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BGBl III 167/2012

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

167. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens des Europarats zum Schutz von Kindern vor sexueller Ausbeutung und sexuellem Missbrauch

167. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Übereinkommens des Europarats zum Schutz von Kindern vor sexueller Ausbeutung und sexuellem Missbrauch

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des Europarats haben folgende weitere Staaten ihre Annahme- bzw. Ratifikationsurkunden zum Übereinkommen des Europarats zum Schutz von Kindern vor sexueller Ausbeutung und sexuellem Missbrauch (BGBl. III Nr. 96/2011) hinterlegt:

Staaten:

Datum der Hinterlegung der

Annahme- bzw. Ratifikationsurkunde:

Bosnien und Herzegowina

14. November 2012

Bulgarien

15. Dezember 2011

Finnland

09. Juni 2011

Island

20. September 2012

Kroatien

21. September 2011

Luxemburg

09. September 2011

Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien

11. Juni 2012

Moldau

12. März 2012

Portugal

23. August 2012

Türkei

7. Dezember 2011

Ukraine

27. August 2012

Anlässlich der Hinterlegung ihrer Annahme- oder Ratifikationsurkunde haben nachstehende Staaten folgende Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben:

Bosnien und Herzegowina:

Gemäß Art. 37 Abs. 2 des Übereinkommens erklärt Bosnien und Herzegowina, dass die zuständige nationale Behörde im Sinne des Art. 37 Abs. 1 die folgende ist:

Ministry for Human Rights and Refugees of Bosnia and Herzegovina

Trg BiH 1

71 000 Sarajevo

Bosnia and Herzegovina

Bulgarien:

Gemäß Art. 20 Abs. 4 des Übereinkommens erklärt die Republik Bulgarien, dass sie Art. 20 Abs. 1 lit. f zur Gänze nicht anwendet.

Gemäß Art. 21 Abs. 2 des Übereinkommens erklärt die Republik Bulgarien, dass sie Art. 21 Abs. 1 lit. c nur in den Fällen anwendet, wo Kinder gemäß Abs. 1 lit. a oder b des genannten Artikels angeworben oder genötigt wurden.

Gemäß Art. 24 Abs. 3 des Übereinkommens erklärt die Republik Bulgarien, dass sie Art. 24 Abs. 2 zur Gänze auf die gemäß Art. 20 Abs. 1 lit. f umschriebenen Straftaten nicht anwendet.

Gemäß Art. 37 Abs. 2 des Übereinkommens bestimmt die Republik Bulgarien als für die Zwecke des Art. 37 Abs. 1 des Übereinkommens zuständige nationale Behörde die folgende:

The Research Institute for Forensic Science and Criminology

1, Alexandar Malinov bul.

1715 Sofia, P.O. Box 934

Finnland:

Gemäß Art. 37 Abs. 2 des Übereinkommens erklärt Finnland, dass für die Umsetzung der Bestimmungen in Art. 37 Abs. 1 die folgende nationale Behörde zuständig ist:

Justizministerium

Postanschrift: P.O. Box 25,

FI-00023 Regierung

Besucheradresse: Eteläesplanadi 10, Helsinki

Island:

Gemäß Art. 37 Abs. 2 des Übereinkommens erklärt Island, dass der „National Commissioner of Police“ die zuständige nationale Behörde für die Aufzeichnung und Speicherung von Daten über die Identität und das genetische Profil (DNA) von Personen, die wegen der nach Art. 37 Abs. 1 des Übereinkommens umschriebenen Straftaten verurteilt wurden, ist. Die Kontaktdaten der nationalen Behörde sind die folgenden:

National Commissioner of Police

Ríkislögreglustjórinn

Skúlagata 21

101 Reykjavic

Island

Kroatien:

Gemäß Art. 37 Abs. 2 des Übereinkommens bestimmt Kroatien als für die Zwecke des Art. 37 Abs. 1 des Übereinkommens zuständige nationale Behörde die folgende:

Justizministerium

Dezmanova 10

10000 Zagreb

Luxemburg:

Gemäß Art. 24 Abs. 3 des Übereinkommens behält sich Luxemburg das Recht vor, Art. 24 Abs. 2 auf die gemäß Art. 20 Abs. 1 lit. e und f und Art. 23 umschriebene Straftaten nicht anzuwenden.

Gemäß Art. 37 Abs. 2 des Übereinkommens erklärt Luxemburg, dass für die Umsetzung der Bestimmungen in Art. 37 Abs. 1 die folgende nationale Behörde zuständig ist:

Parquet Général (Generalstaatsanwaltschaft)

Cité judiciaire, bâtiment CR

L-2080 Luxembourg

Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien:

Gemäß Art. 37 Abs. 2 des Übereinkommens teilt die Republik Mazedonien den Namen und die Adresse der für die Zwecke des Art. 37 Abs. 1 zuständigen nationalen Behörde mit:

Innenministerium

Dimce Mircev Straße Nr.8

1000 Skopje

Republik Mazedonien

Moldau:

Die Republik Moldau erklärt, dass bis zur vollständigen Wiederherstellung ihrer territorialen Integrität, die Bestimmungen des Übereinkommens nur auf das von den Behörden der Republik Moldau tatsächlich kontrolliertem Gebiet angewandt werden. Gemäß Art. 37 Abs. 2 des Übereinkommens wird das Innenministerium der Republik Moldau als für die Umsetzung der Bestimmungen in Art. 37 Abs. 1 zuständige nationale Behörde bestimmt.

Portugal:

Gemäß Art. 37 Abs. 2 des Übereinkommens bestimmt Portugal die folgende Behörde als einzige für die Zwecke des Art. 37 Abs. 1 des Übereinkommens zuständige nationale Behörde:

Instituto Nacional de Medicina Legal

(National Institute of Legal Medicine)

Largo da Sé Nova

3000-213 Coimbra

Portugal

Türkei:

Gemäß Art. 37 Abs. 2 des Übereinkommens teilt die Türkei hiermit den Namen und die Anschrift ihrer nationalen Behörde mit, zuständig für die erforderlichen gesetzgeberischen oder sonstigen Maßnahmen zur Erhebung und Speicherung von Daten über die Identität und den genetischen Fingerabdruck (DNA) von Personen, die wegen in diesem Übereinkommen umschriebenen Straftaten verurteilt wurden:

Justizministerium der Republik Türkei

Generaldirektion für internationales Recht und auswärtige Beziehungen

Mustafa Kemal Mah. 2151. Cadde,

No: 34 / A, 0652 Sogutozu Ankara

Türkei

Ukraine:

Gemäß Art. 38 Abs. 3 des Übereinkommens erklärt die Ukraine, dass dieses Übereinkommen als Rechtsgrundlage für die Zusammenarbeit in der gegenseitigen Rechtshilfe in Strafsachen und Auslieferung in den Fällen angesehen wird, in welchen die Ukraine ein Ersuchen von einem Vertragsstaat dieses Übereinkommens erhält, mit dem sie keinen Vertrag über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen und Auslieferung abgeschlossen hat.

Das Justizministerium der Ukraine (während der Gerichtsverfahren oder der Urteilsvollstreckung) und die Generalstaatsanwaltschaft der Ukraine (während der vorgerichtlichen Verfahren) sind die zuständigen nationalen Behörden für die Anwendung des Art. 38 Abs. 3 des Übereinkommens.

Gemäß Art. 37 Abs. 2 des Übereinkommens erklärt die Ukraine, dass die zuständige nationale Behörde im Sinne des Art. 37 Abs. 1 das Innenministerium der Ukraine ist.

Ferner hat Serbien11 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 96/2011. seine für die Zwecke des Übereinkommens bestimmte nationale Behörde wie folgt designiert:

Ministerium für Inneres

Bulevar Mihajla Pupina 2

11070 Belgrad

Republik Serbien

Faymann

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