444. Verordnung der Bundesministerin für Inneres, mit der die Verordnung über die Gestaltung der Reisepässe und Passersätze geändert wird
Auf Grund des § 3 des Paßgesetzes 1992, BGBl. Nr. 839, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 135/2009, wird im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates verordnet:
Die Verordnung der Bundesministerin für Inneres über die Gestaltung der Reisepässe und Passersätze (Passverordnung - PassV), BGBl. Nr. 861/1995, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 45/2010, wird wie folgt geändert:
1. In § 6c Abs. 2 wird jeweils nach der Wendung „Anlagen A“ der Klammerausdruck „(ausgenommen gewöhnliche Reisepässe für bestimmte Anlassfälle gemäß § 4a Paßgesetz 1992)“ eingefügt und folgender Satz angefügt: „Bestehende Vorräte an gewöhnlichen Reisepässen für bestimmte Anlassfälle (§ 4a Paßgesetz 1992) nach dem Muster der Anlage A in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 861/1995, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 222/2006, dürfen bis 31. Dezember 2012 weiter verwendet werden.“
2. In § 7 Abs. 3 wird die Wortfolge „BGBl. II Nr. 45/2009“ durch die Wortfolge „BGBl. II Nr. 45/2010“ ersetzt.
3. Dem § 7 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) Die §§ 6c Abs. 2 und 7 Abs. 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 444/2011 treten mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft.“
Mikl-Leitner
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