432. Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der die Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967 geändert wird (57. Novelle zur KDV 1967)
Aufgrund des Kraftfahrgesetzes 1967, BGBl. Nr. 267, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 116/2010, wird verordnet:
Die Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967, BGBl. Nr. 399, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 458/2010, wird wie folgt geändert:
1. § 8b Abs. 3 lautet:
„(3) Die Bestätigung des Herstellers oder seines Bevollmächtigten im Zulassungsstaat gemäß Abs. 2 gilt zwei Jahre ab dem Zeitpunkt der Ausstellung. Nach Ablauf dieser Zeit ist eine neue Bestätigung auf Grund einer neuerlichen Prüfung des Fahrzeuges hinsichtlich der Übereinstimmung seiner lärmrelevanten Teile und ihrer Wirkungen mit dem ursprünglichen, für die erstmalige Ausstellung der Bestätigung maß-gebenden Zustand auszustellen. Werden dabei Werte gemessen, so dürfen sie die ursprünglich gemesse-nen Werte um nicht mehr als 2 dB(A) übersteigen. Diese Bestätigung gilt zwei Jahre ab dem Datum der Prüfung.“
2. In § 11 Abs. 8 entfällt der dritte Satz.
3. § 17a Abs. 2 lautet:
„(2) Die Kennzeichnung der direkt vom Lenker betätigten Einrichtungen, der Kontrollleuchten und der Anzeiger von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen muss den Anhängen der Richtlinie 2009/80/EG , ABl.Nr. L 202 vom 4. August 2009, S 16, entsprechen.“
4. § 19b Abs. 5 lautet:
„(5) Umsturzschutzvorrichtungen für land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen der Klasse lof müssen den Bestimmungen der Anhänge der jeweils zutreffenden EG-Richtlinie
- 1. 2009/57/EG (Umsturzschutzvorrichtungen), ABl. Nr. L 261 vom 3. Oktober 2009, S 1,
- 2. 2009/75/EG (Umsturzschutzvorrichtung - statische Prüfung), ABl. Nr. L 261, S 40 ,
- 3. 86/298/EWG (Umsturzschutzvorrichtung hinten angebracht) in der Fassung der Richtlinie 2010/22/EU , ABl. Nr. L 91 vom 10. April 2010, S 1, oder
- 4. 87/402/EWG (Umsturzschutzvorrichtung vorne angebracht) in der Fassung der Richtlinie 2010/22/EU ,
entsprechen.“
5. § 20a Abs. 1 Z 2 lautet:
- „2. Anhang II der Richtlinie 2003/37/EG , in der Fassung der Richtlinie 2010/62/EU , ABl. Nr. L 238 vom 9. September 2010, S 7, oder im“
6. § 22a Abs. 1 Z 2 lit. l entfällt.
7. In § 22a Abs. 1 wird der Punkt am Ende der Z 7 durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 8 angefügt:
- „8. das Anbringen von typengenehmigten Scheibenfolien.“
8. In § 27a Abs. 1 wird der Punkt am Ende der Z 8 durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 9 angefügt:
- „9. Serbien.“
9. § 27a Abs. 2 lautet:
„(2) Abs. 1 ist auch auf Motorfahrräder mit dem dauernden Standort in Monaco anzuwenden, auch wenn diese nach den dortigen Vorschriften kein Kennzeichen oder nur ein Versicherungskennzeichen führen müssen.“
10. § 52 Abs. 10 Z 1 bis 10 lautet:
- „1. Lenkanlage den Bestimmungen der Richtlinie 2009/66/EG , ABl. Nr. L 201 vom 1. August 2009,
- 2. Ladepritsche den Bestimmungen des Anhangs I der Richtlinie 2009/60/EG , ABl. Nr. L 198 vom 30. Juli 2009, S 15, in der Fassung der Richtlinie 2010/62/EU ,
- 3. Massen und Abmessungen den Bestimmungen der Richtlinien 2009/144/EG, ABl. Nr. L 27 vom 30. Jänner 2010, S 33, in der Fassung der Richtlinie 2010/62/EU , und 2009/63/EG,
- 4. Verbindungseinrichtungen den Bestimmungen der Richtlinie 2009/144/EG in der Fassung der Richtlinie 2010/62/EU ,
- 5. Freiraumes zur Radabdeckung den Bestimmungen der Richtlinie 2009/144/EG in der Fassung der Richtlinie 2010/62/EU ,
- 6. Zapfwellen und deren Schutzabdeckung den Bestimmungen der Richtlinie 86/297/EWG , ABl. Nr. L 186 vom 8. Juli 1986, S 19, in der Fassung der Richtlinie 2010/62/EU ,
- 7. Drehzahlreglers, den Bestimmungen der Richtlinie 2009/144/EG in der Fassung der Richtlinie 2010/62/EU ,
- 8. Schutzes von Antriebselementen, vorstehenden Teilen und Rädern, zusätzlichen Sicherheitsan-forderungen für besondere Anwendungen und Betriebsanleitung den Bestimmungen der Richtli-nie 2009/144/EG in der Fassung der Richtlinie 2010/62/EU ,
- 9. Betätigung der Anhängerbremsen den Bestimmungen der Richtlinie 2009/144/EG in der Fassung der Richtlinie 2010/62/EU ,
- 10. Bauartgeschwindigkeit den Bestimmungen des Anhangs I der Richtlinie 2009/60/EG in der Fassung der Richtlinie 2010/62/EU ,“
11. In § 52 Abs. 10 wird der Punkt am Ende der Z 12 durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 13 und Z 14 angefügt:
- „13. Betätigungsraumes, Zugänge zum Fahrersitz sowie zu Türen und Fenster den Bestimmungen der Anhänge der Richtlinie 80/720/EWG , ABl. Nr. L 194 vom 28. Juli 1980, S 1, in der Fassung der Richtlinie 2010/62/EU ,
- 14. Einbau, Position, Funktionsweise und Kennzeichnung der Betätigungseinrichtungen den Anhängen der Richtlinie 86/415/EWG , ABl. Nr. L 240 vom 26. August 1986, S 1, in der Fassung der Richtlinie 2010/22/EU .“
12. § 58 Abs. 1 Z 2 lit. a lautet:
- „a) beim Ziehen von nicht zum Verkehr zugelassenen
- aa) Anhängern 10 km/h,
- bb) Anhängern im Rahmen eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes gemäß § 62 Abs. 4 25 km/h
- cc) land- oder forstwirtschaftlichen (lof) Anhänger-Arbeitsmaschinen 25 km/h,“
13. In § 62 wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:
„(1a) Beim Ziehen von nicht zum Verkehr zugelassenen landwirtschaftlichen Anhänger-Arbeitsmaschinen, gezogenen auswechselbaren Maschinen oder gezogenen Geräten sind hinsichtlich der zulässigen Breite die Werte des § 54 Abs. 2 (3,30 m) maßgebend. Bei einer Breite von mehr als 2,55 m sind die Bestimmungen des § 54 Abs. 2 erster Satz anzuwenden.“
14. Die Überschrift zu § 63a lautet:
„Beschaffenheit der Schulfahrzeuge“
15. Die Überschrift zu § 63b lautet:
„Schulfahrten zum Ausbilden von Bewerbern um eine Lenkberechtigung für die Klasse A1, A2 oder A“
16. § 63b Abs. 1 lautet:
„(1) Schulfahrten zum Ausbilden von Bewerbern um eine Lenkberechtigung für die Klasse A1, A2 oder A sind auf Motorrädern durchzuführen.“
17. In § 64a Abs. 3 Z 2.1.1 wird der Ausdruck „Klasse A“ ersetzt durch „Klassen A1, A2 und A“.
18. § 64b Abs. 3 lautet:
„(3) Die theoretische Ausbildung für alle Klassen von Lenkberechtigungen hat nach dem in der Anlage 10a enthaltenen Lehrplan zu erfolgen. Lehrvorträge sind durch Vorführungen und Übungen, insbesondere auch anhand geeigneten Anschauungsmaterials und geeigneter Modelle (§ 64a Abs. 3) zu ergänzen. Zu verschiedenen Themen wie z.B. Geschwindigkeit, Abstand, Verwendung der Sicherheitsgurte, Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit oder Risikokompetenz sind geeignete, bewusstseinsbildende Filme vorzuführen und deren Inhalte mit den Fahrschülern zu diskutieren und aufzuarbeiten. Pro Tag dürfen nicht mehr als vier Unterrichtseinheiten zu je 50 Minuten vermittelt werden. Die Fahrprüfung darf frühestens erst nach 14 Kalendertagen ab dem Beginn der Ausbildung abgelegt werden, wobei am Tag der Fahrprüfung kein Unterricht mehr stattfinden darf. Versäumt ein Fahrschüler einzelne Unter-richtseinheiten aus entschuldbaren Gründen, so können ihm die versäumten Lehrinhalte auch in Form von Einzelunterricht vermittelt werden. Dies kann allenfalls auch in kürzerer Zeit (weniger Unterrichtseinheiten) erfolgen, ist aber jedenfalls in den zu führenden Aufzeichnungen festzuhalten und zu begründen.“
19. In § 64b Abs. 4 Z 1 wird der Ausdruck „Klasse A“ ersetzt durch „Klasse A1 sowie Klassen A2 und A, jeweils bei Direkteinstieg“.
20. § 64b Abs. 5 lautet:
„(5) Die praktische Ausbildung hat durch Lenken eines Kraftfahrzeuges unter Aufsicht eines Besitzers eines Fahrlehrerausweises zu erfolgen. Für die Ausbildung von Bewerbern um die Klasse A1 muss ergänzend zum Fahrlehrerausweis eine Zusatzausbildung zur Vermittlung von Risikokompetenz (§ 64f) absolviert worden sein. Die Ausbildung hat zu erfolgen
- 1. für die Klasse A1 sowie die Klassen A2 und A, jeweils bei Direkteinstieg auf einem Motorrad nach dem in der Anlage 10b enthaltenen Lehrplan, wobei nicht alle Unterrichtseinheiten auf einem Motorrad der jeweiligen Klasse absolviert werden müssen; je nach Fortschritt und Können der auszubildenden Person können bei der Ausbildung für die Klasse A2 zum Teil auch Motorräder der Klasse A1 sowie für die Klasse A zum Teil auch Motorräder der Klasse A1 oder A2 verwendet werden,
- 2. für die Klasse B nach dem in der Anlage 10c enthaltenen Lehrplan und
- 3. für die Klassen C1, C, C1E sowie CE nach dem in der Anlage 10g enthaltenen Lehrplan.
Sie hat jedenfalls Fahrten im Ortsgebiet mit starkem Verkehr (städtisches Gebiet), Fahrten im Schnellverkehr (wie Autobahn, Autostraße) und bei der Klasse B auch Nachtfahrten zu umfassen. Erfolgt die Ausbildung für mehrere Klassen gleichzeitig, so kann die Nachtfahrt auch im Rahmen der Ausbildung für eine andere Klasse durchgeführt werden. Bei der Ausbildung mit Kraftwagen darf ein Fahrlehrer gleichzeitig immer nur einen Fahrschüler ausbilden. Pro Tag dürfen Fahrschülern beim Lenken eines Kraftfahrzeuges nicht mehr als vier Unterrichtseinheiten vermittelt werden.“
21. In § 64b Abs. 6 Z 1 wird der Ausdruck „Klasse A“ ersetzt durch „Klasse A1 sowie Klassen A2 und A, jeweils bei Direkteinstieg“.
22. Nach § 64b Abs. 7 wird folgender Abs. 7a eingefügt:
„(7a) Liegen zwischen einzelnen Ausbildungsteilen mehr als 18 Monate, ohne dass weitere Unterrichtseinheiten theoretische oder praktische Ausbildung absolviert worden sind, so können die davor absolvierten Teile nicht mehr angerechnet werden.“
23. Nach § 64e wird folgender § 64f samt Überschrift eingefügt:
„Zusatzausbildung zur Vermittlung von Risikokompetenz
§ 64f. (1) Die Zusatzausbildung zur Vermittlung von Risikokompetenz gemäß § 64b Abs. 5 umfasst acht Unterrichtseinheiten im Umfang von 50 Minuten, in denen folgende Inhalte zu vermitteln sind:
- 1. Konzepte zu Risikoverhalten und Kompetenzentwicklung von Jugendlichen aus Pädagogik, Jugendsoziologie und Entwicklungspsychologie,
- 2. das Risikokompetenzmodell (Wahrnehmen - Beurteilen - Entscheiden),
- 3. die Bedeutung von Risikokompetenzentwicklung bei Jugendlichen zur Unfallprävention, insbesondere im Hinblick auf das Fahren mit Motorrädern,
- 4. Methoden und Hilfsmittel zur Arbeit mit Jugendlichen in Bezug auf die Entwicklung von Risikokompetenz,
- 5. die Umsetzung der erworbenen Kenntnisse in der Fahrschulausbildung und Verknüpfung mit anderen Methoden,
- 6. gemeinsame Auseinandersetzung mit Positionen zum Risikoverhalten von Jugendlichen.
Diese Inhalte sind durch Vorstellung der Theorie, Diskussionen und praktische Übungen zu Risikowahrnehmung und zur Umsetzung im Unterricht zu vermitteln.
(2) Die Zusatzausbildung zur Vermittlung von Risikokompetenz darf nur in ermächtigten Fahrlehrerausbildungsstätten (§ 64c) erfolgen. Für den Fachvortrag zur Vermittlung von Risikokompetenz müssen Personen zur Verfügung stehen, die über besondere Kenntnisse von risikopädagogischen Methoden zur Unfallprävention verfügen. Diese Personen sind dem Landeshauptmann bekanntzugeben. Die Absolvierung der Zusatzausbildung qualifiziert auch in Verbindung mit dem Einsatz risikopädagogischer Methoden im Rahmen der Fahrausbildung nicht zu deren Durchführung als Fachvortragender.“
24. Nach § 69 Abs. 29 wird folgender Abs. 30 angefügt:
„(30) Im Hinblick auf die Änderungen durch die Verordnung BGBl. II Nr. 432/2011 gelten folgende Übergangsregelungen:
- 1. § 11 Abs. 8, § 17a Abs. 2, § 19b Abs. 5, § 52 Abs. 10 Z 1 und Z 14 und Anlage 1 Tabelle III Z 4 jeweils in der Fassung BGBl. II Nr. 432/2011 gelten nicht für Fahrzeuge, die vor in Kraft treten dieser Bestimmungen bereits genehmigt worden sind; diese müssen aber den bisherigen Vorschriften entsprechen;
- 2. § 52 Abs. 10 Z 2 bis 10 und 13 jeweils in der Fassung BGBl. II Nr. 432/2011 gelten hinsichtlich
- a) Fahrzeugen der Klassen T1, T2 und T3 nicht für Fahrzeuge, die vor in Kraft treten dieser Bestimmungen bereits genehmigt worden sind; diese müssen aber den bisherigen Vorschriften entsprechen; solche Fahrzeuge dürfen nach dem 29. September 2012 nicht mehr erstmals zum Verkehr zugelassen werden;
- b) Fahrzeugen der Klasse T4.3 nicht für Fahrzeuge, die vor dem 29. September 2013 bereits genehmigt worden sind; diese müssen aber den bisherigen Vorschriften entsprechen; solche Fahrzeuge dürfen nach dem 29. September 2016 nicht mehr erstmals zum Verkehr zugelassen werden;
- c) Fahrzeugen der Klassen T4.1, T4.2, T5, C, R und S nicht für Fahrzeuge, die drei Jahre nach Inkrafttreten der letzten noch zu verabschiedenden Einzelrichtlinie bereits genehmigt worden sind; diese müssen aber den bisherigen Vorschriften entsprechen; solche Fahrzeuge dürfen nach sechs Jahren nach Inkrafttreten der letzten noch zu verabschiedenden Einzelrichtlinie bereits nicht mehr erstmals zum Verkehr zugelassen werden.
- 3. Anlage 5d in der Fassung BGBl. II Nr. 432/2011 gilt nicht für bereits zugewiesene Kennzeichen;
- a) bis 30. Juni 2012 sind noch Kennzeichen mit den bisherigen Behördenbezeichnungen „BA“, „JU“ oder „KF“ zuzuweisen; ab 1. Juli 2012 hat der Zulassungsbesitzer eines Fahrzeugs, für das noch ein Kennzeichen mit den Behördenbezeichnungen „BA“, „JU“ oder „KF“ zugewiesen ist, die Möglichkeit, die Zuweisung eines Kennzeichens gemäß Anlage 5d in der Fassung BGBl. II Nr. 432/2011 zu beantragen;
- b) bereits zugewiesene Kennzeichen mit den Behördenbezeichnungen „BA“, „JU“ oder „KF“ bleiben während aufrechter Zulassung des Fahrzeuges weiter gültig; im Falle einer Anmeldung oder der Zuweisung eines anderen Kennzeichens während aufrechter Zulassung sind aber die Behördenbezeichnungen gemäß Anlage 5d in der Fassung BGBl. II Nr. 432/2011 zu verwenden; Freihaltungen von Kennzeichen mit den Behördenbezeichnungen „BA“, „JU“ oder „KF“ sind nur bis 30. Juni 2012 möglich und längstens bis zu diesem Zeitpunkt gültig;
- c) Wunschkennzeichen mit den Behördenbezeichnungen „BA“, „JU“ oder „KF“ dürfen auch im Falle einer Anmeldung oder der Zuweisung eines Kennzeichens während aufrechter Zulassung weiterhin bis zur Beendigung des Rechts zur Führung dieser Wunschkennzeichen verwendet werden, sofern sie bis 30. Juni 2012 reserviert werden; eine Verlängerung des Rechts zur Führung dieser Wunschkennzeichen ist nur möglich, sofern der Zeitraum für die Einbringung des jeweiligen Verlängerungsantrages gemäß § 48a Abs. 8a KFG noch bis 30. Juni 2012 zu laufen beginnt; dieser Zeitraum endet aber in diesen Fällen jedenfalls mit 30. Juni 2012;
- 4. bei den Behörden oder den Zulassungsstellen vorrätige, zur Deckung des laufenden Bedarfes erforderliche Kennzeichentafeln mit den Behördenbezeichnungen „BA“, „JU“ oder „KF“ dürfen noch für einen Zeitraum von drei Monaten nach dem 30. Juni 2012 aufgebraucht und deren Kennzeichen zugewiesen werden;
- 5. eine Umstellung der Kennzeichnung (§ 5 ZustV) der betroffenen Zulassungsstellen und der betroffenen Zulassungsstellenstempel (§ 10 ZustV) muss bis spätestens 01. Juli 2012 erfolgen.“
25. Nach § 70 Abs. 12 wird folgender Abs. 13 angefügt:
„(13) Die Änderungen durch die Verordnung, BGBl. II Nr. 432/2011 treten wie folgt in Kraft:
- 1. § 52 Abs. 10 Z 2 bis 10 und 13 jeweils in der Fassung BGBl. II Nr. 432/2011 hinsichtlich
- a) Fahrzeugen der Klassen T1, T2 und T3 mit Ablauf des Tages der Kundmachung,
- b) Fahrzeugen der Klasse T4.3 mit 29. September 2013 und
- c) Fahrzeugen der Klassen T4.1, T4.2, T5, C, R und S drei Jahre nach Inkrafttreten der letzten noch zu verabschiedenden Einzelrichtlinie;
- 2. die Überschrift zu § 63b, § 63b Abs. 1, § 64a Abs. 3 Z 2.1.1, § 64b Abs. 3, § 64b Abs. 4 Z 1, § 64b Abs. 5, § 64b Abs. 6 Z 1, Anlage 10a und Anlage 10b jeweils in der Fassung BGBl. II Nr. 432/2011 mit 19. Jänner 2013.
- 3. § 27a Abs. 1 und Anlage 5d in der Fassung BGBl. II Nr. 432/2011 mit 1. Jänner 2012.“
26. In Anlage 1 Tabelle III Z 4 lautet die Eintragung in der Spalte „gemessen nach“:
„2000/25/EG idF 2010/22/EU Anhang I (in g/kWh) oder 97/68/EG idF 2010/26/EU Anhang III (in g/kWh)“
27. In der Anlage 1 Tabelle III wird nach Z 4.2 folgende Z 4.3 eingefügt:
„4.3. Für die in Z 4.1 und 4.2 genannten Fahrzeuge gelten ab (Stichtag) jeweils nach (Nutzleistung) folgende Werte für Kohlenmonoxid, Kohlenwasserstoffe, Stickoxide und Partikel: | ||||
Stufe IIIB | CO | HC NOx | Partikel | |
1.1.2013 | 37 bis 55,9 kW | 5,0 | Summe 4,7 | 0,025 |
1.1.2012 | 56 bis 74,9 kW | 5,0 | 0,19 3,3 | 0,025 |
1.1.2012 | 75 bis129,9 kW | 5,0 | 0,19 3,3 | 0,025 |
1.1.2011 | 130 bis 560 kW | 3,5 | 0,19 2,0 | 0,025 |
Stufe IV | ||||
1.10.2014 | 56 bis 129,9 kW | 5,0 | 0,19 0,4 | 0,025 |
1.1.2014 | 130 bis 560 kW | 3,5 | 0,19 0,4 | 0,025“ |
28. In der Anlage 5d, Kapitel VI betreffend Steiermark entfallen die Behörden „BH. Judenburg“ und „BH. Knittelfeld“ mit den Bezeichnungen „JU“ und „KF“ und es wird an deren Stelle die „BH. Murtal“ mit der Bezeichnung „MT“ eingefügt.
29. In der Anlage 5d, Kapitel VI betreffend Steiermark entfällt „Exp. Bad Aussee“ mit der Bezeichnung „BA“.
30. In der Anlage 10a lautet im Inhaltsverzeichnis Kapitel 2:
„Theoretische Lehrinhalte für die A-Klassen, außer AM“
31. Anlage 10a Kapitel 2 lautet:
„2. Theoretische Lehrinhalte für die A-Klassen, außer AM (8 Unterrichtseinheiten)
Ab- schnitt | Dauer in Minuten | Lehrinhalt |
1 | 100 | Allgemeines |
1.1 | Überblick über die theoretische Ausbildung für die A-Klassen
| |
1.2 | Überblick über die praktische Ausbildung für die A-Klassen
| |
1.3 | Einteilung der Krafträder
| |
1.4 | Arten der Motorräder | |
1.5 | Lenkberechtigung - Führerschein:
| |
1.6 | Pflichten des Lenkers
| |
1.7 | Motorradschutzbekleidung
| |
1.8 | Motorradtransport | |
1.9 | Beförderung von Gepäck
| |
1.10 | Beförderung von Personen
-- Vorschriften für das Auf- bzw. Absteigenlassen | |
1.11 | Halten und Parken | |
1.12 | Fahrregeln
| |
1.13 | Beleuchtung
| |
1.14 | Motorradunfälle
| |
1.15 | Risikokompetenz (Klasse A1: verpflichtend, Klassen A2 und A: fakultativ)
| |
2 | 200 | Fahrtechnik und Fahrdynamik |
2.1 | Sehen und gesehen werden
| |
2.2 | Umweltbewusstes Motorradfahren
| |
2.3 | Fahrtechnik
| |
2.4 | Besondere Gefahrensituationen beim Motorradfahren
| |
2.5 | Fahrdynamische Besonderheiten spezieller Fahrzeuge
| |
3 | 100 | Fahrzeugtechnik |
3.1 | Technische Veränderungen am Fahrzeug | |
3.2 | Sinnvolles Zubehör | |
3.3 | Fahrzeugtechnik
|
32. Anlage 10b lautet:
„Anlage 10b
zu § 64b Abs. 5
Lehrplan für die praktische Ausbildung für die A-Klassen
A. Vorgehensweise
Bei jeder Ausbildungshandlung ist systematisch nach folgenden Schritten vorzugehen:
- 1. Vorbereitung und Planung der Übung (einschließlich geeignetem Ort, benötigter Ausrüstung, Lehrmittel usw.)
- 2. Klärung der rechtlichen Voraussetzungen und Sicherheit der Übung (u.a. vorschriftsgemäße Verwendung eines Helms und anderer erforderlicher Schutzausrüstung, Einschätzung der Eignung des Kandidaten nach dem Ausbildungsstand)
- 3. Vorbereitung und Einweisung des Fahrschülers (u.a. sind in der Platzausbildung alle Übungen vor der ersten Durchführung zu erklären und vorzuzeigen)
- 4. Durchführung der Übung
- 5. Herstellung eines Bezugs der Übung zur späteren Verkehrsteilnahme (insbesondere Besprechung der situationsspezifischen Risiken, der möglichen Vorbereitung darauf, Erläuterung einer risikooptimierten Verhaltensweise)
- 6. Bewertung des Verhaltens (gemeinsame Besprechung des Verhaltens des Fahrschülers, Erarbeitung von Verbesserungsmöglichkeiten, Schulung der Kompetenz des Lernens aus Erfolgen und Misserfolgen)
B. Inhalte
Abschnitt | Schwerpunkt | Ort | Inhalt |
Vorbereitung | Durchführung der Überprü-fungen, die vor Antritt einer Fahrt notwendig sind sowie richtige Inbetriebnahme des Kraftfahrzeuges | Verkehrsfreier Raum | Startvorbereitung, Fahr-vorbereitung, Rangieren, Sitzposition |
Vorschulung | Elementare Fahrzeugbe-herrschung | Parkplatz oder möglichst verkehrsfreie Straße | Gehen mit Motor, Klet-tern, Spurgasse, Anfah-ren, Schalten, Bremsen, Kreisfahren, Achterfah-ren, Wedeln, Trialstop, Berg, Behelfsstart Fahren mit Beifahrer |
Grundschulung | Einführung in den Ver-kehrsraum. Aufbau des Drei-Blick-Trainings | Verkehrsarme Straßen | Richtiges Benützen der Fahrbahn. Zielklares Bewegen |
Hauptschulung | Aktives und passives Erle-ben der Verkehrsdynamik. Aufbau des Blickfiltertrai-nings | Fahren auf Straßen mit stärkerem Verkehr. Auswahl nach: Querstellen-, Mithalte-und Gegenverkehrsstrecken | Befahren ausgewählter Lehrstrecken und Manöverkommentierung |
Perfektionsschulung | Einführung in die jeweils geeignete Verkehrstaktik. Besondere Fahrzeugbeherr-schung | Alle vom Standort aus erreichbaren Verkehrsräume | Zielfahren, Überlandfahrten, Dynomentraining, Defensivtaktik, Spezielle Fahrzeugbeherrschung, insbesondere im Hinblick auf für Krafträder typische Situationen, in denen der Lenker durch Erschrecken zu reflexar-tigen Fehlreaktionen verleitet wird sowie Durchführen einer Gefahrenbremsung, Prüfungsvorbereitung |
Überprüfung | Überprüfung des Kraftfahr-zeuges auf Verkehrs- und Betriebssicherheit | Möglichst in verkehrsfreiem Raum | Einfache Überprüfungen, die man am Kraftfahrzeug ohne Werkzeug durchführen kann |
Einem Bewerber um die Lenkberechtigung der Klasse A1 sind im Umfang von insgesamt zwei Unterrichtseinheiten bei den jeweils passenden Situationen folgende Inhalte schwerpunktmäßig zu vermitteln, wobei auf die klassenspezifischen Besonderheiten einzugehen ist:
- 1. Risikokompetenz (Inhalte gemäß Anlage 10a),
- 2. Fahrten im Schnellverkehr (wie Autobahn, Autostraße; insbesondere Einfahren, wobei auf die durch geringere Geschwindigkeit und geringeres Beschleunigungsvermögen entstehenden Risiken hinzuweisen ist, und Überholtwerden),
- 3. Überholen (Hinweis auf die durch geringeres Beschleunigungsvermögen entstehenden Risiken),
- 4. Vorfahren neben oder zwischen bereits angehaltenen Fahrzeugen (insbesondere Übersehenwerden durch Blickabschattungen wie toter Winkel und Verdeckung),
- 5. Fehlannahmen anderer Straßenbenützer (insbesondere falsche Einschätzung der Annäherungsge-schwindigkeit bei Verwechslung mit einem Motorfahrrad).“
Bures
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