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BGBl III 91/2009

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

91. Kundmachung: Geltungsbereich der Konvention zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau

91. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich der Konvention zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen hat der Staat Katar am 29. April 2009 seine Beitrittsurkunde zur Konvention zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (BGBl. Nr. 443/1982, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 138/2006) hinterlegt und anlässlich dessen folgende Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben:

Vorbehalte:

Aus den unten angeführten Gründen erachtet sich der Staat Katar nicht an folgende Bestimmungen der Konvention gebunden:

  1. 1) Art. 2 lit. a im Zusammenhang mit den Regeln über die erbliche Übertragung der Familiengewalt, der mit Art. 8 der Verfassung unvereinbar ist.
  2. 2) Art. 9 Abs. 2, der mit dem Staatsbürgerschaftsgesetz von Katar unvereinbar ist.
  3. 3) Art. 15 Abs. 1 im Zusammenhang mit Erbschafts- und Zeugnisangelegenheiten, der mit den Bestimmungen des Islamischen Rechts unvereinbar ist.
  4. 4) Art. 15 Abs. 4, der mit den Bestimmungen über Familienrecht und gängiger Praxis unvereinbar ist.
  5. 5) Art. 16 Abs. 1 lit. a und c, da diese mit den Bestimmungen des Islamischen Rechts unvereinbar sind.
  6. 6) Art. 16 Abs. 1 lit. f, da er mit den Bestimmungen des Islamischen Rechts und dem Familienrecht unvereinbar ist. Der Staat Katar erklärt, dass seine gesamte innerstaatliche Gesetzgebung auf die Förderung sozialen Zusammenhalts zielt.

Erklärungen:

  1. 1) Die Regierung des Staates Katar anerkennt den Wortlaut von Art. 1 der Konvention, vorausgesetzt, dass gemäß den Bestimmungen des Islamischen Rechts sowie der katarischen Gesetzgebung der Satz „ungeachtet ihrer familienrechtlichen Stellung“ nicht beabsichtigt, zu familiären Beziehungen außerhalb einer aufrechten Ehe zu ermutigen.
  2. 2) Der Staat Katar erklärt, dass die Frage der Veränderung von „Verhaltensmustern“ gemäß Art. 5 lit. a nicht dahingehend zu verstehen ist, als er Frauen ermutigt, ihre Rolle als Mütter und ihre Rolle als Kindererzieherin aufzugeben, und damit die Familienstruktur zu untergraben.
  3. 3) Gemäß Art. 29 Abs. 2 der Konvention erklärt der Staat Katar gemäß dessen Wortlaut, dass er sich nicht an Abs. 1 dieses Artikels gebunden erachtet.

Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen zufolge hat Montenegro am 23. Oktober 2006 mitgeteilt, sich mit Wirksamkeit vom 3. Juni 2006 auch weiterhin an die Konvention gebunden zu erachten.

Weiters haben nachstehende Staaten die anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde erklärten Vorbehalte bzw. abgegebenen Erklärungen teilweise oder ganz zurückgezogen:

Ägypten:

Die Arabische Republik Ägypten teilte dem Generalsekretär der Vereinten Nationen am 4. April 2008 ihre Entscheidung mit, den anlässlich der Ratifikation abgegebenen Vorbehalt111) Kundgemacht in BGBl. Nr. 443/1982. zu Art. 9 Abs. 2 zurückzuziehen.

Algerien:

Die Demokratische Volksrepublik Algerien teilte dem Generalsekretär der Vereinten Nationen am 15. Juli 2009 ihre Entscheidung mit, den anlässlich des Beitritts abgegebenen Vorbehalt222) Kundgemacht in BGBl. III Nr. 162/2005. zu Art. 9 Abs. 2 zurückzuziehen.

Cook Inseln:

Die Regierung der Cook Inseln teilte dem Generalsekretär der Vereinten Nationen am 30. Juli 2007 ihre Entscheidung mit, die anlässlich des Beitritts abgegebenen Vorbehalte333) Kundgemacht in BGBl. III Nr. 138/2006. zur Gänze zurückzuziehen.

Jordanien:

Das Haschemitische Königreich Jordanien teilte dem Generalsekretär der Vereinten Nationen am 5. Mai 2009 seine Entscheidung mit, den anlässlich der Ratifikation abgegebenen Vorbehalt444) Kundgemacht in BGBl. Nr. 217/1994. zu Art. 15 Abs. 4 zurückzuziehen.

Luxemburg:

Das Großherzogtum Luxemburg teilte dem Generalsekretär der Vereinten Nationen am 9. Jänner 2008 seine Entscheidung mit, die anlässlich der Ratifikation abgegebenen Vorbehalt555) Kundgemacht in BGBl. III Nr. 210/1990. zur Gänze zurückzuziehen.

Singapur:

Die Republik Singapur teilte dem Generalsekretär der Vereinten Nationen am 24. Juli 2007 ihre Entscheidung mit, folgenden anlässlich des Beitritts abgegebenen Vorbehalt222) Kundgemacht in BGBl. III Nr. 162/2005. zurückzuziehen:

„Singapur ist geographisch eines der kleinsten unabhängigen Länder der Erde und eines der am dichtesten besiedelten. Die Republik Singapur behält sich daher das Recht vor, die Gesetze und Bedingungen hinsichtlich der Einreise in die, des Aufenthalts in der und der Ausreise aus der Republik Singapur auf Personen anzuwenden, welche nach den Gesetzen der Republik Singapur nicht das Recht haben, in die Republik Singapur einzureisen und sich dort auf unbestimmte Zeit aufzuhalten, und auf den Erwerb und Verlust der Staatsangehörigkeit von Frauen, die die Staatsangehörigkeit durch Eheschließung erworben haben und von außerhalb Singapurs geborenen Kinder, anzuwenden.“

Türkei:

Die Regierung der Republik Türkei teilte dem Generalsekretär der Vereinten Nationen am 29. Jänner 2009 ihre Entscheidung mit, die anlässlich des Beitritts abgegebene Erklärung666) Kundgemacht in BGBl Nr. 296/1986. zu Art. 9 Abs. 1 zurückzuziehen.

Faymann

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