3. Kundmachung des Bundeskanzlers über die Aufhebung des § 15 Abs. 2 des Seeschifffahrtsgesetzes durch den Verfassungsgerichtshof
Gemäß Art. 140 Abs. 5 und 6 B-VG und gemäß § 64 Abs. 2 und § 65 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht:
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 15. Dezember 2010, G 277/09, V 108/09-16, dem Bundeskanzler zugestellt am 27. Jänner 2011, zu Recht erkannt:
„§ 15 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 19. März 1981 über die Seeschifffahrt und über eine Änderung des Handelsgesetzbuches, des Verkehrs-Arbeitsinspektionsgesetzes und des Bundesgesetzes zur Erfüllung des Internationalen Übereinkommens von 1960 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See, der Regeln zur Verhütung von Zusammenstößen auf See sowie des Internationalen Freibord-Übereinkommens von 1966 (Seeschifffahrtsgesetz - SeeSchFG), BGBl. Nr. 174/1981 in der Fassung BGBl. I Nr. 41/2005, wird als verfassungswidrig aufgehoben.
Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2011 in Kraft.
Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.“
Faymann
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