171. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen sowie des Fakultativprotokolls zum Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden zum Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen sowie zum Fakultativprotokoll zum Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (BGBl. III Nr. 155/2008, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 83/2012) hinterlegt:
Staaten: | Datum der Hinterlegung der Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde zum Übereinkommen: | Datum der Hinterlegung der Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde zum Fakultativprotokoll: |
Afghanistan | 18. September 2012 | 18. September 2012 |
Benin | 5. Juli 2012 | 5. Juli 2012 |
Dominica | 1. Oktober 2012 | 1. Oktober 2012 |
Dschibuti | 18. Juni 2012 | 18. Juni 2012 |
Estland | 30. Mai 2012 | 30. Mai 2012 |
Ghana | 31. Juli 2012 | 31. Juli 2012 |
Griechenland | 31. Mai 2012 | 31. Mai 2012 |
Israel | 28. September 2012 | |
Liberia | 26. Juli 2012 | |
Malta | 10. Oktober 2012 | 10. Oktober 2012 |
Nauru | 27. Juni 2012 | |
Polen | 25. September 2012 | |
Russische Föderation | 25. September 2012 | |
Swasiland | 24. September 2012 | 24. September 2012 |
Anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde haben nachstehende Staaten folgende Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben:
Estland:
Die Republik Estland legt Art. 12 des Übereinkommens dahingehend aus, dass sie die Einschränkung der Rechts- und Handlungsfähigkeit einer Person nicht verbietet, wenn sich diese Notwendigkeit in Folge der Fähigkeit der Person, ihre Handlungen zu verstehen und zu steuern, ergibt. Mit der Einschränkung der Rechte von Personen mit eingeschränkter Rechts- und Handlungsfähigkeit handelt die Republik Estland gemäß ihrem innerstaatlichen Recht.
Griechenland:
Die Bestimmungen des Art. 27 Abs. 1 des Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen sind in Bezug auf Beschäftigung und Beruf bei den Streit- und Sicherheitskräften nicht anzuwenden, soweit es sich auf eine Ungleichbehandlung auf Grund von Behinderung und der diesbezüglichen Leistung bezieht, wie in Art. 8 Abs. 4 des Gesetzes 3304/2005 für die Umsetzung des Grundsatzes der Gleichbehandlung, angenommen gemäß Art. 3 Abs. 4 und Art. 4 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Errichtung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf.
Israel:
Der Staat Israel erklärt einen Vorbehalt betreffend die Bestimmungen über die Ehe in Art. 23 Abs. 1 lit. a des Übereinkommens und zwar in dem Ausmaß, in dem die für die verschiedenen religiösen Gemeinschaften in Israel bindenden Standesgesetze nicht diesen Bestimmungen entsprechen.
Malta:
Gemäß Art. 25 des Übereinkommens gibt Malta folgende interpretative Erklärung ab - Malta ist der Auffassung, dass der Begriff "sexual- und fortpflanzungsmedizinischer Gesundheitsleistungen" in Art. 25 lit. a des Übereinkommens keine Anerkennung einer neuen Völkerrechtsverpflichtung bedeutet, keine Abtreibungsrechte schafft und nicht dahingehend ausgelegt werden kann, Unterstützung, Billigung oder Förderung der Abtreibung zu begründen. Malta ist weiterhin der Auffassung, dass die Verwendung dieses Ausdrucks ausschließlich dazu dient, um den Standpunkt hervorzuheben, dass dort wo Gesundheitsleistungen erbracht werden, diese ohne Diskriminierung aufgrund von Behinderung erbracht werden.
Maltas nationale Gesetzgebung betrachtet die Beendigung der Schwangerschaft durch Abtreibung als illegal.
Während sich die Regierung von Malta voll und ganz verpflichtet, die tatsächliche und uneingeschränkte Teilhabe von Menschen mit Behinderungen am politischen und öffentlichen Leben sicherzustellen, einschließlich der Ausübung ihres Wahlrechts in geheimer Abstimmung bei Wahlen und Volksabstimmungen und das Recht bei Wahlen zu kandidieren, legt Malta gemäß Art. 29 lit. a Ziffer i und iii des Übereinkommens folgende Vorbehalte ein:
Bezüglich lit. a Ziffer i:
Malta behält sich das Recht vor, seine derzeitige Wahlgesetzgebung, soweit die Wahlverfahren, -einrichtungen und -materialien betroffen sind, weiterhin anzuwenden.
Bezüglich lit. a Ziffer iii:
Malta behält sich das Recht vor, seine derzeitige Wahlgesetzgebung, soweit es die Unterstützung bei der Stimmabgabe betrifft, weiterhin anzuwenden.
Polen:
Die Republik Polen ist der Auffassung, dass Art. 23 Abs. 1 lit. b und Art. 25 lit. a nicht so auszulegen sind, dass ein individuelles Recht auf Abtreibung eingeräumt sei oder ein Vertragsstaat ermächtigt sei, Zugang dazu zur Verfügung zu stellen, außer für den Fall, dass dieses Recht nach dem nationalen Recht gewährleistet ist.
Art. 23 Abs. 1 lit. a des Übereinkommens bezieht sich auf die Anerkennung des Rechts aller Menschen mit Behinderungen im heiratsfähigen Alter zu heiraten und eine Familie zu gründen auf der Grundlage des freien und vollen Einverständnisses der künftigen Ehegatten. Nach Art. 46 des Übereinkommens behält sich die Republik Polen das Recht vor, Art. 23 Abs. 1 lit. a des Übereinkommens anzuwenden bis die einschlägigen innerstaatlichen Rechtsvorschriften abgeändert werden.
Bis zur Rücknahme des Vorbehalts kann eine behinderte Person, deren Behinderung aus einer psychischen Krankheit oder geistigen Behinderung resultiert und im heiratsfähigen Alter ist, nicht ohne die Zustimmung des Gerichts, davon ausgehend, dass der gesundheitliche oder geistige Zustand der betreffenden Person weder die Ehe noch die Gesundheit der zukünftigen Kinder gefährdet und unter der Bedingung, dass eine solche Person nicht vollständig arbeitsunfähig ist. Diese Bedingungen ergeben sich aus Art. 12 § 1 des polnischen Gesetzes betreffend Familie und Vormundschaft (Amtsblatt der Republik Polen aus 1964, Nr. 9, Art. 59, einschließlich nachfolgender Abänderungen).
Die Republik Polen erklärt, dass sie Art. 12 des Übereinkommens in einer Weise auslegt, welche die Entmündigung unter den Umständen und in der Art, die im nationalen Recht festgelegt sind, als eine Maßnahme nach Art. 12 Abs. 4 erlaubt, wenn eine Person an einer psychischen Krankheit, einer geistigen Behinderung oder an einer anderen psychischen Störung leidet und nicht in der Lage ist, sein oder ihr Verhalten zu kontrollieren.
Faymann
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