vorheriges Dokument
nächstes Dokument

BGBl III 162/2005

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

162. Kundmachung: Geltungsbereich der Konvention zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau

162. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich der Konvention zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden zur Konvention zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (BGBl. Nr. 443/1982, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. Nr. 217/1994) hinterlegt:

Staaten:

Datum der Hinterlegung der

Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde:

Afghanistan

5. März 2003

Albanien

11. Mai 1994

Algerien

22. Mai 1996

Andorra

15. Jänner 1997

Aserbaidschan

10. Juli 1995

Bahrain

18. Juni 2002

Botsuana

13. August 1996

Côte d'Ivoire

18. Dezember 1995

Dschibuti

2. Dezember 1998

Eritrea

5. September 1995

Fidschi

28. August 1995

Georgien

26. Oktober 1994

Kamerun

23. August 1994

Kasachstan

26. August 1998

Kiribati

17. März 2004

Kirgisistan

10. Februar 1997

Komoren

31. Oktober 1994

Demokratische Volksrepublik Korea

27. Februar 2001

Kuwait

2. September 1994

Lesotho

22. August 1995

Libanon

16. April 1997

Liechtenstein

22. Dezember 1995

Litauen

18. Jänner 1994

Malaysia

5. Juli 1995

Mauretanien

10. Mai 2001

Föderierte Staaten von Mikronesien

1. September 2004

Moldau

1. Juli 1994

Monaco

18. März 2005

Mosambik

21. April 1997

Myanmar

22. Juli 1997

Niger

8. Oktober 1999

Pakistan

12. März 1996

Papua-Neuguinea

12. Jänner 1995

Salomonen

6. Mai 2002

San Marino

10. Dezember 2003

São Tomé und Príncipe

3. Juni 2003

Saudi-Arabien

7. September 2000

Schweiz

27. März 1997

Singapur

5. Oktober 1995

Südafrika

15. Dezember 1995

Swasiland

26. März 2004

Syrien

28. März 2003

Timor-Leste

16. April 2003

Tschad

9. Juni 1995

Turkmenistan

1. Mai 1997

Tuvalu

6. Oktober 1999

Usbekistan

19. Juli 1995

Vanuatu

8. September 1995

Vereinigte Arabische Emirate

6. Oktober 2004

Nachstehende Staaten haben erklärt, sich auch weiterhin an die Konvention gebunden zu erachten:

Staaten:

mit Wirksamkeit vom:

Die ehemalige jugoslawische Republik

Mazedonien

17. September 1991

Serbien und Montenegro

27. April 1992

Algerien:

Artikel 2

Die Regierung der Demokratischen Volksrepublik Algerien erklärt, dass sie die Bestimmungen dieses Artikels unter der Bedingung anwenden wird, dass sie nicht im Widerspruch zu den Bestimmungen des algerischen Familiengesetzes stehen.

Artikel 9 Absatz 2

Die Regierung der Demokratischen Volksrepublik Algerien erklärt einen Vorbehalt zu den Bestimmungen von Artikel 9 Absatz 2, die mit den Bestimmungen des algerischen Gesetzes über die Staatsangehörigkeit und des algerischen Familiengesetzes unvereinbar sind.

Das algerische Gesetz über die Staatsangehörigkeit sieht den Erwerb der Staatsangehörigkeit eines Kindes nach der Mutter nur vor:

  1. .
  1. .
  1. . Artikel 41 des algerischen Familiengesetzes legt fest, dass ein Kind durch eine rechtmäßige Ehe dem Vater angehört.

    Artikel 43 dieses Gesetzes sieht vor, dass ein Kind dem Vater angehört, wenn es innerhalb von 10 Monaten nach dem Datum der Trennung oder des Todes geboren wird.

    Artikel 15 Absatz 4

    Die Regierung der Demokratischen Volksrepublik Algerien erklärt, dass die Bestimmungen von Artikel 15 Absatz 4 betreffend das Recht von Frauen, ihren Wohnsitz und Aufenthaltsort frei zu wählen, nicht in einer den Bestimmungen des Kapitels 4 (Artikel 37) des algerischen Familiengesetzes widersprechenden Weise ausgelegt werden darf.

    Artikel 16

    Die Regierung der Demokratischen Volksrepublik Algerien erklärt, dass die Bestimmungen von Artikel 16 betreffend die gleichen Rechte von Männern und Frauen in allen ehelichen Angelegenheiten, sowohl während der Ehe als auch bei ihrer Auflösung, nicht den Bestimmungen des algerischen Familiengesetzes widersprechen dürfen.

    Artikel 29

    Die Regierung der Demokratischen Volksrepublik Algerien erachtet sich durch Artikel 29 Absatz 1, der festlegt, dass eine Streitfrage zwischen zwei oder mehreren Vertragsstaaten über die Auslegung oder Anwendung dieser Konvention, die nicht auf dem Verhandlungsweg beigelegt wird, auf Verlangen einer Partei einem Schiedsgericht oder dem Internationalen Gerichtshof vorzulegen ist, nicht gebunden.

    Die Regierung der Demokratischen Volksrepublik Algerien hält fest, dass eine solche Streitfrage nur dann einem Schiedsgericht oder dem internationalen Gerichtshof vorgelegt werden kann, wenn alle Streitparteien zustimmen.

    Bahrain:

    Das Königreich Bahrain erklärt Vorbehalte zu den folgenden Bestimmungen der Konvention:

  1. .
  1. .
  1. .
  1. .
  1. . Demokratische Volksrepublik Korea:

    Die Regierung der Demokratischen Volksrepublik Korea erachtet sich durch die Bestimmungen von Artikel 2 lit. f, Artikel 9 Absatz 2 und Artikel 29 Absatz 1 der Konvention zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau nicht als gebunden.

    Kuwait:

    Art. 7 lit. a:

    Die Regierung von Kuwait erklärt einen Vorbehalt zu Art. 7 lit. a, soweit diese Bestimmung mit dem Kuwaitischen Wahlrecht, nach dem das Recht auf Wählbarkeit und das Recht auf Stimmabgabe auf Männer beschränkt ist, unvereinbar ist.

    Art. 9 Abs. 2:

    Die Regierung von Kuwait behält sich das Recht vor, die Bestimmung in Art. 9 Abs. 2 der Konvention nicht umzusetzen, soweit sie dem Kuwaitischen Staatsbürgerschaftsgesetz, das vorschreibt, dass die Staatsangehörigkeit der Kinder von der des Vaters bestimmt wird, unvereinbar ist.

    Art. 16 Abs. 1 lit. f:

    Die Regierung des Staates Kuwait erklärt, dass sie sich nicht an die Bestimmung des Art. 16 lit. f gebunden erachtet, soweit sie mit den Bestimmungen der Islamischen Scharia unvereinbar ist; der Islam ist die offizielle Staatsreligion.

    Art. 20 Abs. 1:

    Die Regierung von Kuwait erklärt, dass sie nicht an die Bestimmung des Art. 29 Abs. 1 gebunden ist.

    Libanon:

    Die Regierung der libanesischen Republik erklärt Vorbehalte zu Artikel 9 Absatz 2 und Artikel 16 Absatz 1 lit. c, d, f und g (betreffend das Recht auf Wahl des Familiennamens).

    Die Regierung der libanesischen Republik erklärt gemäß Artikel 29 Absatz 2, dass sie sich durch die Bestimmungen von Absatz 1 dieses Artikels nicht als gebunden erachtet.

    Lesotho:

    Die Regierung des Königreichs Lesotho erklärt, dass sie sich durch Artikel 2 insofern nicht gebunden erachtet, als er im Widerspruch mit den Verfassungsbestimmungen bezüglich der Thronfolge im Königreich Lesotho und dem Gesetz betreffend die Nachfolge von Stammesanführern steht.

    Liechtenstein:

    Im Lichte der Definition in Artikel 1 der Konvention behält sich das Fürstentum Liechtenstein das Recht vor, hinsichtlich aller Verpflichtungen der Konvention Artikel 3 der Verfassung Liechtensteins anzuwenden.

    Malaysia:

    Die Regierung Malaysias erklärt, dass Malaysias Beitritt vorbehaltlich des Verständnisses darüber erfolgt, dass die Bestimmungen der Konvention nicht mit den Bestimmungen des Gesetzes der Islamischen Scharia und der Bundesverfassung Malaysias in Widerspruch stehen. Im Hinblick darauf erachtet sich die Regierung Malaysias durch die Bestimmungen von Artikel 2 lit. f, Artikel 5 lit. a, Artikel 7 lit. b, Artikel 9 der genannten Konvention nicht gebunden. Hinsichtlich Artikel 11 legt Malaysia die Bestimmungen dieses Artikels nur als Bezugnahme auf das Verbot der Diskriminierung auf der Grundlage der Gleichberechtigung von Mann und Frau aus.

    Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen vom 6. Februar 1998 hat die Regierung Malaysias ihren Vorbehalt wie folgt geändert:

    Hinsichtlich Artikel 5 lit. a der Konvention erklärt die Regierung Malaysias, dass diese Bestimmung dem Gesetz der Scharia über die Aufteilung des Erbes unterliegt.

    Hinsichtlich Artikel 7 lit. b der Konvention erklärt die Regierung Malaysias, dass die Anwendung des genannten Artikels 7 lit. b nicht die Ernennung für bestimmte öffentliche Ämter wie die Richter der Mufti Scharia Gerichte und den Imam berührt, die nach den Bestimmungen des islamischen Scharia Gesetzes erfolgt.

    Hinsichtlich Artikel 16 Absatz 1 lit. a und Absatz 2 erklärt die Regierung Malaysias, dass nach dem Gesetz der Scharia und den Gesetzen Malaysias das Mindestalter für die Ehefähigkeit für Frauen 16 und für Männer 18 Jahre beträgt.

    Mauretanien:

    Nach Prüfung der Konvention der Vereinten Nationen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau werden alle ihre Teile, die nicht im Widerspruch zur islamischen Scharia und zur Verfassung Mauretaniens stehen, angenommen.

    Föderierte Staaten von Mikronesien:

  1. 1. Die Regierung der Föderierten Staaten von Mikronesien teilt mit, dass sie derzeit weder in der Lage ist, die in Art. 11 Abs. 1 lit. d der Konvention geforderten Maßnahmen, das Recht auf gleiches Entgelt gesetzlich zu verankern, noch jene von Art. 11 Abs. 2 lit. b geforderten Maßnahmen, einen bezahlten Mutterschaftsurlaub oder vergleichbare Sozialleistungen im ganzen Land einzuführen, zu treffen;
  1. 2. Die Regierung der Föderierten Staaten von Mikronesien behält sich in ihrer Eigenschaft als Verwalter des Erbes an Vielfalt innerhalb ihrer Staaten nach Art. V der Verfassung das Recht vor, die Bestimmungen der Art. 2 lit. f, 5 und 16 auf die Weitergabe bestimmter lange bestehender traditioneller Titel und auf gewisse eheliche Gebräuche, die Aufgaben oder den Entscheidungsprozeß im freiwilligen und übereinstimmenden privaten Verhalten teilen, nicht anzuwenden und
  1. 3. Die Regierung der Föderierten Staaten von Mikronesien erachtet sich an die Bestimmungen von Art. 29 Abs. 1 der Konvention nicht als gebunden und ist der Auffassung, dass eine Streitfrage nur dann einem Schiedsgericht oder dem internationalen Gerichtshof vorgelegt werden kann, wenn alle Streitparteien zustimmen.

    Monaco

    Erklärungen:

    Die Anwendung der Konvention berührt nicht die Gültigkeit von mit Frankreich abgeschlossenen Konventionen.

    Das Fürstentum Monaco erachtet als Ziele der Konvention, jede Form von Diskriminierung der Frau zu beseitigen und das Recht jeder Person, unabhängig von ihrem Geschlecht, auf Gleichheit vor dem Gesetz sicherzustellen, wenn die erwähnten Ziele den in der Konvention festgelegten Grundsätzen entsprechen.

    Das Fürstentum Monaco erklärt, dass keine Bestimmung dieser Konvention so ausgelegt werden darf, dass sie Rechtsvorschriften Monacos, die günstiger für Frauen als für Männer sind, behindern.

    Vorbehalte:

    Die Ratifikation dieser Konvention hat keine Auswirkung auf die die Thronfolge regelnden Verfassungsbestimmungen.

    Das Fürstentum Monaco behält sich das Recht vor, die Bestimmungen von Art. 7 lit. b der Konvention betreffend die Aufnahme zu den Polizeikräften nicht anzuwenden.

    Das Fürstentum Monaco erachtet sich an die Bestimmungen von Art. 9, die mit seinem Staatsbürgerschaftsrechtrecht unvereinbar sind, nicht gebunden.

    Das Fürstentum Monaco erachtet sich an die Bestimmungen von Art. 16 Abs. 1 lit. g betreffend das Recht auf Wahl des Familiennamens nicht gebunden.

    Das Fürstentum Monaco erachtet sich an die Bestimmungen von Art. 16 Abs. 1 lit. e insoweit nicht gebunden als letztere so ausgelegt werden können, dass sie die Legalisierung des Schwangerschaftsabbruchs oder der Sterilisierung erzwingen.

    Das Fürstentum Monaco behält sich das Recht vor, seine Sozialversicherungsgesetze weiterhin anzuwenden, die unter bestimmten Voraussetzungen die Bezahlung von Sozialleistungen an den Haushaltsvorstand vorsehen, der nach Annahme des Gesetzes der Ehegatte ist.

    Das Fürstentum Monaco erklärt gemäß Art. 29 Abs. 2, dass es sich an die Bestimmungen von Art. 29 Abs. 1 nicht gebunden erachtet.

    Myanmar:

    Die Regierung Myanmars erachtet sich durch die Bestimmung von Artikel 29 nicht gebunden.

    Niger:

    Vorbehalte:

    Artikel 2 lit. d und f:

    Die Regierung der Republik Niger erklärt Vorbehalte zu Artikel 2 lit. d und f betreffend die Setzung aller geeigneten Maßnahmen zur Abschaffung aller Bräuche und Praktiken, die eine Diskriminierung der Frau darstellen, insbesondere hinsichtlich der Erbfolge.

    Artikel 5 lit. a:

    Die Regierung der Republik Niger erklärt Vorbehalte hinsichtlich des Wandels der sozialen und kulturellen Verhaltensmuster von Mann und Frau.

    Artikel 15 Absatz 4:

    Die Regierung der Republik Niger erklärt, dass sie durch die Bestimmungen dieses Absatzes, insbesondere jene betreffend das Recht von Frauen auf freie Wahl ihres Wohnsitzes und Aufenthaltsorts, nur insofern gebunden ist als sie sich auf unverheiratete Frauen beziehen.

    Artikel 16 Absatz 1 lit. c, e und g:

    Die Regierung der Republik Niger erklärt Vorbehalte zu den oben genannten Bestimmungen von Artikel 16, insbesondere jene betreffend die gleichen Rechte und Pflichten in der Ehe und bei deren Auflösung, das gleiche Recht auf freie und verantwortungsbewusste Entscheidung über die Anzahl und Altersunterschiede der Kinder und das Recht auf freie Wahl des Familiennamens.

    Die Regierung der Republik Niger erklärt, dass die Bestimmungen von Artikel 2 lit. d und f, Artikel 5 lit. a und b, Artikel 15 Absatz 4 und Artikel 16 Absatz 1 lit. c, e und g betreffend familiäre Beziehungen nicht sofort angewendet werden können, da sie bestehenden Bräuchen und Praktiken widersprechen, die naturgemäß nur im Laufe der Zeit und durch die Entwicklung der Gesellschaft geändert werden können und daher nicht durch einen behördlichen Akt abgeschafft werden können.

    Artikel 29

    Die Regierung der Republik Niger erklärt einen Vorbehalt zu Artikel 29 Abs. 1, der vorsieht, dass eine Streitfrage zwischen zwei oder mehreren Vertragsstaaten über die Auslegung oder Anwendung dieser Konvention, die nicht auf dem Verhandlungsweg beigelegt wird, auf Verlangen einer Partei zur Schlichtung vorgelegt werden kann. Nach Auffassung der Republik Niger kann eine derartige Streitfrage nur mit Zustimmung aller Streitparteien einem Schiedsgericht vorgelegt werden.

    Erklärung:

    Die Regierung der Republik Niger erklärt dass der Begriff „Erziehung der Familie“ gemäß Artikel 5 lit. b der Konvention so auszulegen ist, dass er sich auf die öffentliche Erziehung betreffend die Familie bezieht und dass Artikel 5 in Einklang mit Artikel 17 des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte anzuwenden ist.

    Pakistan:

    Der Beitritt der Regierung der Islamischen Republik Pakistan zu dieser Konvention erfolgt vorbehaltlich der Bestimmungen der Verfassung der Islamischen Republik Pakistan.

    Die Regierung der Islamischen Republik Pakistan erklärt, dass sie sich durch Artikel 29 Absatz 1 der Konvention nicht gebunden erachtet.

    Saudi Arabien:

  1. 1. Im Fall eines Widerspruchs zwischen den Bestimmungen der Konvention und dem Islamischen Recht ist das Königreich nicht verpflichtet, die widersprechenden Bestimmungen der Konvention zu befolgen.
  1. 2. Das Königreich erachtet sich durch die Artikel 9 Absatz 2 und 29 Absatz 1 der Konvention nicht gebunden.

    Singapur:

  1. 1. Die Republik Singapur behält sich im Hinblick auf die Gesellschaft Singapurs, die sich aus Menschen verschiedener Rassen und Religionen zusammensetzt und die Notwendigkeit, die Freiheit von Minderheiten, ihre religiösen und persönlichen Gebote zu praktizieren, zu respektieren, das Recht vor, die Bestimmungen der Artikel 2 und 16 dort nicht anzuwenden, wo ihre Befolgung mit diesen religiösen oder persönlichen Geboten im Widerspruch stehen würde.
  1. 2. Singapur ist geographisch eines der kleinsten unabhängigen Länder der Erde und eines der am dichtesten besiedelten. Die Republik Singapur behält sich daher das Recht vor, die Gesetze und Bedingungen hinsichtlich der Einreise in die, des Aufenthalts in der und der Ausreise aus der Republik Singapur auf Personen anzuwenden, welche nach den Gesetzen der Republik Singapur nicht das Recht haben, in die Republik Singapur einzureisen und sich dort auf unbestimmte Zeit aufzuhalten, und auf den Erwerb und Verlust der Staatsangehörigkeit von Frauen, die die Staatsangehörigkeit durch Eheschließung erworben haben und von außerhalb Singapurs geborenen Kinder, anzuwenden.
  1. 3. Singapur legt Artikel 11 Absatz 1 im Lichte der Bestimmungen von Artikel 4 Absatz 2 so aus, dass diese Verbote, Einschränkungen und Bedingungen hinsichtlich der Beschäftigung von Frauen auf bestimmten Gebieten oder einer Art der Arbeit, wo der Schutz der Gesundheit und Sicherheit von Frauen oder des menschlichen Fötus notwendig oder wünschenswert erscheint, einschließlich solcher Verbote, Einschränkungen und Bedingungen, die in Folge anderer internationaler Verpflichtungen Singapurs eingeführt wurden, nicht ausschließen und ist der Auffassung, dass der Erlass von Gesetzen nach Artikel 11 für den kleinen Teil von Frauen, die nicht unter Singapurs arbeitsrechtliche Bestimmungen fallen, nicht erforderlich ist.
  1. 4. Die Regierung Singapurs erklärt gemäß Artikel 29 Absatz 2, dass sie sich durch Artikel 29 Absatz 1 nicht gebunden erachtet.

    Syrien:

    Die Arabische Republik Syrien erklärt Vorbehalte zu Artikel 2, zu Artikel 9 Abs. 2 betreffend die Gewährung der Staatsangehörigkeit einer Frau an ihre Kinder, zu Artikel 15 Abs. 4 betreffend die Freizügigkeit und freie Wahl des Wohnsitzes und Aufenthaltsorts, zu Artikel 16 Abs. 1 lit. c, d, f und g betreffend die gleichen Rechte und Pflichten in der Ehe und bei deren Auflösung hinsichtlich der Vormundschaft, das Recht auf Wahl eines Familiennamens, Unterhalt und Adoption, zu Artikel 16 Abs. 2 betreffend die rechtlichen Wirkungen der Verlobung und Verehelichung eines Kindes, insofern diese Bestimmung mit den Vorschriften der Islamischen Scharia unvereinbar ist und zu Artikel 29 Abs. 1 betreffend das Schlichtungsverfahren zwischen Staaten im Fall eines Streites.

    Schweiz:

    Vorbehalte:

    Artikel 16 Absatz 1 lit. g:

    Die Anwendung der Bestimmung erfolgt unter Vorbehalt der Regelung betreffend den Familiennamen (Art. 160 Zivilgesetzbuch, Art. 8a Schlussteil des Zivilgesetzbuches).

    Artikel 15 Absatz 2 und zu Artikel 16 Absatz 1 lit. h:

    Die Anwendung der Bestimmungen erfolgt unter Vorbehalt gewisser Übergangsbestimmungen des Ehegüterrechts (Art. 9e und 10 Schlussteil des Zivilgesetzbuches).

    Vereinigte Arabische Emirate:

    Artikel 2 lit. f:

    Die Vereinigten Arabischen Emirate erklären einen Vorbehalt zu dieser Bestimmung und erachten sich durch sie nicht als gebunden, da sie der Auffassung sind, dass sie die im Einklang mit den Geboten der Scharia stehenden Erbschaftsregeln verletzt.

    Artikel 9:

    Die Vereinigten Arabischen Emirate erklären einen Vorbehalt zu diesem Artikel und erachten sich durch ihn nicht als gebunden, da sie der Auffassung sind, dass der Erwerb der Staatsbürgerschaft eine interne Angelegenheit ist, dessen Bedingungen und Kontrolle durch die nationale Gesetzgebung geregelt sind.

    Artikel 15 Abs. 2:

    Die Vereinigten Arabischen Emirate erklären einen Vorbehalt zu diesem Absatz und erachten sich durch ihn nicht als gebunden, da dieser in Widerspruch zu den Geboten der Scharia betreffend die Geschäftsfähigkeit, die Zeugenaussage und das Recht zum Abschluss von Verträgen steht.

    Artikel 16:

    Die Vereinigten Arabischen Emirate werden die Bestimmungen dieses Art. insoweit einhalten, als sie den Grundsätzen der Scharia nicht widersprechen. Die Vereinigten Arabischen Emirate betrachten die Bezahlung einer Mitgift und von Unterhalt nach einer Scheidung als Verpflichtung des Ehemannes, und dieser hat das Recht auf Scheidung erst, wenn die Ehefrau finanziell abgesichert ist und das volle Recht auf ihr Vermögen hat und es nicht erforderlich ist, dass sie die Ausgaben ihres Ehemannes oder ihre eigenen Ausgaben aus ihrem eigenen Vermögen bezahlen muss. Die Scharia macht das Recht der Ehefrau auf Scheidung abhängig von einer Gerichtsentscheidung für den Fall, dass sie geschädigt wurde.

    Artikel 29 Abs. 1:

    Die Vereinigten Arabischen Emirate schätzen und respektieren die Aufgaben dieses Artikels. Dieser Artikel verletzt jedoch den allgemeinen Grundsatz, dass Fragen einem Schiedsgericht nach entsprechender Vereinbarung der Parteien vorgelegt werden. Darüber hinaus könnten bestimmte Staaten diese Bestimmung dazu nützen, andere Staaten zur Verteidigung ihrer Staatsangehörigen vor Gericht zu bringen, der Fall könnte dann an das für die Behandlung der Staatenberichte zuständige Komitee weitergeleitet werden und eine Entscheidung gegen den der Verletzung der Bestimmungen der Konvention belangten Staat gefällt werden. Aus diesem Grund erklären die Vereinigten Arabischen Emirate einen Vorbehalt zu diesem Art. und erachten sich durch ihn nicht als gebunden.

Schüssel

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)