185. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Übereinkommens über den physischen Schutz von Kernmaterial
Nach Mitteilungen des Generaldirektors der IAEO haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden zum Übereinkommen über den physischen Schutz von Kernmaterial (BGBl. Nr. 53/1989, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 148/2008) hinterlegt:
Staaten: | Datum der Hinterlegung der Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde: |
Bahrain | 10. Mai 2010 |
Côte d'Ivoire | 17. Oktober 2012 |
Dominikanische Republik | 30. April 2009 |
Guinea-Bissau | 8. Oktober 2008 |
Jordanien | 7. September 2009 |
Laos | 29. September 2010 |
Lesotho | 18. August 2010 |
Niue | 19. Juni 2009 |
Saudi-Arabien | 7. Jänner 2009 |
St. Lucia | 14. September 2012 |
Vietnam | 4. Oktober 2012 |
Anlässlich der Hinterlegung ihrer Beitrittsurkunde haben nachstehende Staaten folgende Erklärungen abgegeben:
Bahrain:
Das Königreich Bahrain erachtet sich nicht an die Bestimmungen des Art. 17 Abs. 2 dieses Übereinkommens gebunden.
Jordanien:
Das Haschemitische Königreich Jordanien erklärt einen Vorbehalt zu Art. 17 Abs. 2 des Übereinkommens über die Streitbeilegung (sowohl betreffend das Schiedsverfahren als auch betreffend Unterbreitung an den Internationalen Gerichtshof).
Laos:
Gemäß Art. 17 Abs. 3 des Übereinkommens erklärt die Demokratische Volksrepublik Laos, dass sie sich nicht an Art. 17 Abs. 2 des vorliegenden Übereinkommens gebunden erachtet. Die Demokratische Volksrepublik Laos erklärt weiter, dass es der Zustimmung aller beteiligten Parteien bedarf, um eine Streitigkeit über die Auslegung oder Anwendung des vorliegenden Übereinkommens einem Internationales Schiedsverfahren zu unterwerfen oder dem Internationalen Gerichtshof zur Entscheidung zu unterbreiten.
Erklärung bezüglich Art. 11 Abs. 2:
Die Demokratische Volksrepublik Laos erklärt, dass sie die Auslieferung vom Bestehen eines Vertrags abhängig macht. Dennoch betrachtet sie das Übereinkommen über den physischen Schutz von Kernmaterial nicht als Rechtsgrundlage für die Auslieferung in Bezug auf die darin angeführten Straftaten. Sie erklärt ferner, dass bilaterale Abkommen die Grundlage für die Auslieferung zwischen der Demokratischen Volksrepublik Laos und den anderen Vertragsstaaten in Bezug auf alle Straftaten seien.
Saudi-Arabien:
Das Königreich von Saudi-Arabien erklärt, dass es sich an keines der in Art. 17 Abs. 2 des genannten Übereinkommens vorgesehenen Verfahren der Streitbeilegung gebunden erachtet.
St. Lucia:
- 1. St. Lucia erklärt ihr Einverständnis, an das Übereinkommen über den physischen Schutz von Kernmaterial durch den Beitritt gebunden zu sein;
- 2. Dass gemäß Art. 17 Abs. 3 des Übereinkommens sich die Regierung von St. Lucia nicht an die in Art. 17 Abs. 2 des Übereinkommens vorgesehenen Verfahren gebunden erachtet;
- 3. Dass die explizite ausdrückliche Zustimmung der Regierung von St. Lucia notwendig sei um Streitigkeiten einem Schiedsverfahren des Internationalen Gerichtshofs zu unterwerfen.
Vietnam:
Mit dem Beitritt zu diesem Übereinkommen erklärt die Sozialistische Republik Vietnam gemäß Art. 17 Abs. 3 dieses Übereinkommens folgenden Vorbehalt: die Sozialistische Republik Vietnam erachtet sich nicht an Art. 17 Abs. 2 dieses Übereinkommens gebunden und jede Streitigkeit über die Auslegung oder Anwendung des Übereinkommens wird nur, auf der Grundlage der Zustimmung aller Streitparteien, einem Schiedsverfahren unterworfen oder dem Internationalen Gerichtshof unterbreitet.
Mit dem Beitritt zum Übereinkommen erklärt die Sozialistische Republik Vietnam gemäß Art. 11 dieses Übereinkommens, dass sie dieses Übereinkommen nicht als direkte Rechtsgrundlage für die Auslieferung ansieht. Die Sozialistische Republik Vietnam führt die Auslieferung gemäß den Bestimmungen des vietnamesischen Gesetzes auf der Grundlage von Verträgen über Auslieferung und dem Prinzip der Gegenseitigkeit durch.
Einer weiteren Mitteilung des Generaldirektors der IAEO zufolge hat das Königreich der Niederlande am 14. Oktober 2012 mitgeteilt, dass es den abgegebenen Vorbehalt1 zu Art. 10 vollständig zurückzieht.
Faymann
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