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BGBl I 68/2011

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

68. Bundesgesetz: Änderung des Bundesgesetzes über äußere Rechtsverhältnisse der griechisch-orientalischen Kirche in Österreich
(NR: GP XXIV IA 1542/A AB 1268 S. 113 . BR: AB 8538 S. 799 .)

68. Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über äußere Rechtsverhältnisse der griechisch-orientalischen Kirche in Österreich geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz über äußere Rechtsverhältnisse der griechisch-orientalischen Kirche in Österreich BGBl. Nr. 229/1967, zuletzt geändert durch das Bundesministeriengesetz 2007, BGBl. I Nr. 6/2007, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 1 wird folgender § 1a. eingefügt:

§ 1a. (1) Mit Wirksamkeit für den staatlichen Bereich besteht unter Vorsitz des Metropoliten von Austria eine orthodoxe Bischofskonferenz, der zumindest je ein Vertreter der nach diesem Bundesgesetz anerkannten Diözesen angehört.

(2) Zu den Aufgaben der orthodoxen Bischofskonferenz gehören insbesondere:

  1. 1. Koordination des Religionsunterrichts im Sinne des Religionsunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 190/1949, in der jeweils geltenden Fassung,
  2. 2. das kirchliche Begutachtungsrecht im Sinne des § 14 des Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 182/1961, über äußere Rechtsverhältnisse der Evangelischen Kirche,
  3. 3. Abgabe einer Stellungnahme gegenüber dem Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur vor der Anerkennung von orthodoxen Einrichtungen nach diesem Bundesgesetz.

2. Nach Abschnitt II wird folgender Abschnitt IIa eingefügt:

Abschnitt IIa - Errichtung neuer Diözesen und Bestellung der Organe

§ 3a. (1) Der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur hat auf Antrag des jeweiligen Patriarchates die Errichtung einer Diözese im Bundesgesetzblatt kundzumachen, wenn

  1. 1. in Österreich zumindest zwei Kirchengemeinden für die gemäß kirchlichem Recht eine Diözese errichtet wurde bestehen,
  2. 2. der Bischofssitz dieser Diözese oder der Sitz dessen Vertreters im Bischofsamt in Österreich ist und
  3. 3. von der kirchlichen Oberbehörde genehmigte Satzungen der Diözese vorliegen.

(2) Mit der Kundmachung erlangt die Diözese die Stellung einer Körperschaft öffentlichen Rechts.

§ 3b. Sofern eine Diözese besteht, hat diese die künftigen Statuten bzw. deren Änderungen sowie jene ihrer Kirchengemeinden dem Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur zur Genehmigung vorzulegen.

§ 3c. Sind die Voraussetzungen für die Errichtung einer Diözese weggefallen, so ist die Auflösung der Diözese im Bundesgesetzblatt kundzumachen.

§ 3d. (1) Innerhalb einer Kirchengemeinde können Pfarren ohne Rechtspersönlichkeit eingerichtet werden, wobei diesen mit Zustimmung der jeweiligen Diözese die eigene Vermögensverwaltung durch Beschluss der Kirchengemeinde für ihren Bereich übertragen werden kann.

(2) Bei der Übertragung der Handlungsvollmacht ist festzustellen, welchen Funktionsträgern diese zukommt.

(3) Dieser Beschluss ist der Kultusbehörde I. Instanz des jeweiligen Bundeslandes, in dem die Kirchengemeinde sich befindet, anzuzeigen.

3. In § 7. (1) wird nach den Worten „Metropolis von Austria“ die Wortfolge „für Diözesen nach Abschnitt IIa,“ eingefügt.

Fischer

Faymann

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