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BGBl II 81/2011

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

81. Verordnung: Vierte Änderung der FinanzOnline-Erklärungsverordnung

81. Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur vierten Änderung der FinanzOnline-Erklärungsverordnung

Die FinanzOnline-Erklärungsverordnung (FOnErklV), BGBl. II Nr. 512/2006, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 288/2009, wird - hinsichtlich der Mitteilung nach dem Privatstiftungsgesetz im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Justiz - wie folgt geändert:

1. In Z 12 der Promulgationsklausel wird der Beistrich durch einen Strichpunkt ersetzt und es werden folgende Z 13 bis 16 angefügt:

  1. „13. des § 7 Abs. 1 des Stabilitätsabgabegesetzes - StabAbgG;
  2. 14. des § 12 des Flugabgabegesetzes - FlugAbgG;
  3. 15. des § 9 Abs. 4 des Altlastensanierungsgesetzes;
  4. 16. des § 5 des Privatstiftungsgesetzes - PSG im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Justiz,“

2. In § 1 Abs. 3 werden nach dem Wort „Anmeldungen“ ein Beistrich gesetzt und die Wortfolge „Mitteilungen, Erklärungen“ eingefügt.

3. In § 1 Abs. 3 wird in der Z 5 nach der Jahreszahl „1995“ ein Beistrich gesetzt und es werden nach der Z 5 folgende Z 6, 7 und 8 eingefügt.

  1. „6. § 7 Abs. 1 des Stabilitätsabgabegesetz,
  2. 7. § 9 Abs. 4 Altlastensanierungsgesetz,
  3. 8. § 5 Privatstiftungsgesetz“

4. Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt:

„§ 1a. (1) Die elektronische Übermittlung der Anmeldung und der Abgabenerklärung nach § 7 Abs. 2 und 5 FlugAbgG und der Aufzeichnungen nach § 10 Abs. 3 und § 11 Abs. 4 FlugAbgG haben nach der FinanzOnline-Verordnung 2006 im Verfahren FinanzOnline (https://finanzonline.bmf.gv.at ) zu erfolgen. § 2 ist nicht anzuwenden. Die Übermittlung der Meldungen nach Abs. 3 und 4 ist nur zulässig im Weg der Datenstromübermittlung und im Weg eines Webservices.

(2) Die elektronische Meldung der Luftfahrzeughalter gemäß § 10 Abs. 3 FlugAbgG hat - zusammengefasst nach inländischen Flughäfen - folgende Daten zu enthalten:

  1. 1. ICAO-Code und Steuernummer des Luftfahrzeughalters,
  2. 2. in Ermangelung des ICAO-Codes die Bezeichnung des Luftfahrzeughalters,
  3. 3. Bezeichnung des inländischen Flughafens, von dem der Abflug erfolgt ist,
  4. 4. Monat und Jahr, für das die Meldung übermittelt wird,
  5. 5. Anzahl der abgeflogenen Passagiere ohne Mitglieder der Flugbesatzung (§ 2 Abs. 6 FlugAbgG) und ohne Passagiere, die das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet haben und über keinen eigenen Sitzplatz verfügen (§ 3 Z 1 FlugAbgG), jeweils unter zahlenmäßiger Zuordnung zu den einzelnen Tarifgruppen im Sinn des § 5 Abs. 1 FlugAbgG unter Berücksichtigung des § 5 Abs. 3 FlugAbgG,
  6. 6. Abgabenbetrag,
  7. 7. Anzahl der steuerbefreiten Abflüge, zugeordnet zu den folgenden Positionen:
    1. a) Passagiere, die das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet haben und über keinen eigenen Sitzplatz verfügen,
    2. b) Personen, die als Flugbesatzungsmitglieder eines anderen Fluges an ihren Einsatzort oder von ihrem Einsatzort geflogen werden sowie Governmental Request Passengers,
    3. c) steuerfrei abgeflogene Personen gemäß § 3 Z 3 und 4 FlugAbgG,
    4. d) Transferpassagiere.

(3) Die elektronische Meldung der Flugplatzhalter gemäß § 11 Abs. 4 FlugAbgG hat - zusammengefasst nach Luftfahrzeughaltern - folgende Daten zu enthalten:

  1. 1. ICAO-Code des Luftfahrzeughalters,
  2. 2. in Ermangelung des ICAO-Codes die Bezeichnung, Adresse, sowie Postleitzahl und Land des Luftfahrzeughalters,
  3. 3. Monat und Jahr, für das die Meldung übermittelt wird,
  4. 4. Anzahl der abgeflogenen Passagiere ohne Mitglieder der Flugbesatzung (§ 2 Abs. 6 FlugAbgG) und ohne Passagiere, die das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet haben und über keinen eigenen Sitzplatz verfügen (§ 3 Z 1 FlugAbgG),
  5. 5. Anzahl der steuerbefreiten Abflüge der folgenden Positionen:
    1. a) Passagiere, die das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet haben und über keinen eigenen Sitzplatz verfügen,
    2. b) Personen, die als Flugbesatzungsmitglieder eines anderen Fluges an ihren Einsatzort oder von ihrem Einsatzort geflogen werden sowie Governmental Request Passengers,
    3. c) Transferpassagiere.

(4) Abweichend davon hat der Flugplatzhalter hinsichtlich jener Luftfahrzeughalter, die ihm keine Daten im Sinne des § 10 Abs. 4 FlugAbgG übermittelt haben, folgende Aufzeichnungen zu übermitteln:

  1. 1. ICAO-Code des Luftfahrzeughalters,
  2. 2. in Ermangelung des ICAO-Codes die Bezeichnung, Adresse, sowie Postleitzahl und Land des Luftfahrzeughalters,
  3. 3. Monat und Jahr, für das die Meldung übermittelt wird,
  4. 4. Flugnummer oder Registrierungsnummer des Luftfahrzeuges,
  5. 5. Datum und Zeitpunkt des planmäßigen Abfluges,
  6. 6. Streckenziel mittels IATA-Code oder ICAO-Code des Flugplatzes,
  7. 7. Anzahl der abgeflogenen Passagiere ohne Mitglieder der Flugbesatzung (§ 2 Abs. 6 FlugAbgG) und ohne Passagiere, die das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet haben und über keinen eigenen Sitzplatz verfügen (§ 3 Z 1 FlugAbgG),
  8. 8. Anzahl der steuerbefreiten Abflüge der folgenden Positionen:
    1. a) Passagiere, die das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet haben und über keinen eigenen Sitzplatz verfügen,
    2. b) Personen, die als Flugbesatzungsmitglieder eines anderen Fluges an ihren Einsatzort oder von ihrem Einsatzort geflogen werden sowie Governmental Request Passengers,
    3. c) Transferpassagiere,
  9. 9. Anzahl der Passagiere je Destination (nächstes Ziel nach Streckenziel) mittels IATA-Code oder mittels ICAO-Codes des Flugplatzes.

(5) Wird durch einen Abflug keine Abgabepflicht ausgelöst, entfällt die Verpflichtung zur Meldung nach Abs. 2 bis 4.“

5. In § 3 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Der Umfang der elektronisch zu übermittelnden Anmeldung, Abgabenerklärung und Aufzeichnungen im Sinn des § 1a bestimmt sich nach § 1 Abs. 2 FOnV 2006.“

6. In § 5 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) §§ 1a und 3 Abs. 5, jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 81/2011 treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft und § 1 Abs. 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 81/2011 tritt mit 1. April 2011 in Kraft. Datenübertragungen sind jedoch nicht vor dem Vorliegen der technischen und organisatorischen Voraussetzungen zulässig.“

Pröll

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