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BGBl I 2/2011

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

2. Kundmachung: Aufhebung einer Wortfolge in § 22 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 durch den Verfassungsgerichtshof

2. Kundmachung des Bundeskanzlers über die Aufhebung einer Wortfolge in § 22 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 durch den Verfassungsgerichtshof

Gemäß Art. 140 Abs. 5 und 6 B-VG und gemäß § 64 Abs. 2 und § 65 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht:

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 16. Dezember 2010, G 74/10-7, dem Bundeskanzler zugestellt am 13. Jänner 2011, zu Recht erkannt:

„Die Wortfolge „, wenn das letzte Dienstverhältnis 1. durch Kündigung des Dienstgebers, 2. durch berechtigten vorzeitigen Austritt, 3. durch Lösung während der Probezeit oder 4. unter der Voraussetzung, dass vor dem befristeten Dienstverhältnis kein unbefristetes Dienstverhältnis mit demselben Dienstgeber bestand, durch Fristablauf beendet wurde“ in § 22 Abs. 1 Arbeitslosenversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 609/1977 in der Fassung BGBl. I Nr. 102/2005, wird als verfassungswidrig aufgehoben.

Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 30. Juni 2011 in Kraft.

Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.“

Faymann

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