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BGBl II 64/2011

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

64. Verordnung: Änderung der Großkreditmeldungs-Verordnung

64. Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA), mit der die Großkreditmeldungs-Verordnung geändert wird

Auf Grund des § 75 Abs. 6 des Bankwesengesetzes - BWG, BGBl. Nr. 532/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 118/2010, wird verordnet:

Die Großkreditmeldungs-Verordnung - GKM-V, BGBl. II Nr. 475/2006, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 1 Z 3 lautet:

  1. „3. Unternehmen der Vertragsversicherung mit Sitz im Inland sowie Zweigniederlassungen von Unternehmen der Vertragsversicherungen mit Sitz in einem Mitgliedstaat oder einem Drittstaat.“

2. Nach § 1 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Meldepflichtige übergeordnete Kreditinstitute haben unter der Voraussetzung des § 75 Abs. 1a BWG die Großkreditmeldung gemäß § 2 Abs. 4 an die Oesterreichische Nationalbank zu erstatten.“

3. § 2 Abs. 1 bis 4 lauten:

„(1) Kreditinstitute gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 und Zweigstellen gemäß § 1 Abs. 1 Z 4 und 6, die berechtigt sind, Bankgeschäfte im Sinne des § 1 Abs. 1 BWG zu betreiben, haben die Großkreditmeldung für Schuldner und Schuldnergruppen nach § 6 entsprechend der Anlagen 1A und 1B zu gliedern.

(2) Finanzinstitute gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 und Zweigstellen gemäß § 1 Abs. 1 Z 5 und 6, die nicht unter Abs. 1 fallen, haben die Großkreditmeldung für Schuldner und Schuldnergruppen nach § 6 entsprechend der Anlagen 2A und 2B zu gliedern.

(3) Unternehmen der Vertragsversicherung gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 haben die Großkreditmeldung für Schuldner und Schuldnergruppen nach § 6 entsprechend der Anlagen 3A und 3B zu gliedern.

(4) Übergeordnete Kreditinstitute haben die Großkreditmeldung nach § 75 Abs. 1a BWG für die Kreditinstitutsgruppe entsprechend der Anlage 4 zu gliedern.“

4. In § 3 Abs. 1 Z 3 entfällt der Klammerausdruck „(der Schuldnergruppe)“ und wird der Verweis „gemäß § 27 Abs. 4 Z 1 bis 3 und 4a BWG“ durch den Verweis „gemäß § 27 Abs. 11 Z 1 bis 3 und Abs. 12“, der Verweis „gemäß § 27 Abs. 4 Z 1 BWG“ durch den Verweis „gemäß § 27 Abs. 11 Z 1 BWG“, der Verweis „gemäß § 27 Abs. 4 Z 2 BWG“ durch den Verweis „gemäß § 27 Abs. 11 Z 2 BWG“ und der Verweis „gemäß § 27 Abs. 4 und 4a BWG“ durch den Verweis „gemäß § 27 Abs. 11 und 12 BWG“ ersetzt.

5. In § 3 Abs. 1 Z 3 lit. c entfällt der Klammerausdruck „(einer Schuldnergruppe)“.

6. In § 3 Abs. 1 wird in Z 5 der Punkt am Ende durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 6 angefügt:

  1. „6. für Tranchen gemäß § 2 Z 61 BWG die International Securities Identification Number (ISIN) oder, falls keine ISIN verfügbar ist, eine von der Österreichische Wertpapierdaten Service GmbH (ÖWS) vergebene Nummer oder, falls auch diese nicht verfügbar ist, eine institutsinterne Nummer.“

7. In § 4 Abs. 2 entfällt die Wortfolge „gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 lit. a“.

8. In § 6 Abs. 1 wird der Verweis „gemäß § 27 Abs. 4 Z 1 bis 3 und 4a BWG“ durch den Verweis „gemäß § 27 Abs. 11 Z 1 bis 3 und Abs. 12“ ersetzt.

9. § 9 lautet:

§ 9. Meldestichtag für die Großkreditmeldung gemäß § 2 Abs. 1 bis 3 ist jeweils der Monatsultimo. Die Meldungen gemäß den Anlagen 1A, 1B, 2A, 2B, 3A und 3B sind spätestens am sechzehnten Bankarbeitstag nach dem Meldestichtag zu übermitteln. Meldestichtag für die Großkreditmeldung gemäß § 2 Abs. 4 ist jeweils der Quartalsultimo. Die Meldungen gemäß der Anlage 4 sind spätestens bis zum fünfzehnten Kalendertag des zweiten Folgemonats nach dem Meldestichtag zu übermitteln.

10. In § 10 Abs. 2 entfällt das Wort „inhaltliche“ und wird die Wortfolge „Richtigkeit der“ durch das Wort „gesetzeskonforme“ ersetzt.

11. In § 11 wird der Verweis „gemäß § 27 Abs. 4 Z 1 bis 3 und 4a BWG“ durch den Verweis „gemäß § 27 Abs. 11 Z 1 bis 3 und Abs. 12“ ersetzt.

12. Der bisherige Text des § 14 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“. Folgender Abs. 2 wird angefügt:

„(2) § 1 Abs. 1 Z 3, § 2 Abs. 1 bis 3, § 3 Abs. 1 Z 3 und 6, § 4 Abs. 2, § 6 Abs. 1, § 9, § 10 Abs. 2 und § 11 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 64/2011 treten mit 30. April 2011 in Kraft. § 1 Abs. 1a und § 2 Abs. 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 64/2011 treten mit 30. Juni 2011 in Kraft.“

Anlage 1

Anlagen 

Pribil Ettl

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