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BGBl II 82/2011

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

82. Verordnung: Vierte Änderung der FinanzOnline-Verordnung 2006

82. Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur vierten Änderung der FinanzOnline-Verordnung 2006

Die FinanzOnline-Verordnung 2006 (FOnV 2006), BGBl. II Nr. 97, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 114/2009, wird wie folgt geändert:

1. In Z 16 der Promulgationsklausel wird der Beistrich durch einen Strichpunkt ersetzt und es werden folgende Z 17 und 18 angefügt:

  1. „17. der §§ 4 Abs. 6 und 59 Abs. 3 des Glücksspielgesetzes - GSpG;
  2. 18. des § 33 TP 17 Abs. 3 des Gebührengesetzes 1957,“

2. § 2 Abs. 1 lautet:

„(1) Teilnahmeberechtigt sind Abgabepflichtige und, wenn die Erlassung von Feststellungsbescheiden vorgesehen ist, diejenigen, an die diese Bescheide ergehen (§ 191 Abs. 1 und 2 BAO).“

3. In § 2 Abs. 2 wird nach der Z 10 folgende Z 11 angefügt:

  1. „11. Fiskalvertreter im Sinn des § 8 Abs. 3 Z 2 Flugabgabegesetz.“

4. In § 3 Abs. 1 erster Satz wird der Klammerausdruck „(§ 3 AVOG)“ durch den Klammerausdruck „(§ 13 AVOG 2010)“ ersetzt.

5. § 3 Abs. 1 dritter Satz lautet:

„Eine postalische Zustellung der Zugangsdaten hat zu eigenen Handen (§ 21 ZustG) zu erfolgen; ist dies mangels einer inländischen Abgabestelle nicht möglich, so kommt eine postalische Zustellung der Zugangsdaten nicht in Betracht.“

6. Der 10. Abschnitt erhält die Bezeichnung „11. Abschnitt“ und folgender 10. Abschnitt wird nach dem 9. Abschnitt eingefügt:

„10. Abschnitt

Anzeige von Ausspielungen, Glücksspielabgaben, Wettgebührenabrechnung

§ 31. Dieser Abschnitt regelt die automationsunterstützte Übertragung von Daten betreffend die

  1. 1. Anzeige von Ausspielungen mit Kartenspielen in Turnierform nach § 4 Abs. 6 GSpG.
  2. 2. Anzeige von Glücksspielabgaben nach § 59 Abs. 3 GSpG.
  3. 3. Gebührenanzeige nach § 33 TP 17 Abs. 3 GebG.

§ 32. (1) Teilnehmer sind

  1. 1. zu § 31 Z 1 die Gastgewerbeberechtigten im Sinn des § 4 Abs. 6 GSpG.
  2. 2. zu § 31 Z 2 die Schuldner der Abgaben nach §§ 1, 57 und 58 GSpG.
  3. 3. zu § 31 Z 3 die gemäß § 28 Abs. 3 GebG zur unmittelbaren Gebührenentrichtung Verpflichteten.

(2) Die elektronische Übermittlung ist dann nicht zumutbar, wenn dem Teilnehmer gemäß Abs. 1 die elektronische Übermittlung der Steuererklärung nach § 2 FOnErklV unzumutbar ist.

§ 33. § 1 Abs. 2 bis 5, sowie die §§ 3, 5 und 6 gelten sinngemäß.“

7. Dem 11. Abschnitt wird folgende Z 8 angefügt:

  1. „8. § 2 Abs. 1, § 2 Abs. 2 Z 11, § 3 Abs. 1 sowie der 10. und 11. Abschnitt in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 82/2011 treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft, wobei jedoch Datenübertragungen nicht vor dem Vorliegen der technischen und organisatorischen Voraussetzungen zulässig sind.“

Pröll

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