vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 181i StGB

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2016

Grob fahrlässige Schädigung von Lebensräumen in geschützten Gebieten

§ 181i.

Wer grob fahrlässig (§ 6 Abs. 3) entgegen einer Rechtsvorschrift oder einem behördlichen Auftrag die im § 181h mit Strafe bedrohte Handlung begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen.