96.
Der Nationalrat hat beschlossen:
- 1. Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.
- 2. Dieser Staatsvertrag ist im Sinne des Art. 50 Abs. 2 Z 3 B-VG durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen.
- 3. Die französische Sprachfassung dieses Staatsvertrages ist gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG dadurch kundzumachen, dass sie zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten aufliegt.
Übereinkommen des Europarats zum Schutz von Kindern vor sexueller Ausbeutung und sexuellem Missbrauch
[Übereinkommen in deutscher Sprache (Übersetzung) siehe Anlagen]
[Übereinkommen in englischer Sprache siehe Anlagen]
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 25. Februar 2011 beim Generalsekretär des Europarats hinterlegt; das Übereinkommen ist gemäß seinem Art. 45 Abs. 4 für Österreich mit 1. Juni 2011 in Kraft getreten.
Anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde hat die Republik Österreich gemäß Art. 37 Abs. 2 des Übereinkommens, nachstehende zuständige nationale Behörde, als die einzige für die Zwecke des Art. 37 Abs. 1 des Übereinkommens benannt:
Bundesministerium für Inneres
Bundeskriminalamt
Josef-Holaubek Platz 1
1090 - Wien
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des Europarats haben folgende weitere Staaten das Übereinkommen ratifiziert oder angenommen:
Albanien, Dänemark, Frankreich, Griechenland, Malta, Montenegro, Niederlande, Rumänien, San Marino, Serbien, Spanien.
Anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations- oder Annahmeurkunde haben nachstehende Staaten folgende Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben:
Albanien:
Gemäß Art. 37 des Übereinkommens benennt Albanien folgende nationale Behörde:
Ministry of Justice
Department of Codification
Head of the Section of Justice for children and familial right
Dänemark:
In Bezug auf Art. 20 Abs. 3 des Übereinkommens behält sich Dänemark das Recht vor, Art. 20 Abs. 1 lit. a und e nicht auf die Herstellung und den Besitz von pornografischen Material mit Kindern anzuwenden, die das nach Art. 18 Abs. 2 festgesetzte Alter erreicht haben, wenn diese Bilder mit ihrer Zustimmung und ausschließlich ihren eigenen privaten Gebrauch hergestellt worden sind und sich in ihrem Besitz befinden.
Gemäß Art. 47 Abs. 1 des Übereinkommens erklärt Dänemark, dass bis zur weiteren Entscheidung das Übereinkommen nicht auf die Färöer Inseln und Grönland angewendet wird.
Gemäß Art. 37 Abs. 2 des Übereinkommens teilt Dänemark hiermit den Name und Anschrift der dänischen nationalen Behörde mit, die dafür verantwortlich ist, die erforderlichen gesetzgeberischen oder anderen Maßnahmen zu setzen, um gemäß den einschlägigen Bestimmungen über den Schutz der personenbezogenen Daten und anderen entsprechenden Vorschriften und Garantien, wie vom nationalem Recht vorgeschrieben, Daten über die Identität und das genetische Profil (DNA) von Personen, die wegen den im Übereinkommen festgelegten Straftaten verurteilt wurden, zu sammeln und zu speichern:
The Danish Ministry of Justice
Criminal Law Division
Slotsholmsgade 10
2116 Købehavn K
Denmark
Frankreich:
Gemäß Art. 47 Abs. 1 des Übereinkommens erklärt Frankreich, dass das Übereinkommen auf das gesamte Gebiet der Republik angewendet wird.
Gemäß Art. 24 Abs. 3 des Übereinkommens möchte Frankreich darauf hinweisen, dass es sich praktisch das Recht vorbehält, Art. 24 Abs. 2 betreffend die Unterbindung der Versuche zur Begehung einer der in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen umschriebenen Straftaten auf bestimmte Straftaten, insbesondere auf die gemäß Art. 20 Abs. 1 lit. e und f und Art. 23 festgelegten, ganz oder teilweise nicht anzuwenden.
Gemäß Art. 37 Abs. 2 des Übereinkommens benennt Frankreich folgende Behörde als die einzige für die Zwecke des Art. 37 Abs. 1 des Übereinkommens zuständige nationale Behörde:
Ministère de la Justice et des Libertés
Direction des Affaires criminelles et des grâces
Bureau de l'entraide pénale internationale
13, place Vendôme
75042 PARIS Cedex 01
Griechenland:
Gemäß Art. 37 des Übereinkommens benennt die griechische Regierung folgende nationale Behörde:
The Ministry of Citizen Protection
Hellenic Police Headquarters
Forensic Science Division (F.S.D.)
173, Alexandras Ave.
P.C. 115 22 Athen
Greece
Malta:
Malta benennt die folgende zuständige nationale Behörde für die Zwecke des Art. 37 Abs. 2 des Übereinkommens:
Malta Police Force
General Headquarters
Floriana CMR 02
Malta
Montenegro:
Gemäß Art. 18 Abs. 2 des Übereinkommens erklärt Montenegro, dass sich seiner Meinung nach Art. 18 Abs. 1 lit. a auf eine Person unter 16 Jahren und lit. b auf eine Person unter18 Jahren bezieht.
Gemäß Art. 25 Abs. 3 des Übereinkommens erklärt Montenegro, dass es sich die Strafverfolgung für den in Art. 25 Abs. 1 lit. e gesetzlich festgelegten Fall in Übereinstimmung mit seinem eigenen Strafrecht vorbehält.
Gemäß Art. 47 Abs. 1 des Übereinkommens erklärt Montenegro, dass das Übereinkommen für das Hoheitsgebiet von Montenegro gilt.
Gemäß Art. 37 Abs. 2 des Übereinkommens benennt Montenegro folgende zuständige nationale Behörde:
The Police Directorate of Montenegro
Forensic Center
Add. Bozova glavica bb
81410 Danilovgrad
Montenegro
Niederlande:
Gemäß Art. 37 Abs. 2 des Übereinkommens benennt das Königreich der Niederlande die folgende Behörde für das Königreich in Europa:
National Forensic Institute
P.O. Box 24044
2490 AA Den Haag
Gemäß Art. 47 des Übereinkommens, anerkennt das Königreich der Niederlande das Übereinkommen für das Königreich in Europa.
Rumänien:
Gemäß Art. 37 Abs. 2 des Übereinkommens erklärt Rumänien, dass die zuständige nationale Behörde zur Umsetzung der Bestimmungen des Art. 37 Art. 1 die Folgende ist:
„the General Inspectorate of the Rumanian Police, within the Ministry of Administration and Interior“.
San Marino:
Gemäß Art. 37 des Übereinkommens benennt San Marino folgende nationale Behörde:
Authority for Equal Opportunities
Via dei Paceri, 25
47891 Falciano
Republic of San Marino
Serbien:
Die Republik Serbien erklärt, dass die Erklärung in Bezug auf Art. 37 Abs. 2 des Übereinkommens an das Generalsekretariat des Europarates zur gegebenen Zeit übermittelt wird.
Spanien:
Für den Fall, dass das Übereinkommen des Europarates zum Schutz von Kindern vor sexueller Ausbeutung und sexuellem Missbrauch vom 25. Oktober 2007 auf Gibraltar angewandt wird, möchte Spanien folgende Erklärung abgeben:
- 1. Gibraltar ist ein Hoheitsgebiet ohne Selbstregierung, für dessen internationale Beziehungen das Vereinigte Königreich verantwortlich ist und das sich in einem Prozess der Entkolonialisierung nach den einschlägigen Beschlüssen und Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen befindet.
- 2. Die Behörden von Gibraltar sind lokaler Natur und üben ausschließlich interne Zuständigkeiten mit Ursprung in und beruhend auf der Verteilung und Zuweisung von Zuständigkeiten aus, die das Vereinigte Königreich im Einklang mit seinen innerstaatlichen Rechtsvorschriften und in seiner Eigenschaft als souveräner Staat, von dem das genannte Hoheitsgebiet ohne Selbstregierung abhängt, vornimmt.
- 3. Folglich ist die etwaige Mitwirkung der Behörden von Gibraltar bei der Anwendung des Übereinkommens so zu verstehen, dass sie ausschließlich im Rahmen der internen Zuständigkeiten Gibraltars erfolgt, und darf nicht so angesehen werden, als würde sie bezüglich der Darlegungen in den beiden vorangegangenen Absätzen eine Veränderung bewirken.
- 4. Das durch die Regelungen für Behörden von Gibraltar im Rahmen bestimmter internationaler Verträge (2007), die von Spanien und dem Vereinigten Königreich am 19. Dezember 2007 vereinbart wurden (gemeinsam mit dem "vereinbarten Abkommen bezüglich der Behörden von Gibraltar im Rahmen der EU-und EG Instrumente sowie die entsprechenden Verträge" vom 19. April 2000), vorgesehene Verfahren gilt für dieses Übereinkommen des Europarates zum Schutz von Kindern vor sexueller Ausbeutung und sexuellem Missbrauch.
Spanien benennt als für die Umsetzung von Art. 37 Abs. 1 des Übereinkommens zuständige nationale Behörde die Folgende:
Subdirección General de Registros Adminitrativos de Apoyo a la Actividad Judicial
(Sous-Direction Générale des Registres Administratifs de Soutien à l'Activité Judiciaire)
Dirección General de Modernización de la Administración de Justicia del Ministerio de Justicia
(Direction Générale de Modernisation de l'Administration Judiciaire du Ministère de la Justice)
calle San Bernardo, 19
28071 Madrid
Anlage 1
Anlage 2
Faymann
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)