23. Bundesgesetz über Maßnahmen gegen Unerbetene Werbeanrufe, mit dem das Telekommunikationsgesetz 2003 geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Telekommunikationsgesetz 2003 - TKG 2003, BGBl. I Nr. 70/2003, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 50/2010, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 107 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:
„(1a) Bei Telefonanrufen zu Werbezwecken darf die Rufnummernanzeige durch den Anrufer nicht unterdrückt oder verfälscht werden und der Diensteanbieter nicht veranlasst werden, diese zu unterdrücken oder zu verfälschen.“
2. In § 109 Abs. 3 entfällt Z 19.
3. In § 109 Abs. 3 wird nach Z 18 folgende Z 19a eingefügt:
- „19a. entgegen § 107 Abs. 1a die Rufnummernanzeige unterdrückt oder verfälscht oder veranlasst, dass sie unterdrückt oder verfälscht wird;“
4. In § 109 Abs. 4 wird der Punkt nach Z 7 durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 8 angefügt:
- „8. entgegen § 107 Abs. 1 Anrufe zu Werbezwecken tätigt.“
5. § 137 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) § 107 Abs. 1a sowie § 109 Abs. 3 und Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 23/2011 treten mit TTMMJJJJ in Kraft.“
Fischer
Faymann
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