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BGBl II 114/2009

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

114. Verordnung: Dritte Änderung der FinanzOnline-Verordnung 2006

114. Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur dritten Änderung der FinanzOnline-Verordnung 2006

Die FinanzOnline-Verordnung 2006 (FOnV 2006), BGBl. II Nr. 97/2006, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 244/2008, wird wie folgt geändert:

1. Z 1 der Promulgationsklausel lautet:

  1. „1. der §§ 86a, 90a, 97 Abs. 3, 98 Abs. 1 und 99 der Bundesabgabenordnung - BAO;“

2. In § 3 Abs. 1 entfallen der erste und der zweite Satz und statt dessen werden folgende Sätze eingefügt:

„Die Anmeldung zu FinanzOnline ist persönlich bei einem Finanzamt mit allgemeinem Aufgabenkreis (§ 3 AVOG), sowie elektronisch oder schriftlich (per Fax) zulässig. Ist der anzumeldende Teilnehmer keine natürliche Person, so ist ausschließlich die persönliche Anmeldung zulässig. Eine postalische Zustellung der Zugangsdaten hat zu eigenen Handen (§ 21 ZustG) zu erfolgen.“

3. Nach § 5 wird folgender § 5a samt Überschrift eingefügt:

„Zustellung

§ 5a. Für folgende Erledigungen wird die Zustellung gemäß § 99 BAO zugelassen:

  1. 1. Abgabenbescheide (§§ 198 und 200 BAO) betreffend Einkommensteuer ab dem Veranlagungszeitraum 2008, wenn keine anderen Einkünfte als solche aus nichtselbständiger Arbeit zu veranlagen sind (Arbeitnehmerveranlagung).
  2. 2. Freibetragsbescheide und Mitteilungen zur Vorlage beim Arbeitgeber (§ 63 EStG 1988), die in Zusammenhang mit einer Arbeitnehmerveranlagung im Sinn der Z 1 ergehen, sowie Freibetragsbescheide und Mitteilungen zur Vorlage beim Arbeitgeber, die losgelöst von einem Veranlagungsverfahren ergehen, sowie deren Anpassung und Widerruf.
  3. 3. Mehrkindzuschlagsbescheide (§ 9 Familienlastenausgleichsgesetz 1967), die in Zusammenhang mit einer Arbeitnehmerveranlagung im Sinn der Z 1 ergehen, sowie Mehrkindzuschlagsbescheide, die losgelöst von einem Veranlagungsverfahren ergehen.
  4. 4. Bescheide über Nebenansprüche (§ 3 Abs. 2 BAO) in Bezug auf Bescheide im Sinn der Z 1 bis 3.
  5. 5. Bescheide nach dem 7. Abschnitt der BAO (Rechtsschutz) in Bezug auf Bescheide im Sinn der Z 1 bis 4.
  6. 6. Verfügungen, die nur das Verfahren betreffen (§ 94 BAO) in Bezug auf Bescheide im Sinn der Z 1 bis 5.“

4. Dem 10. Abschnitt wird folgende Z 7 angefügt:

  1. „7. Zustellungen nach § 5a in der Fassung BGBl. II Nr. 114/2009 sind nicht vor dem Vorliegen der technischen und organisatorischen Voraussetzungen zulässig.“

Pröll

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