81. Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur vierten Änderung der FinanzOnline-Erklärungsverordnung
Die FinanzOnline-Erklärungsverordnung (FOnErklV), BGBl. II Nr. 512/2006, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 288/2009, wird - hinsichtlich der Mitteilung nach dem Privatstiftungsgesetz im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Justiz - wie folgt geändert:
1. In Z 12 der Promulgationsklausel wird der Beistrich durch einen Strichpunkt ersetzt und es werden folgende Z 13 bis 16 angefügt:
- „13. des § 7 Abs. 1 des Stabilitätsabgabegesetzes - StabAbgG;
- 14. des § 12 des Flugabgabegesetzes - FlugAbgG;
- 15. des § 9 Abs. 4 des Altlastensanierungsgesetzes;
- 16. des § 5 des Privatstiftungsgesetzes - PSG im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Justiz,“
2. In § 1 Abs. 3 werden nach dem Wort „Anmeldungen“ ein Beistrich gesetzt und die Wortfolge „Mitteilungen, Erklärungen“ eingefügt.
3. In § 1 Abs. 3 wird in der Z 5 nach der Jahreszahl „1995“ ein Beistrich gesetzt und es werden nach der Z 5 folgende Z 6, 7 und 8 eingefügt.
- „6. § 7 Abs. 1 des Stabilitätsabgabegesetz,
- 7. § 9 Abs. 4 Altlastensanierungsgesetz,
- 8. § 5 Privatstiftungsgesetz“
4. Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt:
„§ 1a. (1) Die elektronische Übermittlung der Anmeldung und der Abgabenerklärung nach § 7 Abs. 2 und 5 FlugAbgG und der Aufzeichnungen nach § 10 Abs. 3 und § 11 Abs. 4 FlugAbgG haben nach der FinanzOnline-Verordnung 2006 im Verfahren FinanzOnline (https://finanzonline.bmf.gv.at ) zu erfolgen. § 2 ist nicht anzuwenden. Die Übermittlung der Meldungen nach Abs. 3 und 4 ist nur zulässig im Weg der Datenstromübermittlung und im Weg eines Webservices.
(2) Die elektronische Meldung der Luftfahrzeughalter gemäß § 10 Abs. 3 FlugAbgG hat - zusammengefasst nach inländischen Flughäfen - folgende Daten zu enthalten:
- 1. ICAO-Code und Steuernummer des Luftfahrzeughalters,
- 2. in Ermangelung des ICAO-Codes die Bezeichnung des Luftfahrzeughalters,
- 3. Bezeichnung des inländischen Flughafens, von dem der Abflug erfolgt ist,
- 4. Monat und Jahr, für das die Meldung übermittelt wird,
- 5. Anzahl der abgeflogenen Passagiere ohne Mitglieder der Flugbesatzung (§ 2 Abs. 6 FlugAbgG) und ohne Passagiere, die das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet haben und über keinen eigenen Sitzplatz verfügen (§ 3 Z 1 FlugAbgG), jeweils unter zahlenmäßiger Zuordnung zu den einzelnen Tarifgruppen im Sinn des § 5 Abs. 1 FlugAbgG unter Berücksichtigung des § 5 Abs. 3 FlugAbgG,
- 6. Abgabenbetrag,
- 7. Anzahl der steuerbefreiten Abflüge, zugeordnet zu den folgenden Positionen:
- a) Passagiere, die das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet haben und über keinen eigenen Sitzplatz verfügen,
- b) Personen, die als Flugbesatzungsmitglieder eines anderen Fluges an ihren Einsatzort oder von ihrem Einsatzort geflogen werden sowie Governmental Request Passengers,
- c) steuerfrei abgeflogene Personen gemäß § 3 Z 3 und 4 FlugAbgG,
- d) Transferpassagiere.
(3) Die elektronische Meldung der Flugplatzhalter gemäß § 11 Abs. 4 FlugAbgG hat - zusammengefasst nach Luftfahrzeughaltern - folgende Daten zu enthalten:
- 1. ICAO-Code des Luftfahrzeughalters,
- 2. in Ermangelung des ICAO-Codes die Bezeichnung, Adresse, sowie Postleitzahl und Land des Luftfahrzeughalters,
- 3. Monat und Jahr, für das die Meldung übermittelt wird,
- 4. Anzahl der abgeflogenen Passagiere ohne Mitglieder der Flugbesatzung (§ 2 Abs. 6 FlugAbgG) und ohne Passagiere, die das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet haben und über keinen eigenen Sitzplatz verfügen (§ 3 Z 1 FlugAbgG),
- 5. Anzahl der steuerbefreiten Abflüge der folgenden Positionen:
- a) Passagiere, die das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet haben und über keinen eigenen Sitzplatz verfügen,
- b) Personen, die als Flugbesatzungsmitglieder eines anderen Fluges an ihren Einsatzort oder von ihrem Einsatzort geflogen werden sowie Governmental Request Passengers,
- c) Transferpassagiere.
(4) Abweichend davon hat der Flugplatzhalter hinsichtlich jener Luftfahrzeughalter, die ihm keine Daten im Sinne des § 10 Abs. 4 FlugAbgG übermittelt haben, folgende Aufzeichnungen zu übermitteln:
- 1. ICAO-Code des Luftfahrzeughalters,
- 2. in Ermangelung des ICAO-Codes die Bezeichnung, Adresse, sowie Postleitzahl und Land des Luftfahrzeughalters,
- 3. Monat und Jahr, für das die Meldung übermittelt wird,
- 4. Flugnummer oder Registrierungsnummer des Luftfahrzeuges,
- 5. Datum und Zeitpunkt des planmäßigen Abfluges,
- 6. Streckenziel mittels IATA-Code oder ICAO-Code des Flugplatzes,
- 7. Anzahl der abgeflogenen Passagiere ohne Mitglieder der Flugbesatzung (§ 2 Abs. 6 FlugAbgG) und ohne Passagiere, die das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet haben und über keinen eigenen Sitzplatz verfügen (§ 3 Z 1 FlugAbgG),
- 8. Anzahl der steuerbefreiten Abflüge der folgenden Positionen:
- a) Passagiere, die das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet haben und über keinen eigenen Sitzplatz verfügen,
- b) Personen, die als Flugbesatzungsmitglieder eines anderen Fluges an ihren Einsatzort oder von ihrem Einsatzort geflogen werden sowie Governmental Request Passengers,
- c) Transferpassagiere,
- 9. Anzahl der Passagiere je Destination (nächstes Ziel nach Streckenziel) mittels IATA-Code oder mittels ICAO-Codes des Flugplatzes.
(5) Wird durch einen Abflug keine Abgabepflicht ausgelöst, entfällt die Verpflichtung zur Meldung nach Abs. 2 bis 4.“
5. In § 3 wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) Der Umfang der elektronisch zu übermittelnden Anmeldung, Abgabenerklärung und Aufzeichnungen im Sinn des § 1a bestimmt sich nach § 1 Abs. 2 FOnV 2006.“
6. In § 5 wird folgender Abs. 6 angefügt:
„(6) §§ 1a und 3 Abs. 5, jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 81/2011 treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft und § 1 Abs. 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 81/2011 tritt mit 1. April 2011 in Kraft. Datenübertragungen sind jedoch nicht vor dem Vorliegen der technischen und organisatorischen Voraussetzungen zulässig.“
Pröll
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