Verhalten an den Tag legt. In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass die Beitrittsurkunde zum Übereinkommen, hinterlegt von Brasilien am 25. Oktober 2007 beim Generalsekretär, die obige Einschränkung, gemäß Art. 8 Abs. 3 des Übereinkommens, nicht genau angegeben hat.

Neuseeland:

Neuseeland erklärt, dass es sich nach Art. 8 Abs. 3 des Übereinkommens das Recht vorbehält, einer Person ihre neuseeländische Staatsangehörigkeit aus den folgenden Gründen, die das neuseeländische Recht zum gegenwärtigen Zeitpunkt vorsieht, zu entziehen:

Die Person, obwohl sie neuseeländischer Staatsangehöriger und obwohl sie mindestens achtzehn Jahre alt und voll geschäftsfähig ist, hat

  1. (a) durch freiwillige und förmliche Handlung die Staatsangehörigkeit oder das Bürgerrecht eines anderen Staates erworben und ein den Interessen Neuseelands zuwiderlaufendes Verhalten an den Tag gelegt oder
  2. (b) vorsätzlich Vorrechte oder Pflichten einer anderen Staatsangehörigkeit oder eines anderen Bürgerrechts, welche(s) sie innehat, in einer den Interessen Neuseelands zuwiderlaufenden Art und Weise wahrgenommen.

Faymann

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