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BGBl III 185/2012

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

185. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens über den physischen Schutz von Kernmaterial

185. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Übereinkommens über den physischen Schutz von Kernmaterial

Nach Mitteilungen des Generaldirektors der IAEO haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden zum Übereinkommen über den physischen Schutz von Kernmaterial (BGBl. Nr. 53/1989, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 148/2008) hinterlegt:

Staaten:

Datum der Hinterlegung der Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde:

Bahrain

10. Mai 2010

Côte d'Ivoire

17. Oktober 2012

Dominikanische Republik

30. April 2009

Guinea-Bissau

8. Oktober 2008

Jordanien

7. September 2009

Laos

29. September 2010

Lesotho

18. August 2010

Niue

19. Juni 2009

Saudi-Arabien

7. Jänner 2009

St. Lucia

14. September 2012

Vietnam

4. Oktober 2012

Anlässlich der Hinterlegung ihrer Beitrittsurkunde haben nachstehende Staaten folgende Erklärungen abgegeben:

Bahrain:

Das Königreich Bahrain erachtet sich nicht an die Bestimmungen des Art. 17 Abs. 2 dieses Übereinkommens gebunden.

Jordanien:

Das Haschemitische Königreich Jordanien erklärt einen Vorbehalt zu Art. 17 Abs. 2 des Übereinkommens über die Streitbeilegung (sowohl betreffend das Schiedsverfahren als auch betreffend Unterbreitung an den Internationalen Gerichtshof).

Laos:

Gemäß Art. 17 Abs. 3 des Übereinkommens erklärt die Demokratische Volksrepublik Laos, dass sie sich nicht an Art. 17 Abs. 2 des vorliegenden Übereinkommens gebunden erachtet. Die Demokratische Volksrepublik Laos erklärt weiter, dass es der Zustimmung aller beteiligten Parteien bedarf, um eine Streitigkeit über die Auslegung oder Anwendung des vorliegenden Übereinkommens einem Internationales Schiedsverfahren zu unterwerfen oder dem Internationalen Gerichtshof zur Entscheidung zu unterbreiten.

Erklärung bezüglich Art. 11 Abs. 2:

Die Demokratische Volksrepublik Laos erklärt, dass sie die Auslieferung vom Bestehen eines Vertrags abhängig macht. Dennoch betrachtet sie das Übereinkommen über den physischen Schutz von Kernmaterial nicht als Rechtsgrundlage für die Auslieferung in Bezug auf die darin angeführten Straftaten. Sie erklärt ferner, dass bilaterale Abkommen die Grundlage für die Auslieferung zwischen der Demokratischen Volksrepublik Laos und den anderen Vertragsstaaten in Bezug auf alle Straftaten seien.

Saudi-Arabien:

Das Königreich von Saudi-Arabien erklärt, dass es sich an keines der in Art. 17 Abs. 2 des genannten Übereinkommens vorgesehenen Verfahren der Streitbeilegung gebunden erachtet.

St. Lucia:

  1. 1. St. Lucia erklärt ihr Einverständnis, an das Übereinkommen über den physischen Schutz von Kernmaterial durch den Beitritt gebunden zu sein;
  2. 2. Dass gemäß Art. 17 Abs. 3 des Übereinkommens sich die Regierung von St. Lucia nicht an die in Art. 17 Abs. 2 des Übereinkommens vorgesehenen Verfahren gebunden erachtet;
  3. 3. Dass die explizite ausdrückliche Zustimmung der Regierung von St. Lucia notwendig sei um Streitigkeiten einem Schiedsverfahren des Internationalen Gerichtshofs zu unterwerfen.

Vietnam:

Mit dem Beitritt zu diesem Übereinkommen erklärt die Sozialistische Republik Vietnam gemäß Art. 17 Abs. 3 dieses Übereinkommens folgenden Vorbehalt: die Sozialistische Republik Vietnam erachtet sich nicht an Art. 17 Abs. 2 dieses Übereinkommens gebunden und jede Streitigkeit über die Auslegung oder Anwendung des Übereinkommens wird nur, auf der Grundlage der Zustimmung aller Streitparteien, einem Schiedsverfahren unterworfen oder dem Internationalen Gerichtshof unterbreitet.

Mit dem Beitritt zum Übereinkommen erklärt die Sozialistische Republik Vietnam gemäß Art. 11 dieses Übereinkommens, dass sie dieses Übereinkommen nicht als direkte Rechtsgrundlage für die Auslieferung ansieht. Die Sozialistische Republik Vietnam führt die Auslieferung gemäß den Bestimmungen des vietnamesischen Gesetzes auf der Grundlage von Verträgen über Auslieferung und dem Prinzip der Gegenseitigkeit durch.

Einer weiteren Mitteilung des Generaldirektors der IAEO zufolge hat das Königreich der Niederlande am 14. Oktober 2012 mitgeteilt, dass es den abgegebenen Vorbehalt11 Kundgemacht in BGBl. Nr. 93/1992. zu Art. 10 vollständig zurückzieht.

Faymann

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