129. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich der Konvention zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau
Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen hat Nauru am 23. Juni 2011 seine Beitrittsurkunde zur Konvention zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (BGBl. Nr. 443/1982, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 91/2009) hinterlegt.
Weiters haben nachstehende Staaten die anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde erklärten Vorbehalte bzw. abgegebenen Erklärungen teilweise oder ganz zurückgezogen:
Bahamas:
Die Regierung des Commonwealth der Bahamas teilte dem Generalsekretär der Vereinten Nationen am 25. Februar 2011 ihre Entscheidung mit, den anlässlich des Beitritts abgegebenen Vorbehalt1 zu Art. 16 Abs. 1 lit. h zurückzuziehen.
Malaysia:
Die Regierung von Malaysia teilte dem Generalsekretär der Vereinten Nationen am 19. Juli 2010 ihre Entscheidung mit, die anlässlich des Beitritts abgegebenen Vorbehalte2 zu Art. 5 lit. a, Art. 7 lit. b und Art. 16 Abs. 2 zurückzuziehen.
Malediven:
Die Regierung der Republik Malediven teilte dem Generalsekretär der Vereinten Nationen am 31. März 2010 ihre Entscheidung mit, den anlässlich des Beitritts abgegebenen Vorbehalt3 zu Art. 7 lit. a zurückzuziehen.
Marokko:
Die Regierung des Königreichs Marokko teilte dem Generalsekretär der Vereinten Nationen am 8. April 2011 ihre Entscheidung mit, die anlässlich des Beitritts abgegebenen Vorbehalte1 zu Art. 9 Abs. 2 und Art. 16 zurückzuziehen.
Singapur:
Die Regierung von Singapur teilte dem Generalsekretär der Vereinten Nationen am 30. Juni 2011 ihre Entscheidung mit, die anlässlich des Beitritts abgegebenen Vorbehalte4 zu Art. 2 und Art. 16 zurückzuziehen.
Thailand:
Die Regierung von Thailand teilte dem Generalsekretär der Vereinten Nationen am 18. Juli 2012 ihre Entscheidung mit, den anlässlich des Beitritts abgegebenen Vorbehalt5 zu Art. 16 zurückzuziehen.
Faymann
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)