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BGBl II 369/2011

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

369. Kundmachung: Beantwortung der im BGBl. II Nr. 175/2011 kundgemachten Rechtsfrage gemäß § 38a VwGG

369. Kundmachung des Bundeskanzlers über die Beantwortung der im BGBl. II Nr. 175/2011 kundgemachten Rechtsfrage gemäß § 38a VwGG

Gemäß § 38a Abs. 4 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985, BGBl. Nr. 10, in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, wird kundgemacht:

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 19. Oktober 2011, dem Bundeskanzler zugestellt am 31. Oktober 2011, in dem zur Zl. 2011/08/0090 anhängigen Verfahren gemäß § 38a des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985, BGBl. Nr. 10, in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, zu Recht erkannt:

Die in BGBl. II Nr. 175/2011 gemäß § 38a VwGG kundgemachte Rechtsfrage wird wie folgt beantwortet:

‚Die Wendung „als Verfolgte im Gebiet der Republik Österreich oder in einem anderen Land gelebt haben“ in § 502 Abs. 6 zweiter Satz ASVG in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 83/2009 ist dahin auszulegen, dass eine nach dem 12. März 1938 und spätestens am 8. Mai 1945 außerhalb der Grenzen Österreichs geborene Person, von der zumindest ein Elternteil am 12. März 1938 seinen Wohnsitz im Gebiet der Republik Österreich hatte, nur dann Versicherungszeiten nach dieser Bestimmung in Verbindung mit deren letzten Satz nach Vollendung des 15. Lebensjahres erwerben kann, wenn sie auch „in einem anderen Land“ (in dem sie sich aufgehalten hat, nachdem ihre Eltern Österreich verlassen haben) verfolgt wurde oder ihr dort die konkrete Gefahr einer Verfolgung gedroht hat.'

Auf die mit der Kundmachung eintretenden, in § 38a Abs. 4 VwGG genannten Rechtsfolgen wird verwiesen.“

Faymann

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