464. Verordnung des Bundesministers für Gesundheit, mit der die Österreichische Arzneitaxe geändert wird (123. Änderung der Arzneitaxe)
Auf Grund des § 7 des Apothekengesetzes, RGBl. Nr. 5/1907, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 135/2009, wird verordnet:
Die Österreichische Arzneitaxe 1962, BGBl. Nr. 128, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 178/2011, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 10a wird folgender § 10b eingefügt:
„§ 10b. Für die Umsätze der hausapothekenführenden Ärztinnen/Ärzte mit den begünstigten Beziehern in den Jahren 2012 bis einschließlich 2015 gelten die §§ 3a Abs. 3 und 10 Abs. 4 mit der Maßgabe, dass der Sondernachlass 3,85 vH beträgt.“
2. Nach § 11 Abs. 40 wird folgender Abs. 41 angefügt:
„(41) Die Anlagen A und B in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 464/2011 treten mit 1. Jänner 2012 in Kraft.“
3. Die Anlagen A und B lauten wie folgt: (siehe unter Anlagen)
Anlage 1
Anlage 2
Stöger
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)