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BGBl II 71/2011

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

71. Verordnung: Schlachtkörper-Klassifizierungs-Verordnung

71. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Handelsklassen für Rinder- und Schweineschlachtkörper sowie über die Einstufung von bis zu zwölf Monate alten Rindern (Schlachtkörper-Klassifizierungs-Verordnung)

Auf Grund der § 4 Abs. 1 Z 1, § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1 und 2, § 7 Abs. 3 des Vermarktungsnormengesetzes - VNG, BGBl. I Nr. 68/2007, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2010, wird - diesbezüglich im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit und dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend - sowie auf Grund der § 20 Abs. 9 und § 21 Abs. 2 VNG wird verordnet:

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Geltungsbereich

§ 1. (1) Diese Verordnung dient der Durchführung

  1. 1. des gemeinschaftlichen Handelsklassenschemas für Schlachtkörper ausgewachsener Rinder gemäß Art. 42 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Anhang V Teil A der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte (GMO) und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO), ABl. Nr. L 299 vom 16.11.2007 S. 1 und gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1249/2008 mit Durchführungsbestimmungen zu den gemeinschaftlichen Handelsklassenschemata für Schlachtkörper von Rindern, Schweinen und Schafen und zur Feststellung der diesbezüglichen Preise, ABl. Nr. L 337 vom 16.12.2008 S. 3,
  2. 2. des gemeinschaftlichen Handelsklassenschemas für Schlachtkörper von Schweinen gemäß Art. 42 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Anhang V Teil B der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 und gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1249/2008 und
  3. 3. der gemeinschaftlichen Vorschriften über die Einstufung von bis zu zwölf Monate alten Rindern gemäß Art. 113b in Verbindung mit Anhang IXa Abschnitt II der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 und der Verordnung (EG) Nr. 566/2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates in Bezug auf die Vermarktung von Fleisch von bis zu zwölf Monate alten Rindern, ABl. Nr. L 160 vom 19.6.2008 S. 22.

(2) Bezüglich Schlachtkörpern ausgewachsener Rinder gilt:

  1. 1. Das gemeinschaftliche Handelsklassenschema findet gemäß Art. 2 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1249/2008 Anwendung auf Schlachtkörper von Rindern, die zum Schlachtzeitpunkt mindestens zwölf Monate alt sind.
  2. 2. Für Schlachtbetriebe, in denen im Jahresdurchschnitt nicht mehr als fünf Rinder wöchentlich geschlachtet werden, gilt die Verordnung nur insoweit, als jene fakultativ eine Einstufung der Rinderschlachtkörper vornehmen oder diese durch einen Klassifizierungsdienst vornehmen lassen.

(3) Bezüglich Schlachtkörpern von Schweinen gilt:

  1. 1. Die Verordnung findet auch auf Zuchtsauen und Zuchteber sowie Altschneider Anwendung.
  2. 2. Für Schlachtbetriebe, in denen im Jahresdurchschnitt nicht mehr als 60 Schweine wöchentlich geschlachtet werden, gilt die Verordnung nur insoweit, als jene fakultativ eine Klassifizierung der Schweineschlachtkörper vornehmen oder diese durch einen Klassifizierungsdienst vornehmen lassen.

2. Abschnitt

Handelsklassenschema für Schlachtkörper ausgewachsener Rinder

Protokoll bei Rinderschlachtkörpern

§ 2. (1) Der Verfügungsberechtigte des Schlachtbetriebes oder dessen Beauftragter (im Folgenden: Verfügungsberechtigter) hat unverzüglich nach Einstufung der Rinderschlachtkörper und Feststellung des Warmgewichtes für jeden einzelnen Schlachtkörper ein Protokoll zu erstellen.

(2) Das Protokoll hat zu enthalten:

  1. 1. die zur Identifizierung gemäß den geltenden Tierkennzeichnungsvorschriften verwendete Ohrmarkennummer des Tieres,
  2. 2. die fortlaufende Schlachtnummer,
  3. 3. Angaben zur Identifizierung des Lieferanten,
  4. 4. die Fleischigkeits- und Fettgewebeklasse,
  5. 5. die Kategorie,
  6. 6. das Warmgewicht,
  7. 7. den Schlachttag sowie
  8. 8. den Namen oder das Kennzeichen des Klassifizierers und dessen Unterschrift.

(3) Das Protokoll ist vom Verfügungsberechtigten mindestens ein Jahr lang aufzubewahren. Die zu den einzelnen Schlachtkörpern gesammelten Protokolle sind hierbei nach Schlachttagen und innerhalb der einzelnen Schlachttage nach fortlaufender Schlachtnummer chronologisch geordnet aufzubewahren.

(4) Das Ohr samt der zur Identifizierung gemäß den geltenden Tierkennzeichnungsvorschriften verwendeten Ohrmarke hat durch Schnittführung oder andere geeignete technische Maßnahmen bis zur Protokollierung der Ohrmarkennummer unter Beachtung einwandfreier hygienischer Bedingungen in bindegeweblicher Verbindung am Schlachtkörper zu verbleiben, sodass sie jederzeit ohne Schwierigkeiten abgelesen werden kann.

(5) Der Verfügungsberechtigte hat zu gewährleisten, dass zum Zeitpunkt der Klassifizierung das Geburtsdatum des jeweiligen Rindes bekannt ist.

(6) Der Einstufung und Kennzeichnung ist das Warmgewicht zugrunde zu legen, welches spätestens 30 Minuten nach dem Ausweiden vorschriftsmäßig zu ermitteln ist.

Kennzeichnung von Rinderschlachtkörpern

§ 3. (1) Der Verfügungsberechtigte hat auf jedem Schlachtkörperviertel die fortlaufende Schlachtnummer gut lesbar anzubringen.

(2) Unbeschadet von Abs. 1 ist eine Etikettierung der Schlachtkörper und Schlachtkörperhälften nach den in Art. 6 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1249/2008 für Etiketten aufgeführten Bedingungen zulässig. Die Etiketten haben eine fortlaufende Nummer zu tragen und müssen eine Kurzbezeichnung des jeweiligen Klassifizierungsdienstes aufweisen.

(3) Die Anbringung der Etiketten kann auch an der Innenseite des Schlachtkörpers oder der Schlachtkörperhälfte erfolgen.

3. Abschnitt

Handelsklassenschema für Schlachtkörper von Schweinen

Schweineschlachtkörper

§ 4. (1) Schweineschlachtkörper im Sinne dieser Verordnung sind die nach den fleischuntersuchungsrechtlichen Vorschriften als genusstauglich beurteilten Schlachtkörper von

  1. 1. Schweinen mit einem Zweihälftengewicht - dem Warmgewicht - von mindestens 70 kg,
  2. 2. Zuchtsauen und Zuchtebern sowie Altschneidern entweder mit Vorder- und Hinterfüßen oder ohne im Karpalgelenk abgetrennten Vorder- und im Tarsalgelenk abgetrennten Hinterfüßen,
  3. 3. Schweinen - soweit sie nicht abgespeckt sind -, bei denen nach der Verwiegung Kopf und Vorderfüße entfernt wurden,
  4. 4. Zuchtsauen und Zuchtebern sowie Altschneidern -, soweit sie nicht abgespeckt sind - bei denen nach der Verwiegung der Kopf entfernt wurde.

(2) Schweineschlachtkörpern gemäß Abs. 1 können vor der Verwiegung, Einstufung und Kennzeichnung das Gehirn und Rückenmark sowie die Ausschnitte von Augen und Ohren entfernt werden.

(3) Der Kopf des Schlachttieres darf unzerteilt an einer der beiden Schlachtkörperhälften verbleiben.

Einstufung

§ 5. (1) Die Einstufung der Schweineschlachtkörper ist vom Verfügungsberechtigten bei der vorschriftsmäßig durchzuführenden Verwiegung nach Maßgabe des ermittelten Muskelfleischanteils vorzunehmen. Schweineschlachtkörper mit einem Muskelfleischanteil von 60% und darüber sind als Handelsklasse „S“ zu bezeichnen. Schlachtkörper von Schweinen mit einem Zweihälftengewicht von über 130 kg sowie Schlachtkörper von Zuchtsauen und Zuchtebern sowie Altschneidern sind ungeachtet ihres Muskelfleischanteiles in die Handelsklasse „Z“ einzustufen.

(2) Der Muskelfleischanteil (MFA) wird rechnerisch ermittelt durch den Einsatz des Speckmaßes a gemäß Abs. 3 und des Fleischmaßes b gemäß Abs. 4 in nachstehende Formel:

MFA = 48,7719 - 0,48330 x a + 0,23127 x b.

(3) Das Speckmaß a ist - wie im Anhang dargestellt - die Speckdicke (einschließlich Schwarte) in Millimeter, gemessen auf der Spaltfläche des Schlachtkörpers an der dünnsten Stelle über dem Musculus glutaeus medius.

(4) Das Fleischmaß b ist - wie im Anhang dargestellt - die Stärke des Lendenmuskels in Millimeter, gemessen auf der Spaltfläche des Schlachtkörpers als kürzeste Verbindung des vorderen (cranialen) Endes des Musculus glutaeus medius zur oberen (dorsalen) Kante des Wirbelkanals.

(5) Die Feststellung der Maße gemäß Abs. 3 und 4 hat mittels eines Lineals zu erfolgen.

(6) Die Verwendung anderer Messgeräte, insbesondere von Klassifizierungsgeräten, ist bei Vorliegen der in § 11 normierten Voraussetzungen und Erfüllung der besonderen Bedingungen, die in der Richtlinie der Agrarmarkt Austria (AMA) gemäß § 6 Abs. 3 des Vermarktungsnormengesetzes (VNG) für die Durchführung der Klassifizierung festgelegt werden, zulässig. Für die Kontrolle des damit ermittelten Muskelfleischanteils ist das Verfahren gemäß Abs. 2 bis 4 Referenzmethode.

Protokoll bei Schweineschlachtkörpern

§ 6. (1) Der Verfügungsberechtigte hat unverzüglich nach der Einstufung der Schweineschlachtkörper für jeden einzelnen Schlachtkörper ein Protokoll zu erstellen.

(2) Das Protokoll hat zu enthalten:

  1. 1. die fortlaufende Schlachtnummer,
  2. 2. Angaben zur Identifizierung des Lieferanten,
  3. 3. den Muskelfleischanteil und bei Verwendung von Messgeräten gemäß § 5 Abs. 6 auch die Einzelmesswerte gemäß § 5 Abs. 3 und 4,
  4. 4. das Warmgewicht,
  5. 5. den Schlachttag sowie
  6. 6. den Namen oder das Kennzeichen des Klassifizierers und dessen Unterschrift.

(3) Das Protokoll ist vom Verfügungsberechtigten mindestens sechs Monate lang aufzubewahren. Die zu den einzelnen Schlachtkörpern gesammelten Protokolle sind hierbei nach Schlachttagen und innerhalb der einzelnen Schlachttage nach fortlaufender Schlachtnummer chronologisch geordnet aufzubewahren.

Kennzeichnung von Schweineschlachtkörpern

§ 7. (1) Unbeschadet sonstiger Kennzeichnungsvorschriften hat der Verfügungsberechtigte auf jeder Schlachtkörperhälfte die fortlaufende Schlachtnummer anzubringen.

(2) Schlachtkörper von Schweinen mit einem Zweihälftengewicht von über 130 kg sowie Schlachtkörper von Zuchtsauen und Zuchtebern sowie Altschneidern sind mit dem Buchstaben „Z“ für die betreffende Handelsklasse zu kennzeichnen.

4. Abschnitt

Klassifizierungsdienste

Klassifizierungsdienst bei Rinderschlachtbetrieben

§ 8. (1) Erfolgt die Schlachtung in Schlachtbetrieben, in denen im Jahresdurchschnitt mehr als 20 ausgewachsene Rinder wöchentlich geschlachtet werden, so haben die Einstufung der Schlachtkörper, die Feststellung des Gewichtes, die Erstellung des Protokolls gemäß § 2 sowie die Kennzeichnung, ausgenommen jene gemäß § 3 Abs. 1, durch vom Schlachtbetrieb rechtzeitig zu verständigende Klassifizierer (Einstufer) gemäß § 6 Abs. 1 VNG zu erfolgen.

(2) Liegt die Zahl der Schlachtungen während der Schlachtzeiten unter fünf Rindern pro Stunde, kann die AMA dem Klassifizierungsdienst genehmigen, dass die in Abs. 1 genannten Aufgaben unter seiner Organisation vom Schlachtbetrieb ausgeführt werden. Die besonderen Bedingungen für diese Regelung sind im Rahmen der Richtlinie der AMA gemäß § 6 Abs. 3 VNG für die Durchführung der Klassifizierung festzulegen.

(3) Die Regelung gemäß Abs. 2 gilt ebenso für Betriebe, die im Jahresdurchschnitt nicht mehr als 20 Rinder wöchentlich schlachten und die Schlachtkörper durch einen Klassifizierungsdienst einstufen lassen. Erfasst sind hierbei auch Betriebe, die im Rahmen der fakultativen Einstufung einen Klassifizierungsdienst heranziehen (§ 1 Abs. 2 Z 2).

Klassifizierungsdienst bei Schweineschlachtbetrieben

§ 9. (1) Erfolgt die Schlachtung in einem Schlachtbetrieb, in dem im Jahresdurchschnitt mehr als 60 Schweine wöchentlich geschlachtet werden, so haben die Verwiegung, die Einstufung, die Erstellung des Protokolls sowie die Kennzeichnung, ausgenommen jene gemäß § 7 Abs. 1, durch einen vom Schlachtbetrieb rechtzeitig zu verständigenden Klassifizierer gemäß § 6 Abs. 1 VNG zu erfolgen.

(2) Liegt die Zahl der Schlachtungen während der Schlachtzeiten unter 25 Schweinen pro Stunde, kann die AMA dem Klassifizierungsdienst genehmigen, dass die in Abs. 1 genannten Aufgaben unter seiner Organisation vom Schlachtbetrieb ausgeführt werden. Die besonderen Bedingungen für diese Regelung sind im Rahmen der Richtlinie der AMA gemäß § 6 Abs. 3 VNG für die Durchführung der Klassifizierung festzulegen.

(3) Die Regelung gemäß Abs. 2 gilt ebenso für Betriebe, die im Jahresdurchschnitt nicht mehr als 60 Schweine wöchentlich schlachten und die Schlachtkörper durch einen Klassifizierungsdienst klassifizieren lassen. Erfasst sind hierbei auch Betriebe, die im Rahmen der fakultativen Klassifizierung einen Klassifizierungsdienst heranziehen (§ 1 Abs. 3 Z 2).

5. Abschnitt

Gemeinsame Bestimmungen für Rinder- und Schweineschlachtkörper

Elektronische Hilfsmittel

§ 10. (1) Bei Schlachtbetrieben gemäß § 8 Abs. 1 und § 9 Abs. 1 kann die AMA gemäß § 6 Abs. 3 VNG in ihrer Richtlinie für die Durchführung der Klassifizierung im Sinne einer Erhöhung der Qualität der Klassifizierung zulassen, dass die Erfassung und Aufbewahrung der Protokolle gemäß den §§ 2 und 6 elektronisch erfolgen kann.

(2) Weitere, in mittelbarem Zusammenhang mit der Klassifizierung stehende Daten in den Protokollen gemäß den §§ 2 und 6 dürfen nur erfasst werden, sofern deren Überprüfbarkeit und Nachvollziehbarkeit gewährleistet ist. Die besonderen Bedingungen für diese Regelung sind im Rahmen der Richtlinie der AMA gemäß § 6 Abs. 3 VNG für die Durchführung der Klassifizierung festzulegen.

Messgeräte und Zusatzeinrichtungen

§ 11. Die dem Klassifizierer im Rahmen der Klassifizierung durch den Verfügungsberechtigten bereitzustellenden Messgeräte zur Bestimmung der Masse und die entsprechenden Zusatzeinrichtungen (Peripheriegeräte) müssen den Bezug nehmenden maß- und eichrechtlichen Vorschriften genügen. Dies gilt ebenso für allfällig eingesetzte Klassifizierungsgeräte.

6. Abschnitt

Einstufung von bis zu zwölf Monate alten Rindern

Einstufung

§ 12. (1) Die Einstufung von bis zu zwölf Monate alten Rindern im Schlachtbetrieb in die in Anhang XIa Abschnitt II der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 genannten Kategorien „V“ und „Z“ erfolgt gemäß Art. 3 der Verordnung (EG) Nr. 566/2008 .

(2) Für die mit der Einstufung in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Tätigkeiten gelten die entsprechenden Bestimmungen über Schlachtkörper ausgewachsener Rinder sinngemäß.

(3) Wird im Schlachtbetrieb ein Klassifizierungsdienst beschäftigt, ist die Einstufung durch diesen vorzunehmen.

(4) Der Verfügungsberechtigte hat zu gewährleisten, dass zum Zeitpunkt der Einstufung das Geburtsdatum des jeweiligen Rindes bekannt ist.

7. Abschnitt

Straf- und Schlussbestimmungen

Strafbestimmungen

§ 13. Eine Verwaltungsübertretung im Sinne des § 21 Abs. 2 VNG begeht, wer

  1. 1. Schlachtkörper von Rindern entgegen den in § 1 Abs. 1 Z 1 genannten Rechtsvorschriften oder solche von Schweinen entgegen den in § 1 Abs. 1 Z 2 genannten Vorschriften in Verkehr bringt,
  2. 2. das Schlachtprotokoll entgegen § 2 Abs. 1 bis 3 oder entgegen § 6 nicht erstellt oder dieses nicht über die vorgeschriebene Mindestaufbewahrungsdauer, die gesammelten Protokolle nicht nach Schlachttagen geordnet oder das Schlachtprotokoll innerhalb der einzelnen Schlachttage nicht nach fortlaufender Schlachtnummer chronologisch geordnet aufbewahrt,
  3. 3. als Verfügungsberechtigter das Geburtsdatum entgegen § 2 Abs. 5 unrichtig angibt oder nicht sicherstellt, dass das Geburtsdatum zum Zeitpunkt der Klassifizierung bekannt ist, oder dieses entgegen § 12 Abs. 2 unrichtig angibt,
  4. 4. entgegen § 3 Abs. 1 oder § 7 Abs. 1
    1. a) die fortlaufende Schlachtnummer nicht oder unleserlich anbringt oder
    2. b) eine unrichtige Schlachtnummer anbringt,
  5. 5. entgegen § 2 Abs. 4 vor der Protokollierung der Ohrmarkennummer
    1. a) die Ohrmarke vom Ohr des Schlachtkörpers entfernt oder
    2. b) das Ohr samt Ohrmarke vom Schlachtkörper trennt,
  6. 6. entgegen Anhang V Teil A Abschnitt II der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 1249/2008 Schlachtkörper nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise in die festgelegten Kategorien einteilt,
  7. 7. entgegen Anhang V Teil A Abschnitt III der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 in Verbindung mit Art. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1249/2008 Schlachtkörper nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise in Fleischigkeits- und Fettgewebeklassen einstuft,
  8. 8. entgegen Art. 6 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1249/2008 das Gewicht des Schlachtkörpers nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise ermittelt,
  9. 9. entgegen Anhang V Teil A Abschnitt I und IV der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 in Verbindung mit Art. 13 Abs. 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 1249/2008 Schlachtkörper oder Schlachtkörperhälften nicht in der vorgeschriebenen Weise zurichtet,
  10. 10. Schlachtkörper nach Ablauf des nach Art. 6 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 1249/2008 vorgegebenen Zeitraums einstuft, kennzeichnet oder verwiegt,
  11. 11. entgegen Art. 6 Abs. 3, 4 oder 6 der Verordnung (EG) Nr. 1249/2008 Schlachtkörper nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise kennzeichnet,
  12. 12. entgegen Art. 6 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1249/2008 Markierungen oder Etikettierungen vor dem Entbeinen der Viertel entfernt,
  13. 13. entgegen § 4 Schlachtkörper von Zuchtsauen, Zuchtebern oder Altschneidern nicht in der vorgeschriebenen Weise zurichtet,
  14. 14. entgegen § 5 Schlachtkörper nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise nach dem ermittelten Muskelfleischanteil einstuft,
  15. 15. entgegen § 7 Abs. 2
    1. a) Schlachtkörper von Schweinen mit einem Zweihälftengewicht von über 130 kg oder
    2. b) Schlachtkörper von Zuchtsauen, Zuchtebern oder von Altschneidern

  1. 16. entgegen Anhang V Teil B Abschnitt II der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 in Verbindung mit Art. 21 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1249/2008 Schlachtkörper nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise in die festgelegten Fleischigkeits- und Fettgewebeklassen einstuft,
  2. 17. entgegen Art. 21 Abs. 3 oder 4 der Verordnung (EG) Nr. 1249/2008 Schlachtkörper nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise kennzeichnet,
  3. 18. entgegen Anhang V Teil B Abschnitt I und III der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 in Verbindung mit Art. 21 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1249/2008 Schlachtkörper nicht in der vorgeschriebenen Weise zurichtet,
  4. 19. entgegen Art. 22 der Verordnung (EG) Nr. 1249/2008 das Warmgewicht des Schlachtkörpers nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise ermittelt,
  5. 20. entgegen Anhang XIa Abschnitt II der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 in Verbindung mit Art. 3 der Verordnung (EG) Nr. 566/2008 bis zu zwölf Monate alte Rinder nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise in die festgelegten Kategorien einstuft,
  6. 21. entgegen § 10 Abs. 1 Protokolle vorschriftswidrig elektronisch erfasst oder aufbewahrt,
  7. 22. entgegen § 10 Abs. 2 Daten in Protokollen erfasst, die nicht überprüfbar und nachvollziehbar sind, oder
  8. 23. entgegen § 12 Abs. 4 als Verfügungsberechtigter nicht sicherstellt, dass das Geburtsdatum zum Zeitpunkt der Einstufung bekannt ist.

Inkrafttreten; Außerkrafttreten

§ 14. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. März 2011 in Kraft.

(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung treten

  1. 1. die Verordnung über Handelsklassen für Schweineschlachtkörper, BGBl. II Nr. 111/2008, und
  2. 2. die Verordnung über Handelsklassen für Rinderschlachtkörper, BGBl. II Nr. 112/2008,

    außer Kraft.

Anlage

Anhang zu § 5 

Berlakovich

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