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BGBl I 15/2011

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

15. Bundesgesetz: Änderung des Altlastensanierungsgesetzes
(NR: GP XXIV IA 1384/A AB 1085 S. 96 . BR: 8456 AB 8462 S. 794.)

15. Bundesgesetz, mit dem das Altlastensanierungsgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Änderung des Altlastensanierungsgesetzes

Das Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2010, wird wie folgt geändert:

1. Dem Art. I § 3 Abs. 1a wird folgende Z 11 angefügt:

  1. „11. Stahlwerksschlacken, die im technisch notwendigen Ausmaß zulässigerweise im Ingenieur- und Straßenbau für die Herstellung einer Tragschicht mit gering durchlässiger Deckschicht verwendet werden, sofern durch ein Qualitätssicherungssystem gewährleistet wird, dass die erforderliche Qualität gegeben ist.“

2. Im Art. I § 3 wird nach dem Abs. 3a folgender Abs. 3b eingefügt:

„(3b) Von der Beitragspflicht ausgenommen sind Abfälle aus Abbruchmaßnahmen, die auf einer Inertabfalldeponie abgelagert werden dürfen, wenn

  1. 1. die Gemeinde bestätigt, dass
    1. a) das abzubrechende Gebäude in den wesentlichen Teilen vor 1955 errichtet wurde,
    2. b) der überwiegende Anteil der Abbruchabfälle einer Verwertung zugeführt wurde und
  2. 2. die abzulagernde Masse, die von einer Liegenschaft stammt, 200 Tonnen nicht überschreitet und
  3. 3. der Abgabenvorteil nachweislich an den Bauherrn weitergegeben wird.“

3. Im Art. 1 § 12 Abs. 4 wird das Zitat im ersten Satz „§ 4 VVG“ durch das Zitat „§ 4 Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 (VVG), BGBl. Nr. 53/1991, in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.

4. Dem Art. VII wird folgender Abs. 21 angefügt:

„(21) § 3 Abs. 1a und 3b und § 12 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 15/2011 treten mit 1. April 2011 in Kraft.“

Fischer

Faymann

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