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BGBl I 103/2011

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

103. Bundesgesetz: Änderung des Strafgesetzbuches zur Verhinderung von Terrorismus sowie des Strafgesetzbuches und der Strafprozessordnung 1975 zur Verbesserung des strafrechtlichen Schutzes der Umwelt
(NR: GP XXIV RV 674 und 1392 AB 1422 S. 124. BR: 8583 AB 8598 S. 801.)
[CELEX-Nr.: 32008L0099 ]

103. Bundesgesetz, mit dem das Strafgesetzbuch zur Verhinderung von Terrorismus sowie das Strafgesetzbuch und die Strafprozessordnung 1975 zur Verbesserung des strafrechtlichen Schutzes der Umwelt geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Artikel 1 Änderung des Strafgesetzbuches

Artikel 2 Änderung der Strafprozessordnung 1975

Artikel 3 Umsetzung von Richtlinien

Artikel 4 Inkrafttreten

Artikel 1

Änderung des Strafgesetzbuches

Das Strafgesetzbuch, BGBl. Nr. 60/1974, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 66/2011, wird wie folgt geändert:

1. Im § 64 Abs. 1 Z 9 wird nach der Wendung „ferner Ausbildung für terroristische Zwecke (§ 278e)“ die Wendung „und Anleitung zur Begehung einer terroristischen Straftat (§ 278f)“ eingefügt.

2. Im § 177b Abs. 1 bis 3 wird die Wendung „oder sonst verwendet, aufbewahrt,“ jeweils durch die Wendung „ , verwendet, besitzt, beseitigt,“ ersetzt.

3. Im § 177b Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:

„Ebenso ist zu bestrafen, wer eine der in Abs. 1 oder Abs. 2 erwähnten Handlungen gewerbsmäßig begeht.“

4. Nach § 177c werden folgende §§ 177d und 177e samt Überschriften eingefügt:

„Vorsätzlicher unerlaubter Umgang mit Stoffen, die zum Abbau der Ozonschicht beitragen

§ 177d. Wer Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht beitragen, entgegen einer Rechtsvorschrift oder einem behördlichen Auftrag herstellt, einführt, ausführt, in Verkehr setzt oder verwendet, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

Grob fahrlässiger unerlaubter Umgang mit Stoffen, die zum Abbau der Ozonschicht beitragen

§ 177e. Wer grob fahrlässig entgegen einer Rechtsvorschrift oder einem behördlichen Auftrag eine der im § 177d mit Strafe bedrohten Handlungen begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.“

5. Im § 181b Abs. 1 wird die Wendung „behandelt, lagert oder ablagert, ablässt oder sonst beseitigt, befördert, in das Inland einführt, aus dem Inland ausführt oder durch das Inland durchführt,“ durch die Wendung „sammelt, befördert, verwertet, beseitigt, diese Tätigkeiten betrieblich überwacht oder so kontrolliert,“ ersetzt.

6. Im § 181b wird nach dem Abs. 2 folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Wer außer dem Fall des Abs. 2 Abfälle entgegen Art. 2 Nummer 35 der Verordnung 1013/2006/EG über die Verbringung von Abfällen in nicht unerheblicher Menge verbringt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.“

7. Im § 181c wird nach dem Abs. 2 folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Wer außer den Fällen der Abs. 1 und 2 grob fahrlässig Abfälle entgegen Art. 2 Nummer 35 der Verordnung 1013/2006/EG über die Verbringung von Abfällen in nicht unerheblicher Menge verbringt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.“

8. Nach § 181e werden folgende §§ 181f bis 181i samt Überschriften eingefügt:

„Vorsätzliche Schädigung des Tier- oder Pflanzenbestandes

§ 181f. (1) Wer eine erhebliche Menge von Exemplaren einer geschützten wildlebenden Tierart entgegen einer Rechtsvorschrift oder einem behördlichen Auftrag tötet, besitzt oder deren Entwicklungsformen zerstört oder aus der Natur entnimmt oder eine erhebliche Menge von Exemplaren einer geschützten wildlebenden Pflanzenart zerstört, besitzt oder aus der Natur entnimmt und dadurch eine erhebliche Auswirkung auf den Erhaltungszustand der Art bewirkt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

(2) Geschützte wildlebende Tierarten sind die in Anhang IV lit. a) der Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen oder des Anhangs I der Richtlinie 2009/147/EG über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten aufgezählten Arten; geschützte wildlebende Pflanzenarten sind die in Anhang IV lit. b) der Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen aufgezählten Arten.

Grob fahrlässige Schädigung des Tier- oder Pflanzenbestandes

§ 181g. Wer grob fahrlässig entgegen einer Rechtsvorschrift oder einem behördlichen Auftrag eine der im § 181f mit Strafe bedrohten Handlungen begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

Vorsätzliche Schädigung von Lebensräumen in geschützten Gebieten

§ 181h. (1) Wer entgegen einer Rechtsvorschrift oder einem behördlichen Auftrag einen Lebensraum innerhalb eines geschützten Gebiets erheblich schädigt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

(2) Lebensraum innerhalb eines geschützten Gebiets ist jeder Lebensraum einer Art, für die ein Gebiet durch Gesetz oder Verordnung zu einem Schutzgebiet gemäß Art. 4 Abs. 2 oder Anhang I der Richtlinie 2009/147/EG über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten erklärt wurde oder jeder natürliche Lebensraum oder Lebensraum einer Art, für die ein Gebiet durch Gesetz oder Verordnung zu einem besonderen Schutzgebiet gemäß Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen erklärt wurde.

Grob fahrlässige Schädigung von Lebensräumen in geschützten Gebieten

§ 181i. Wer grob fahrlässig entgegen einer Rechtsvorschrift oder einem behördlichen Auftrag die im § 181h mit Strafe bedrohte Handlung begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.“

9. Im § 183a Abs. 1 wird die Wendung „in den Fällen der §§ 180, 181a, 181b, 181d und 182“ durch die Wendung „in den Fällen der §§ 180, 181a, 181b, 181d, 181f, 181h und 182“ ersetzt.

10. Im § 183a Abs. 2 werden die Wendung „in den Fällen der §§ 181, 181c und 183“ durch die Wendung „in den Fällen der §§ 181, 181c Abs. 1 und 2 und 183“ sowie die Wendung „im Falle des § 181e“ durch die Wendung „in den Fällen der §§ 181c Abs. 3, 181e, 181g und 181i“ ersetzt.

11. Im § 278c Abs. 1 werden in der Z 9 das Wort „oder“ durch einen Beistrich ersetzt und nach der Z 9 folgende Z 9a eingefügt:

  1. „9a. Aufforderung zu terroristischen Straftaten und Gutheißung terroristischer Straftaten (§ 282a) oder“

12. Nach dem § 278e wird folgender § 278f samt Überschrift eingefügt:

„Anleitung zur Begehung einer terroristischen Straftat

§ 278f. (1) Wer ein Medienwerk, das nach seinem Inhalt dazu bestimmt ist, zur Begehung einer terroristischen Straftat (§ 278c Abs. 1 Z 1 bis 9 oder 10) mit den im § 278e genannten Mitteln anzuleiten, oder solche Informationen im Internet in einer Art anbietet oder einer anderen Person zugänglich macht, um zur Begehung einer terroristischen Straftat aufzureizen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.

(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer sich ein Medienwerk im Sinne des Abs. 1 oder solche Informationen aus dem Internet verschafft, um eine terroristische Straftat (§ 278c Abs. 1 Z 1 bis 9 oder 10) zu begehen.“

13. Nach dem § 282 wird folgender § 282a samt Überschrift eingefügt:

„Aufforderung zu terroristischen Straftaten und Gutheißung terroristischer Straftaten

§ 282a. (1) Wer in einem Druckwerk, im Rundfunk oder in einem anderen Medium oder sonst öffentlich auf eine Weise, dass es vielen Menschen zugänglich wird, zur Begehung einer terroristischen Straftat (§ 278c Abs. 1 Z 1 bis 9 oder 10) auffordert, ist, wenn er nicht als an dieser Handlung Beteiligter (§ 12) mit strengerer Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.

(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer auf die im Abs. 1 bezeichnete Weise eine terroristische Straftat (§ 278c Abs. 1 Z 1 bis 9 oder 10) in einer Art gutheißt, die geeignet ist, die Gefahr der Begehung einer oder mehrerer solcher Straftaten herbeizuführen.“

14. § 283 Abs. 1 lautet:

§ 283. (1) Wer öffentlich auf eine Weise, die geeignet ist, die öffentliche Ordnung zu gefährden, oder wer für eine breite Öffentlichkeit wahrnehmbar zu Gewalt gegen eine Kirche oder Religionsgesellschaft oder eine andere nach den Kriterien der Rasse, der Hautfarbe, der Sprache, der Religion oder Weltanschauung, der Staatsangehörigkeit, der Abstammung oder nationalen oder ethnischen Herkunft, des Geschlechts, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung definierte Gruppe von Personen oder gegen ein Mitglied einer solchen Gruppe ausdrücklich wegen dessen Zugehörigkeit zu dieser Gruppe auffordert oder aufreizt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.“

15. § 283 Abs. 2 lautet:

„(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer für eine breite Öffentlichkeit wahrnehmbar gegen eine in Abs. 1 bezeichnete Gruppe hetzt oder sie in einer die Menschenwürde verletzenden Weise beschimpft und dadurch verächtlich zu machen sucht.“

Artikel 2

Änderung der Strafprozessordnung 1975

Die Strafprozessordnung 1975, BGBl. Nr. 631/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 67/2011, wird wie folgt geändert:

1. § 30 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Nach der Z 5 werden folgende Z 5a und 5b eingefügt:

  1. „5a. des Vergehens des vorsätzlichen unerlaubten Umgangs mit Stoffen, die zum Abbau der Ozonschicht beitragen (§ 177d StGB),
  2. 5b. des Vergehens des grob fahrlässigen unerlaubten Umgangs mit Stoffen, die zum Abbau der Ozonschicht beitragen (§ 177e StGB),“

b) Nach der Z 6 wird folgende Z 6a eingefügt:

  1. „6a. des Vergehens des vorsätzlichen umweltgefährdenden Behandelns und Verbringens von Abfällen (§ 181b Abs. 3 StGB),“

c) Nach der Z 8 werden folgende Z 8a und 8b eingefügt:

  1. „8a. des Vergehens der grob fahrlässigen Schädigung des Tier- oder Pflanzenbestandes (§ 181g StGB),
  2. 8b. des Vergehens der grob fahrlässigen Schädigung von Lebensräumen in geschützten Gebieten (§ 181i StGB)“

2. § 123 Abs. 4 Z 1 lautet:

  1. „1. die Person im Verdacht steht,
    1. a) eine Straftat nach § 178 StGB oder
    2. b) eine Straftat gegen Leib und Leben durch Ausübung einer gefährlichen Tätigkeit in alkoholisiertem oder sonst durch ein berauschendes Mittel beeinträchtigtem Zustand begangen zu haben, oder“

3. § 514 wird folgender Abs. 18 angefügt:

„(18) Die §§ 30 Abs. 1 Z 5a, 5b, 6a, 8a und 8b und 123 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 103/2011 treten mit 1. Jänner 2012 in Kraft.“

Artikel 3

Umsetzung von Richtlinien der europäischen Union

Artikel 1 Z 2 bis 10 dieses Bundesgesetzes dient der Umsetzung der Richtlinie 2008/99/EG über den Schutz der Umwelt durch das Strafrecht, ABl. L 328 vom 6.12.2008, S. 28.

Artikel 4

Inkrafttreten

Artikel 1 dieses Bundesgesetzes tritt mit 1. Jänner 2012 in Kraft.

Fischer

Faymann

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