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BGBl II 72/2011

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

72. Kundmachung: Beschluss der Kommission zur Ausnahme bestimmter Dienste des Postsektors in Österreich von der Anwendung der Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste

72. Kundmachung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend über den Beschluss der Kommission zur Ausnahme bestimmter Dienste des Postsektors in Österreich von der Anwendung der Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste

Gemäß § 179 Abs. 6 Bundesvergabegesetz 2006, BGBl. I Nr. 17, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 15/2010, wird kundgemacht:

Die Europäische Kommission hat in ihrem Beschluss vom 3. März 2010 zur Ausnahme von bestimmten Postdiensten in Österreich von der Anwendung der Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste, 2010/142/EG, ABl. Nr. L 56 vom 6. März 2010, S. 8 - 11, ausgesprochen:

„Artikel 1: Die Richtlinie 2004/17/EG gilt nicht für Aufträge, die von Auftraggebern vergeben werden und die die Ausführung folgender Dienste in Österreich ermöglichen sollen:

  1. a. Geschäftskunden-Standardpaketdienste an Geschäftskunden, national und international,
  2. b. Geschäftskunden-Standardpaketdienste an Privatkunden, national und international,
  3. c. nationale Expresspaketdienste,
  4. d. Kombifrachtdienste und
  5. e. Kontraktlogistik.

Artikel 2: Dieser Beschluss ist an die Republik Österreich gerichtet.“

Mitterlehner

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