72. Kundmachung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend über den Beschluss der Kommission zur Ausnahme bestimmter Dienste des Postsektors in Österreich von der Anwendung der Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste
Gemäß § 179 Abs. 6 Bundesvergabegesetz 2006, BGBl. I Nr. 17, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 15/2010, wird kundgemacht:
Die Europäische Kommission hat in ihrem Beschluss vom 3. März 2010 zur Ausnahme von bestimmten Postdiensten in Österreich von der Anwendung der Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste, 2010/142/EG, ABl. Nr. L 56 vom 6. März 2010, S. 8 - 11, ausgesprochen:
„Artikel 1: Die Richtlinie 2004/17/EG gilt nicht für Aufträge, die von Auftraggebern vergeben werden und die die Ausführung folgender Dienste in Österreich ermöglichen sollen:
- a. Geschäftskunden-Standardpaketdienste an Geschäftskunden, national und international,
- b. Geschäftskunden-Standardpaketdienste an Privatkunden, national und international,
- c. nationale Expresspaketdienste,
- d. Kombifrachtdienste und
- e. Kontraktlogistik.
Artikel 2: Dieser Beschluss ist an die Republik Österreich gerichtet.“
Mitterlehner
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