1. Kundmachung des Bundeskanzlers über die Aufhebung der Wortfolge „oder Kriminalpolizei“ im ersten Satz des § 106 Abs. 1 der Strafprozessordnung 1975 durch den Verfassungsgerichtshof
Gemäß Art. 140 Abs. 5, 6 und 7 B-VG und § 64 Abs. 2 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht:
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 16. Dezember 2010, G 259/09-12, G 19/10-13, G 20/10-13, G 21/10-13, G 22/10-13, G 106/10-11, dem Bundeskanzler zugestellt am 13. Jänner 2011, zu Recht erkannt:
„Die Wortfolge „oder Kriminalpolizei“ im ersten Satz des § 106 Abs. 1 der Strafprozessordnung 1975, BGBl. Nr. 631 idF des Strafprozessreformgesetzes BGBl. I Nr. 19/2004, wird als verfassungswidrig aufgehoben.
Die aufgehobene Wortfolge ist nicht mehr anzuwenden.
Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.“
Faymann
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)