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BGBl II 463/2011

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

463. Verordnung: Änderung der Ordnungsnormenausweis-Verordnung, der Vermögens-, Erfolgs- und Risikoausweis-Verordnung und der Zahlungsinstitute-Meldeverordnung

463. Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA), mit der die Ordnungsnormenausweis-Verordnung, die Vermögens-, Erfolgs- und Risikoausweis-Verordnung und die Zahlungsinstitute-Meldeverordnung geändert werden

Inhaltsverzeichnis

Artikel 1 Änderung der Ordnungsnormenausweis-Verordnung

Artikel 2 Änderung der Vermögens-, Erfolgs- und Risikoausweis-Verordnung

Artikel 3 Änderung der Zahlungsinstitute-Meldeverordnung

Artikel 1

Änderung der Ordnungsnormenausweis-Verordnung

Auf Grund des § 74 Abs. 2 und 3 in Verbindung mit § 74 Abs. 7 des Bankwesengesetzes - BWG, BGBl. Nr. 532/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 145/2011, wird mit Zustimmung der Bundesministerin für Finanzen verordnet:

Die Ordnungsnormenausweis-Verordnung - ONA-V, BGBl. II Nr. 472/2006, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 297/2010, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt:

§ 4a. Sofern diese Verordnung keine abweichenden Regelungen trifft, sind die Meldungen gemäß § 74 Abs. 2 und 3 BWG entsprechend der in der Anlage A1 und Anlage B1 vorgesehenen Gliederung unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalendermonats zu übermitteln.“

2. Dem § 5 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) § 4a sowie die Anlagen A1und B1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 463/2011 sind erstmals auf Meldungen zum Meldestichtag 31. Dezember 2011 anzuwenden.“

3. Die Anlagen A1 und B1 lauten: (siehe Anlagen)

Artikel 2

Änderung der Vermögens-, Erfolgs- und Risikoausweis-Verordnung

Auf Grund des § 74 Abs. 1 und 7 des Bankwesengesetzes - BWG, BGBl. Nr. 532/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 145/2011, wird mit Zustimmung der Bundesministerin für Finanzen verordnet:

Die Vermögens-, Erfolgs- und Risikoausweis-Verordnung - VERA-V, BGBl. II Nr. 471/2006, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 297/2010, wird wie folgt geändert:

1. § 5 Abs. 1 Z 4 lautet:

  1. „4. Anlage A3d, wobei jedoch nur die Kapitel 1A. (Restlaufzeitenstatistik/Aktiva), ausgenommen die Positionen „bis 1 Jahr“, „über 2 Jahre“ und „Aktiva der ausländischen Geschäftsstellen gegenüber dem Sitzland in Sitzlandwährung“, Kapitel 1B. (Restlaufzeitenstatistik/Passiva), ausgenommen die Position „Passiva der ausländischen Geschäftsstellen gegenüber dem Sitzland in Sitzlandwährung, unter Einbeziehung sämtlicher Auslandsaktiva und -passiva sowie Kapitel 1C. (Fremdwährungskreditstatistik) und Kapitel 1D. (Neukreditvergabe an inländische private Haushalte) zu beachten sind. Kreditinstitute, deren Auslandsaktiva (Aktivposten 1 unter der Bilanz) im geprüften Jahresabschluss des auf die Meldung vorangegangenen Geschäftsjahres 100 Millionen Euro übersteigen und die kein übergeordnetes Kreditinstitut im Sinne von § 30 BWG sind, haben ergänzend die Positionen „bis 1 Jahr“, „über 1 bis 2 Jahre“, „über 2 Jahre“, „nicht zuzuordnen“ sowie „Aktiva der ausländischen Geschäftsstellen gegenüber dem Sitzland in Sitzlandwährung“ des Kapitels 1A. (Restlaufzeitenstatistik/Aktiva), die Position „Passiva der ausländischen Geschäftsstellen gegenüber dem Sitzland in Sitzlandwährung“ des Kapitels 1B. (Restlaufzeitenstatistik/Passiva) und Kapitel 2. (Länderrisikostatistik) hinsichtlich jedes Mitgliedstaates und Drittlandes zu melden, in dem Aktiva veranlagt werden. Die Meldung nach dem zweiten Satz hat ab dem ersten Meldestichtag des auf den Bilanzstichtag, an dem das Überschreiten festgestellt wurde, folgenden Geschäftsjahres zu erfolgen.“

2. § 5 Abs. 2 lautet:

„(2) Kreditinstitute aus Mitgliedstaaten, die in Österreich gemäß § 9 Abs. 1 BWG über eine Zweigstelle tätig werden, haben nur Anlage A3d, Kapitel 1A. (Restlaufzeitenstatistik/Aktiva), ausgenommen die Positionen „bis 1 Jahr“, „über 2 Jahre“ und „Aktiva der ausländischen Geschäftsstellen gegenüber dem Sitzland in Sitzlandwährung“, und Kapitel 1B. (Restlaufzeitenstatistik/Passiva) ausgenommen die Position „Passiva der ausländischen Geschäftsstellen gegenüber dem Sitzland in Sitzlandwährung“ unter Einbeziehung sämtlicher Auslandsaktiva und -passiva zu melden.“

3. § 9 Abs. 1 Z 4 lautet:

  1. „4. Anlage B3d bzw. C3d, wobei übergeordnete Kreditinstitute, deren Auslandsaktiva (Aktivposten 1 unter der Bilanz) im geprüften nicht-konsolidierten Jahresabschluss des auf die Meldung vorangegangenen Geschäftsjahres 100 Millionen Euro übersteigen, die Positionen „bis 1 Jahr“, „über 1 bis 2 Jahre“, „über 2 Jahre“, „nicht zuzuordnen“ sowie „Aktiva der ausländischen Geschäftsstellen gegenüber dem Sitzland in Sitzlandwährung“ des Kapitels 1A. (Restlaufzeitenstatistik/Aktiva), die Position „Passiva der ausländischen Geschäftsstellen gegenüber dem Sitzland in Sitzlandwährung“ des Kapitels 1B. (Restlaufzeitenstatistik/Passiva) und Kapitel 2. (Länderrisikostatistik) ab dem ersten Meldestichtag des auf den Bilanzstichtag, an dem das Überschreiten festgestellt wurde, folgenden Geschäftsjahres auf konsolidierter Basis zu melden haben.“

4. Dem § 17 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) § 5 Abs. 1 Z 4 und Abs. 2, § 9 Abs. 1 Z 4 sowie die Anlagen A1a, A3d, B3d und C3d in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 463/2011 sind erstmals auf Meldungen zum Meldestichtag 31. Dezember 2011 anzuwenden.“

5. Die AnlagenA1a, A3d, B3d und C3d lauten: (siehe Anlagen)

Artikel 3

Änderung der Zahlungsinstitute-Meldeverordnung

Auf Grund des § 20 Abs. 5 des Zahlungsdienstegesetzes - ZaDiG, BGBl. I Nr. 66/2009, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 107/2010, in Verbindung mit § 13 Abs. 1 des E-Geldgesetzes 2010, BGBl. I Nr. 107, wird mit Zustimmung der Bundesministerin für Finanzen verordnet:

Die Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) zur Festlegung der Meldungen von Zahlungsinstituten (Zahlungsinstitute-Meldeverordnung - ZIMV), BGBl. II Nr. 352/2009, wird wie folgt geändert:

1. Der Titel der Verordnung lautet:

„Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) zur Festlegung der Meldungen von Zahlungsinstituten und E-Geld-Instituten (Zahlungs- und E-Geld-Institute-Meldeverordnung - ZEIMV)“

2. § 1 lautet:

§ 1. (1) Zahlungsinstitute und E-Geld-Institute haben entsprechend den Anlagen A1 und A1a insbesondere Informationen zur Bilanz, zu Posten unter der Bilanz, zur Gewinn- und Verlustrechnung und zu Pflichtangaben des Anhangs und ebenso zusätzlich Informationen über Kreditgewährungen (§ 5 Abs. 5 ZaDiG bzw. § 3 Abs. 3 Z 2 E-Geldgesetz 2010), die Sicherung der Kundengelder (§ 17 ZaDiG bzw. § 12 E-Geldgesetz 2010) und über die organisatorischen Anforderungen unter Einschluss von zahlungsdienstgeschäftlichen, zahlungsdienstbetrieblichen bzw. E-Geld-geschäftlichen und E-Geld-betrieblichen Risiken (§ 19 ZaDiG bzw. § 13 E-Geldgesetz 2010) zu übermitteln.

(2) Zahlungsinstitute und E-Geld-Institute haben die Daten zu den Anlagen A1 und A1a unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres, spätestens aber bis zum zehnten Bankarbeitstag des Folgemonats zu übermitteln.“

3. § 2 lautet:

§ 2. (1) Zahlungsinstitute und E-Geld-Institute haben entsprechend der Anlage A2 Daten über die Einhaltung der Eigenmittel gemäß §§ 15 und 16 ZaDiG und § 11 E-Geldgesetz 2010 zu übermitteln. Diese Meldungen haben sowohl Angaben zur Kontrolle der Einhaltung dieser Ordnungsnormen als auch die für ihre Herleitung maßgeblichen Angaben zu umfassen.

(2) Zahlungsinstitute und E-Geld-Institute haben die Daten zur Anlage A2 unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalendermonats, spätestens aber bis zum zehnten Bankarbeitstag des Folgemonats zu übermitteln.“

4. § 3 lautet:

§ 3. (1) Zahlungsinstitute und E-Geld-Institute haben entsprechend der Anlage A3 Meldungen über die unternehmensbezogenen Stammdaten zu übermitteln. Mit Ausnahme des Mitarbeiterstandes, dessen Meldung zum Jahresultimo bis spätestens 31. Jänner des Folgejahres zu erfolgen hat, ist jede Veränderung der gemäß diesem Absatz zu übermittelnden Stammdaten unverzüglich zu melden.

(2) Nach Ablauf eines jeden Kalenderhalbjahres teilt die Oesterreichische Nationalbank jedem Zahlungsinstitut und jedem E-Geld-Institut den aktuellen Stand der bei ihr gespeicherten Stammdaten zu diesem Zahlungsinstitut oder E-Geld-Institut mit. Jedes Zahlungsinstitut und jedes E-Geld-Institut hat die Richtigkeit der gespeicherten Daten bis zum 25. Bankarbeitstag des Folgehalbjahres zu bestätigen.“

5. Der bisherige Text des § 7 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“. Folgender Abs. 2 wird angefügt:

„(2) Die Anlagen A1, A1a, A2 und A3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 463/2011 sind erstmals auf Meldungen zum Meldestichtag 31. Dezember 2011 anzuwenden.“

6. Die Anlagen A1, A1a, A2 und A3 lauten: (siehe Anlagen)

Anlage 1

Anlage 1 

Anlage 2

Anlage 2 

Anlage 3

Anlage 3 

Anlage 4

Anlage 4 

Anlage 5

Anlage 5 

Anlage 6

Anlage 6 

Anlage 7

Anlage 7 

Anlage 8

Anlage 8 

Ettl Pribil

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