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BGBl II 99/2011

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

99. Verordnung: Änderung der Verdienststrukturstatistik-Verordnung 2007

99. Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend, mit der die Verdienststrukturstatistik-Verordnung 2007 geändert wird

Auf Grund der §§ 4 bis 10 und 30 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2010, wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler verordnet:

Die Verdienststrukturstatistik-Verordnung 2007, BGBl. II Nr. 66/2007, wird wie folgt geändert:

1. Der Titel der Verordnung lautet:

„Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend über die Verdienststrukturstatistik im Produzierenden Bereich und in Teilen des Dienstleistungsbereichs (Verdienststrukturstatistik-Verordnung 2007)“

2. In § 2 Z 4 wird das Wort „Zuschlag“ durch die Wortfolge „Überstundenzuschlag gemäß § 10 des Arbeitszeitgesetzes“ ersetzt.

3. § 2 Z 5 lautet:

  1. „5. Mehrstunden: über die vertraglich (Teilzeit) oder gemäß § 68 Abs. 4 Z 2 bis 6 EStG 1988 verkürzte Arbeitszeit hinausgehend geleistete und bezahlte Stunden, die nicht als Überstunden mit Überstundenzuschlag gemäß § 10 des Arbeitszeitgesetzes vergütet werden;“

4. § 2 Z 6 lautet:

  1. „6. bPK-SV: Bereichsspezifisches Personenkennzeichen „Sozialversicherung“ gemäß Teil 1 der Anlage zu § 3 Abs. 1 der E-Government-Bereichsabgrenzungsverordnung (E-Gov-BerAbgrV), BGBl. II Nr. 289/2004;“

5. § 2 Z 7 lautet:

  1. „7. bPK-AS: Bereichsspezifisches Personenkennzeichen „Amtliche Statistik“ gemäß Teil 1 der Anlage zu § 3 Abs. 1 E-Gov-BerAbgrV.“

6. § 3 lautet:

§ 3. (1) Berichtsjahr für die Merkmale gemäß Anlage Punkt 2.16., 2.17., 2.19. und 2.20. sind das Kalenderjahr 2010 und danach jedes weitere vierte Kalenderjahr.

(2) Die Merkmale gemäß Anlage Punkt 1., 2.1. bis 2.15., 2.18., 2.21. und 2.22. sind über den Oktober des jeweiligen Berichtsjahres (Berichtsmonat) zu erheben.“

7. § 4 Abs. 1 Z 4 lautet:

  1. „4. Betriebe im Sinne von § 2 des Körperschaftsteuergesetzes 1988, sofern diese Unternehmer im Sinne des § 2 Abs. 3 des Umsatzsteuergesetzes 1994 sind, und“

8. Der Schlussteil des § 4 Abs. 1 lautet:

„mit zehn oder mehr unselbständig Beschäftigten, die zum Stichtag 31. Oktober schwerpunktmäßig eine Tätigkeit gemäß Abteilung 05 bis 82 und 85 bis 96 der nach § 4 Abs. 5 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, in der Bundesanstalt aufgelegten und unter der Internetadresse „www.statistik.at “ veröffentlichten Systematik der Wirtschaftstätigkeiten - ÖNACE 2008 oder eine mit diesen Tätigkeiten verbundene Dienstleistung selbständig und regelmäßig verrichten.“

9. In § 5 Abs. 2 wird die Wortfolge „Anlage Z 2.19. und 2.20“ durch die Wortfolge „Anlage Z 2.21. und 2.22“ ersetzt.

10. § 6 lautet:

§ 6. (1) Die Merkmale sind auf folgende Arten zu erheben:

  1. 1. die Merkmale gemäß Anlage Punkt 1.1. bis 1.3. und Punkt 1.7. durch Heranziehung der Daten des Registers der statistischen Einheiten gemäß § 25a des Bundesstatistikgesetzes 2000;
  2. 2. die Merkmale gemäß Anlage Punkt 1.6. und 1.8, Punkt 2.1. bis 2.6. sowie Punkt 2.18. und 2.19 durch Beschaffung von Verwaltungsdaten beim Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger;
  3. 3. die Merkmale gemäß Anlage Punkt 2.7 durch Heranziehung der Daten des Bildungsstandregisters gemäß § 10 des Bildungsdokumentationsgesetzes;
  4. 4. die Merkmale gemäß Anlage Punkt 1.4. und 1.5. sowie Punkt 2.6., 2.16. und 2.17. durch Verwendung der vom Bundesministerium für Finanzen nach der Steuerstatistik-Verordnung, BGBl. I Nr. 229/2003 übermittelten Daten;
  5. 5. die übrigen Merkmale (Anlage Punkt 1.9. bis 1.11., Punkt 2.8. bis 2.15. sowie Punkt 2.20., 2.21. und 2.22.) durch Befragung der statistischen Einheiten gemäß § 4 Abs. 1.

(2) Die Erhebung der in Abs. 1 Z 1 bis 3 angeführten Merkmale ist mit Ausnahme der Merkmale gemäß Anlage Punkt 2.1. bis 2.3. in der Art einer Vollerhebung durchzuführen. Im Übrigen hat die Erhebung in der Art einer Stichprobenerhebung (§ 7) zu erfolgen.“

11. In § 7 Abs. 1 Z 1 wird die Wortfolge „Unternehmensregisters gemäß § 25“ durch die Wortfolge „Registers der statistischen Einheiten gemäß § 25a“ ersetzt.

12. § 8 lautet:

§ 8. (1) Der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger hat der Bundesanstalt die Daten gemäß Anlage, Punkt 2.4. bis 2.6., Punkt 2.18. und 2.19. aller im Oktober des Berichtsjahres unselbständig Beschäftigten verknüpft mit den Daten gemäß Punkt 1.6. ihres Dienstgebers für die Feststellung der Grundgesamtheit der Unternehmen mit zehn oder mehr unselbständig Beschäftigten, für die Durchführung der Stichprobenziehung, für die Aufschätzung fehlender Werte und für die Hochrechnung der Stichprobe auf die Grundgesamtheit verknüpft mit dem verschlüsselten bPK-SV und bPK-AS zu übermitteln.

(2) Die Bundesanstalt hat die verschlüsselten bPK-SV und bPK-AS der gemäß § 7 Abs. 2 und 3 in die Stichprobe einbezogenen unselbständig Beschäftigten dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger zur Beschaffung der Daten gemäß Anlage Punkt 2.1. bis 2.3. zur Verfügung zu stellen. Der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger hat diese Daten verknüpft mit dem verschlüsselten bPK-AS des jeweiligen Beschäftigten der Bundesanstalt zu übermitteln. Unverzüglich nach dem Eingang der Daten hat die Bundesanstalt die mit diesen verknüpfte bPK-AS zu löschen.

(3) Die Befragung gemäß § 6 Abs. 1 Z 5 hat auf schriftlichem Wege zu erfolgen. Die Bundesanstalt hat die Erhebungsunterlagen (Fragebogen samt Erläuterungen) einheitlich für das Bundesgebiet aufzulegen und für die Zustellung an die Auskunftspflichtigen zu sorgen. Hinsichtlich der Erhebung der Daten über die bei den Unternehmen Beschäftigten hat die Bundesanstalt einen Fragebogen zuzustellen, in dem zur Identifizierung der in die Stichprobe einbezogenen statistischen Einheiten gemäß § 4 Abs. 2 die Merkmale gemäß Anlage Punkt 2.1. bis 2.3. vorgedruckt sind. Die Bundesanstalt hat sicherzustellen, dass die Auskunftserteilung und die Übermittlung der Daten auch auf elektronischem Weg erfolgen kann. Rückfragen und Urgenzen können von der Bundesanstalt auch auf telefonischem Wege durchgeführt werden.

(4) Nach Abschluss der Befragung hat die Bundesanstalt die Sozialversicherungsnummern der bei den befragten Unternehmen Beschäftigten durch das bPK-AS zu ersetzen. Die Bundesanstalt hat zu diesem Zweck die Sozialversicherungsnummer der Beschäftigten an den Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger zu übermitteln. Dieser hat zu den betreffenden Sozialversicherungsnummern die verschlüsselten bPK-AS rückzuübermitteln. Die Bundesanstalt hat in der Folge unverzüglich die erhaltenen bPK-AS mit den erhobenen Daten der entsprechenden Beschäftigten zu verknüpfen und die Sozialversicherungsnummer zu löschen.

(5) In weiterer Folge hat die Bundesanstalt die Merkmale gemäß § 6 Abs. 1 Z 3 und 4 der gemäß § 7 Abs. 2 und 3 in die Stichprobe einbezogenen unselbständig Beschäftigten und deren Dienstgeber unter Verwendung des bPK-AS mit den Befragungsdaten zu verknüpfen.

(6) Für die Durchführung der Erhebung gemäß Abs. 1 und 5 gilt § 6 Abs. 1 bis 3, 7 und Abs. 8 Z 2 und 3 des Registerzählungsgesetzes sinngemäß.“

13. In § 9 wird die Wortfolge „und die Finanzbehörden haben“ durch das Wort „hat“ ersetzt. Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen und Absatz 2 entfällt.

14. § 14 lautet:

§ 14. Soweit in dieser Verordnung auf andere Rechtsvorschriften verwiesen wird, sind diese in folgender Fassung anzuwenden:

  1. 1. Verordnung (EG) Nr. 530/1999 zur Statistik über die Struktur der Verdienste und der Arbeitskosten, ABl. Nr. L 63 vom 12.03.1999 S. 6 (CELEX Nr. 31999R0530), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 596/2009 , ABl. Nr. L 188 vom 18.7.2009 S. 14;
  2. 2. Verordnung (EG) Nr. 1738/2005 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1916/2000 in Bezug auf Definition und Übermittlung von Informationen über die Verdienststruktur, ABl. Nr. L 279 vom 22.10.2005 S. 32 (CELEX Nr. 32005R1738), in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1022/2009 , ABl. Nr. L 283 vom 30.10.2009 S. 3;
  3. 3. Verordnung (EG) Nr. 698/2006 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 530/1999 hinsichtlich der Qualitätsbewertung der Statistik über die Struktur der Arbeitskosten und der Verdienste, ABl. Nr. L 121 vom 06.05.2006 S. 30 (CELEX Nr. 32006R0698), in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1022/2009 , ABl. Nr. L 283 vom 30.10.2009 S. 3;
  4. 4. Verordnung (EWG) Nr. 696/93 betreffend die statistischen Einheiten für die Beobachtung und Analyse der Wirtschaft in der Gemeinschaft, ABl. Nr. L 76 vom 30.03.1993 S. 1 (CELEX Nr. 31993R0696), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1137/2008 , ABl. Nr. L 311 vom 21.11.2008 S. 1;
  5. 5. Richtlinie 2006/111/EG über die Transparenz der finanziellen Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und den öffentlichen Unternehmen sowie über die finanzielle Transparenz innerhalb bestimmter Unternehmen, ABl. Nr. L 318 vom 17.11.2006 S. 17 (CELEX Nr. 32006L0111);
  6. 6. Arbeitszeitgesetz, BGBl. I Nr. 461/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 93/2010;
  7. 7. Bildungsdokumentationsgesetz, BGBl. I Nr. 12/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 48/2010;
  8. 8. Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2010;
  9. 9. E-Government-Bereichsabgrenzungsverordnung (E-Gov-BerAbgrV), BGBl. II Nr. 289/2004;
  10. 10. Erwerbs- und Wohnungsstatistikverordnung 2010, BGBl. II Nr. 111
  11. 11. Körperschaftsteuergesetz 1988 (KStG 1988), BGBl. Nr. 401, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  12. 12. Registerzählungsgesetz, BGBl. I Nr. 33/2006, in der Fassung Bundesgesetz BGBl. I Nr. 125/2009;
  13. 13. Steuerstatistik-Verordnung, BGBl. II Nr. 229/2003
  14. 14. Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2010;
  15. 15. Bundesstatistikgesetz 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2010.“

15. § 16 lautet:

„Inkrafttreten

§ 16. § 2 Z 4 bis 7, § 3, § 4 Abs. 1 Z 4 sowie Abs. 1 Schlussteil, § 5 Abs. 2, § 6, § 7 Abs. 1 Z 1, § 8, § 9, § 14 sowie die Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 99/2011, treten mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.“

16. Die Anlage lautet:

„Anlage

Erhebungsmerkmale gemäß § 5

  1. 1. Erhebungsmerkmale über statistische Einheiten gemäß § 4 Abs. 1
  2. 1. 1. Firmenname
  3. 1. 2. Firmenadresse
  4. 1. 3. Firmenbuchnummer
  5. 1. 4. Subjektidentifikationsnummer der Finanzbehörde
  6. 1. 5. Steuernummer(n)
  7. 1. 6. Dienstgeberkontonummer(n) (inklusive Versicherungsträger)
  8. 1. 7. Wirtschaftszweig (nach ÖNACE-Klassifikation)
  9. 1. 8. Gesamtzahl der unselbständig Beschäftigten
  10. 1. 9. wirtschaftliche und finanzielle Kontrolle des Unternehmens im Sinne der Richtlinie 2006/111/EG
  11. 1. 10. Geltung von Kollektivverträgen für die Mehrheit der Beschäftigten
  12. 1. 11. Art des wichtigsten Kollektivvertrages
  13. 2. Erhebungsmerkmale über statistische Einheiten gemäß § 4 Abs. 2
  14. 2. 1. Vorname
  15. 2. 2. die ersten zwei Buchstaben des Familiennamens, wobei Sch und St als ein Buchstabe gelten
  16. 2. 3. Sozialversicherungsnummer
  17. 2. 4. Geschlecht
  18. 2. 5. Staatsangehörigkeit
  19. 2. 6. soziale Stellung
  20. 2. 7. höchster Abschluss der allgemeinen und beruflichen Bildung nach der Internationalen Standard-Klassifikation des Bildungswesens (ISCED)
  21. 2. 8. Beruf nach der Internationalen Standard-Klassifikation für Berufe (ISCO 2-Steller)
  22. 2. 9. Datum des (ersten) Eintritts in das Unternehmen
  23. 2. 10. Gesamte Zeitdauer aller mindestens einjährigen Unterbrechungen des Beschäftigungsverhältnisses
  24. 2. 11. Art des Arbeitsvertrags
  25. 2. 12. Normalarbeitszeit
  26. 2. 13. vertraglich vereinbarte Arbeitszeit
  27. 2. 14. Bruttobezug für den Berichtsmonat insgesamt
  28. 2. 14.1. Bruttobezug für Mehrstunden im Berichtsmonat
  29. 2. 14.2. Bruttobezug für Überstunden im Berichtsmonat
  30. 2. 14.3. Zuschläge für Nacht-, Schicht-, Sonn- und Feiertagsarbeit im Berichtsmonat
  31. 2. 15. Zahl der bezahlten Arbeitsstunden im Berichtsmonat
  32. 2. 15.1. Zahl der Mehrstunden im Berichtsmonat
  33. 2. 15.2. Zahl der Überstunden im Berichtsmonat
  34. 2. 16. Bruttobezüge gemäß § 25 EStG (ohne § 26 EStG und ohne Familienbeihilfe) im Berichtjahr
  35. 2. 16.1. steuerfreie Bezüge gemäß § 68 EStG
  36. 2. 16.2. Bezüge gemäß § 67 Abs. 1 und 2 EStG (innerhalb des Jahressechstels), vor Abzug der Sozialversicherungsbeiträge
  37. 2. 16.3. steuerfreie bzw. mit festen Sätzen versteuerte Bezüge gemäß § 67 Abs. 3 bis 8 EStG, vor Abzug der Sozialversicherungsbeiträge
  38. 2. 16.4. nach dem Tarif versteuerte, sonstige Bezüge gemäß § 76 Abs. 2, 6 und 10 EStG
  39. 2. 17. Bezugszeitraum im Berichtsjahr
  40. 2. 18. Zahl der Versicherungstage im Berichtsmonat
  41. 2. 19. Zahl der Versicherungstage im Berichtsjahr
  42. 2. 20. im Berichtsjahr entstandener Urlaubsanspruch in Wochen
  43. 2. 21. Gebietseinheit der Arbeitsstätte (Postleitzahl)
  44. 2. 22. Wirtschaftszweig der Arbeitsstätte (ÖNACE 2-Steller)“

Mitterlehner

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