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BGBl I 22/2011

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

22. Bundesgesetz: Konsumentenschutzrechts-Änderungsgesetz 2011 - KSchRÄG 2011
(NR: GP XXIV RV 1007 AB 1108 S. 99 . BR: 8465 AB 8468 S. 795.)

22. Bundesgesetz, mit dem das Konsumentenschutzgesetz (KSchG) geändert wird (Konsumentenschutzrechts-Änderungsgesetz 2011 - KSchRÄG 2011)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Konsumentenschutzgesetz, BGBl. Nr. 140/1979, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 28/2010, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 5e werden folgende Abs. 4 und 5 angefügt:

„(4) Verträge, die während eines gemäß § 107 Abs. 1 TKG 2003 unzulässigen Anrufs im Zusammenhang mit Gewinnzusagen oder Wett- und Lotteriedienstleistungen ausgehandelt werden, sind nichtig. Auf die Ungültigkeit des Vertrags kann sich nur der Verbraucher berufen. Für Leistungen, die der Unternehmer trotz der Nichtigkeit derartiger Verträge erbracht hat, kann er weder ein Entgelt noch eine Wertminderung verlangen. Der Verbraucher kann alle Zahlungen und Leistungen, die vom Unternehmer entgegen dieser Bestimmung angenommen wurden, zurückfordern.

(5) Die Rücktrittsfrist nach Abs. 2 und 3 beginnt bei Verträgen über Dienstleistungen, die während eines gemäß § 107 Abs. 1 TKG 2003 unzulässigen Anrufs ausgehandelt werden, sobald der Unternehmer mit der Erbringung der Dienstleistung beginnt oder, wenn er die Dienstleistung erst später in Rechnung stellt, mit der ersten Rechnungslegung.“

2. Der bisherige Text des § 5f erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; folgender Abs. 2 wird angefügt:

„(2) In den Fällen des Abs. 1 Z 1, 5 und 7 hat der Verbraucher ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag, wenn dieser während eines gemäß § 107 Abs. 1 TKG 2003 unzulässigen Anrufs zustande kommt.“

3. In § 41a wird nach Abs. 23 folgender Abs. 24 eingefügt:

„(24) § 5e Abs. 4 und 5 sowie § 5f Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 22/2011 treten mit 1. Mai 2011 in Kraft. Diese Bestimmungen sind auf Verträge anzuwenden, die nach dem 30. April 2011 ausgehandelt werden.“

Fischer

Faymann

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