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BGBl I 60/2011

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

60. Bundesverfassungsgesetz: Änderung des Bundes-Verfassungsgesetzes zur Stärkung der Rechte der Gemeinden
(NR: GP XXIV RV 1213 AB 1313 S. 112 . BR: AB 8526 S. 799 .)

60. Bundesverfassungsgesetz, mit dem zur Stärkung der Rechte der Gemeinden das Bundes­-Verfassungsgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 98/2010, wird wie folgt geändert:

1. Dem Art. 15 Abs. 10 wird folgender zweiter Satz angefügt:

„In solchen Landesgesetzen kann eine sprengelübergreifende Zusammenarbeit von Bezirksverwaltungs­behörden einschließlich der Städte mit eigenem Statut (Art. 116 Abs. 3), insbesondere auch die Übertragung behördlicher Zuständigkeiten, vorgesehen werden,

  1. 1. wenn es sich um Verfahren geringer Häufigkeit handelt, die ein hohes Ausmaß an Sachverstand voraussetzen, oder
  2. 2. um die Wahrnehmung von Zuständigkeiten außerhalb der für den Parteienverkehr bestimmten Zeiten zu erleichtern.“

2. Art. 116a Abs. 1 erster Satz lautet:

„Zur Besorgung ihrer Angelegenheiten können sich Gemeinden durch Vereinbarung zu Gemeindeverbänden zusammenschließen.“

3. In Art. 116a Abs. 1 Z 1 und 2 wird das Wort „Aufgaben“ durch das Wort „Angelegenheiten“ ersetzt.

4. In Art. 116a Abs. 2 wird die Wortfolge „zur Besorgung einzelner Aufgaben“ durch die Wortfolge „zur Besorgung von Angelegenheiten der Wirkungsbereiche der Gemeinde“ ersetzt.

5. Art. 116a Abs. 3 lautet:

„(3) Die Organe der Gemeindeverbände, die Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde besorgen sollen, sind nach demokratischen Grundsätzen zu bilden.“

6. Nach Art. 116a Abs. 5 wird folgender Abs. 6 eingefügt:

„(6) Ein Zusammenschluss von Gemeinden verschiedener Länder zu Gemeindeverbänden ist nach Maßgabe einer Vereinbarung zwischen den betreffenden Ländern gemäß Art. 15a zulässig, in die insbesondere Regelungen über die Genehmigung der Bildung der Gemeindeverbände und die Wahrnehmung der Aufsicht aufzunehmen sind.“

7. Nach Art. 116a wird folgender Art. 116b eingefügt:

Artikel 116b. Gemeinden eines Landes können untereinander Vereinbarungen über ihren jeweiligen Wirkungsbereich abschließen, wenn die Landesgesetzgebung dies vorsieht. Die Landesgesetzgebung hat dabei auch Regelungen über die Kundmachung derartiger Vereinbarungen sowie über die Entscheidung von Meinungsverschiedenheiten zu treffen. Für Vereinbarungen von Gemeinden verschiedener Länder gilt Art. 116a Abs. 6 sinngemäß.“

8. Dem Art. 151 wird folgender Abs. 45 angefügt:

„(45) Art. 15 Abs. 10 zweiter Satz, Art. 116a Abs. 1 erster Satz, Art. 116a Abs. 1 Z 1 und Z 2, Art. 116a Abs. 2, Abs. 3 und Abs. 6 und Art. 116b in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. I Nr. 60/2011 treten mit 1. Oktober 2011 in Kraft.“

Fischer

Faymann

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