351. Verordnung der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur über die Eignungsprüfungen, Abschlussprüfungen und Befähigungsprüfungen an Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern
Auf Grund der §§ 4 und 7 des Bundesgesetzes über Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern, BGBl. Nr. 140/1974, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 91/2005, sowie der §§ 7, 8, 39 und 40 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 73/2011, wird verordnet:
1. Abschnitt
Geltungsbereich
§ 1. Diese Verordnung gilt für die an den öffentlichen und mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern durchzuführenden Eignungsprüfungen, Abschlussprüfungen und Befähigungsprüfungen.
2. Abschnitt
Eignungsprüfung
Umfang
§ 2. (1) Die Eignungsprüfung besteht aus
- 1. einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung im Prüfungsfach Deutsch sowie
- 2. einer praktischen Prüfung.
(2) Vor Ablegung der Eignungsprüfung ist die körperliche Eignung der Kandidatinnen und Kandidaten festzustellen. Der Nachweis der körperlichen Eignung hat nach sportärztlichen Kriterien durch Vorlage eines entsprechenden ärztlichen Zeugnisses, das nicht älter als sechs Monate sein darf, zu erfolgen. Treten während der Ausbildung Bedenken im Hinblick auf die körperliche Eignung auf, so kann neuerlich die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses verlangt werden.
(3) Die Prüfungen gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 entfallen für Kandidatinnen und Kandidaten im Lehrgang zur Ausbildung von Trainerinnen und Trainern, sofern sie den Lehrgang zur Ausbildung von Sportlehrerinnen und Sportlehrern sowie zur Ausbildung von Lehrerinnen und Lehrern für Bewegung und Sport mit dem entsprechenden Spezialfach erfolgreich abgeschlossen haben. Die Prüfung gemäß Abs. 1 Z 2 entfällt für Kandidatinnen und Kandidaten im Lehrgang zur Ausbildung von Trainerinnen und Trainern, sofern sie den Lehrgang zur Ausbildung von Instruktorinnen und Instruktoren der gleichen Sportart oder den Lehrgang zur Ausbildung von Sportlehrerinnen und Sportlehrern, die im Zuge der Ausbildung einen Schwerpunkt haben, der Gegenstand der Trainerausbildung ist, erfolgreich abgeschlossen haben.
(4) Betreffend den Lehrgang zur Ausbildung von Sportlehrerinnen und Sportlehrern können im Falle des Bestehens von körperlichen Beeinträchtigungen der Kandidatin oder des Kandidaten in den in Anlage A.1 genannten Disziplinen die Leistungen dem Niveau der Beeinträchtigung angepasst werden.
(5) Die Eignungsprüfung entfällt in dem Ausmaß, als gleichwertige Leistungen nachgewiesen werden; darüber hat die Schulleiterin oder der Schulleiter zu befinden.
Prüfungsgebiete
§ 3. (1) Die Klausurprüfung im Prüfungsfach Deutsch besteht aus einem Aufsatz mit berufsbezogener Themenstellung. Er dient der Feststellung, ob die Kandidatin und der Kandidat
- 1. über eine angemessene Sprachbeherrschung und
- 2. über berufsadäquate Interessen, Einstellungen, Motivationen und Einfallsreichtum
verfügt. Die Arbeitszeit hat eine Stunde zu betragen.
(2) Die mündliche Prüfung im Prüfungsfach Deutsch dient der Feststellung der Gewandtheit im sprachlichen Ausdruck.
(3) Die praktische Prüfung ist nach den in der Anlage „praktische Prüfung“ vorgesehenen Bestimmungen durchzuführen.
Durchführung der Klausurprüfung
§ 4. (1) Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat die für die ordnungsgemäße Durchführung der Klausurprüfung notwendigen Vorkehrungen zu treffen.
(2) Die Aufgabenstellungen sind der Prüfungskandidatin und dem Prüfungskandidaten unmittelbar vor der Klausurprüfung mitzuteilen. Die für die Mitteilung der Aufgabenstellung verwendete Zeit ist in die Arbeitszeit nicht einzurechnen.
(3) Vorgetäuschte Leistungen (zB wegen Gebrauches unerlaubter Hilfsmittel oder Hilfen) sind nicht zu beurteilen; in diesem Falle darf die Klausurprüfung beim nächstfolgenden Prüfungstermin mit neuer Aufgabenstellung nochmals abgelegt werden.
(4) Unerlaubte Hilfsmittel, deren sich die Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten bedienen könnten, sind diesen abzunehmen, dem Prüfungsprotokoll anzuschließen und nach dem betreffenden Prüfungstermin zurückzugeben.
(5) Über den Verlauf der Prüfung hat die jeweils aufsichtführende Lehrkraft Protokoll zu führen, in dem Beginn und Ende der Aufsicht, Beginn und Ende der Abwesenheit einzelner Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten vom Prüfungsraum, der Zeitpunkt der Ablieferung der einzelnen Prüfungsarbeiten, die Anzahl der Beilagen sowie etwaige besondere Vorkommnisse, insbesondere solche nach Abs. 3 und 4, zu vermerken sind.
Durchführung der mündlichen und der praktischen Prüfung
§ 5. (1) Die mündliche Prüfung und die praktische Prüfung können am Tag der Klausurprüfung oder an dem der Klausurprüfung folgenden Tag stattfinden. Das Antreten zur praktischen Prüfung ist nur zulässig, sofern die gesundheitliche Eignung gemäß § 2 Abs. 2 festgestellt wurde.
(2) Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat die für die ordnungsgemäße Durchführung der mündlichen und praktischen Prüfung notwendigen Vorkehrungen zu treffen.
(3) Im Rahmen der mündlichen und praktischen Prüfung ist die Prüfung mehrerer Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten zur gleichen Zeit zulässig, sofern dadurch das zu überprüfende Wissen und Können in gesicherter Weise festgestellt werden kann und es die Eigenart des Prüfungsgebietes ermöglicht.
(4) Bedient sich die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat bei der Lösung einer Aufgabe unerlaubter Hilfsmittel oder Hilfen, ist die betreffende Aufgabe nicht zu beurteilen und eine neue Aufgabe zu stellen.
(5) Die der Prüfungskandidatin und dem Prüfungskandidaten im Rahmen der mündlichen und der praktischen Prüfung gestellten Aufgaben sind im Prüfungsprotokoll zu vermerken.
(6) Der Prüfungskandidatin und dem Prüfungskandidaten ist im Rahmen der mündlichen Prüfung eine Aufgabe zur Beantwortung vorzulegen.
(7) Ergibt sich aus der Lösung der Aufgabe keine sichere Beurteilungsgrundlage, so ist eine weitere Aufgabe zu stellen.
(8) Für die mündliche und praktische Prüfung ist jeweils nicht mehr Zeit zu verwenden, als für die Gewinnung einer sicheren Beurteilung erforderlich ist.
Beurteilung
§ 6. (1) Die Leistungen der Prüfungskandidatin und des Prüfungskandidaten bei der Eignungsprüfung sind in jedem Prüfungsgebiet von der Prüferin oder dem Prüfer zu beurteilen (Einzelbeurteilungen). Grundlage der Beurteilung der Leistungen sind die von den Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten bei der Lösung der Aufgabe erwiesene Kenntnis des Prüfungsgebietes und Eigenständigkeit im Denken. Im Übrigen finden die Bestimmungen des § 11 Abs. 2, 5 und 7, § 15 Abs. 1 und 3 sowie § 16 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 der Leistungsbeurteilungsverordnung, BGBl. Nr. 371/1974, in der jeweils geltenden Fassung, sinngemäß Anwendung. Eine positive Beurteilung darf jedoch nur erfolgen, sofern sämtliche in der in Betracht kommenden Anlage allenfalls vorgeschriebenen Mindestvoraussetzungen erfüllt sind.
(2) Auf Grund der Prüfungsergebnisse nach Abs. 1 ist unter Berücksichtigung der bisherigen Schulleistungen in einer Konferenz gemäß § 8 Abs. 2 des Schulunterrichtsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung festzusetzen, ob die Prüfungskandidatin und der Prüfungskandidat die Prüfung „bestanden" oder wegen mangelnder Eignung „nicht bestanden" hat (Gesamtbeurteilung).
(3) Zur Festsetzung der Gesamtbeurteilung sind die überprüften schriftlichen Prüfungsarbeiten und die der Prüfungskandidatin und dem Prüfungskandidaten im Rahmen der mündlichen und praktischen Prüfung gestellten Aufgaben allen Prüferinnen und Prüfern sowie der Schulleiterin oder dem Schulleiter zu Beginn der gemäß Abs. 2 abzuhaltenden Konferenz zugänglich zu machen.
(4) Die im Rahmen der Konferenz der Prüferinnen und Prüfer (Abs. 2) festgesetzte Gesamtbeurteilung der Leistungen der Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten sind diesen bekanntzugeben. Hat die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat die Prüfung bestanden und wird sie oder er in die Schule aufgenommen, ist die Gesamtbeurteilung zugleich mit der Aufnahme durch Anschlag an der Amtstafel der Schule oder in anderer geeigneter Weise bekannt zu geben. Hat die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat die Prüfung nicht bestanden oder kann sie bzw. er aber wegen Platzmangels nicht in die Schule aufgenommen werden, ist die Gesamtbeurteilung zugleich mit der Ablehnung der Aufnahme schriftlich bekannt zu geben.
(5) Die Einzelbeurteilungen (Abs. 1) und die Gesamtbeurteilung (Abs. 2) sind in das Prüfungsprotokoll aufzunehmen. Das Prüfungsprotokoll ist von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden und von allen Prüferinnen und Prüfern zu unterfertigen.
Verhinderung und Rücktritt
§ 7. (1) Ist eine Prüfungskandidatin oder ein Prüfungskandidat an der Ablegung der Klausurprüfung oder einer mündlichen oder praktischen Teilprüfung verhindert, darf die betreffende Prüfung mit neuer Aufgabenstellung nach Möglichkeit im selben Prüfungstermin, sonst in dem auf den Wegfall des Verhinderungsgrundes nächstfolgenden Prüfungstermin nachgeholt werden.
(2) Beurteilte schriftliche, mündliche und praktische Teilprüfungen behalten ihre Gültigkeit. Ist eine Prüfungskandidatin oder ein Prüfungskandidat jedoch nur vorübergehend verhindert, ist ihr und ihm nach Möglichkeit Gelegenheit zur Fortsetzung der mündlichen und praktischen Prüfung, erforderlichenfalls unter neuer Aufgabenstellung, zu geben.
(3) Die Abs. 1 und 2 finden sinngemäß auf jene Fälle Anwendung, in denen die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat von einer schriftlichen, einer mündlichen oder einer praktischen Teilprüfung zurücktritt. Nach Entgegennahme der Aufgabenstellung ist der Rücktritt nicht mehr zulässig; die betreffende Teilprüfung ist zu beurteilen.
Zeugnis
§ 8. (1) Kann eine Kandidatin oder ein Kandidat wegen Platzmangels nicht in die Schule aufgenommen werden, ist auf ihr oder sein Verlangen über die Einzelbeurteilungen und über die Gesamtbeurteilung ein Zeugnis auszustellen.
(2) Das Zeugnisformular für das Zeugnis über die Eignungsprüfung ist entsprechend der Anlage E zu gestalten.
3. Abschnitt
Abschlussprüfung und Befähigungsprüfung
Umfang
§ 9. (1) Die Abschlussprüfung und die Befähigungsprüfung haben aus einer Klausurprüfung und einer mündlichen Prüfung oder einer mündlichen und einer praktischen Prüfung gemäß den Anlagen A.1 bis D zu bestehen.
(2) Eine allfällige Semesterprüfung über einen Pflichtgegenstand ist im Rahmen der Abschluss- oder Befähigungsprüfung
- 1. als mündliche Prüfung im betreffenden Pflichtgegenstand, sofern es sich um einen theoretischen Pflichtgegenstand handelt, oder
- 2. als zusätzliche praktische Prüfung, sofern es sich um einen praktischen Pflichtgegenstand handelt,
abzulegen.
§ 10. Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten sind auf Antrag von der Ablegung der Abschlussprüfung oder Befähigungsprüfung in einzelnen Prüfungsgebieten zu befreien, wenn
- 1. sie das betreffende Prüfungsgebiet im Rahmen
- a) der Abschlussprüfung eines anderen Lehrganges zur Ausbildung von Sportlehrern oder,
- b) einer mindestens gleichwertigen staatlichen oder staatlich anerkannten Ausbildung oder
- c) einer Reifeprüfung, einer Reife- und Diplomprüfung, einer Diplomprüfung, einer Reife- und Befähigungsprüfung oder einer Befähigungsprüfung an einer anderen Schulart (Form, Fachrichtung)
- 2. die Schulleiterin oder der Schulleiter die Gleichwertigkeit der Prüfung feststellt.
Prüfungsgebiete
§ 11. Das Prüfungsgebiet der Abschlussprüfung und der Befähigungsprüfung umfasst jeweils den gesamten Lehrstoff des entsprechenden Pflichtgegenstandes gemäß der Verordnung, mit welcher Lehrpläne für Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern erlassen werden, im Falle des § 10 Abs. 2 jedoch nur den Lehrstoff des letzten Semesters.
Durchführung
§ 12. (1) Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat die für die ordnungsgemäße Durchführung der Klausurprüfung, der mündlichen und praktischen Prüfung notwendigen Vorkehrungen zu treffen.
(2) Für die Durchführung der Klausurprüfung findet § 4 sinngemäß Anwendung.
(3) Die mündliche Prüfung und die praktische Prüfung haben nach Möglichkeit am Tag der Klausurprüfung oder an dem der Klausurprüfung folgenden Tag stattzufinden.
(4) Im Rahmen einer mündlichen Prüfung dürfen zur selben Zeit nicht mehrere Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten geprüft werden, doch ist während einer mündlichen Prüfung einer Prüfungskandidatin oder eines Prüfungskandidaten die Ausgabe von Aufgaben an andere Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten zur Vorbereitung zulässig.
(5) Im Rahmen der praktischen Prüfung ist die Prüfung mehrerer Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten zur gleichen Zeit zulässig, sofern es die Eigenart des Prüfungsgebietes ermöglicht.
(6) Bedient sich die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat bei der Lösung einer Aufgabe unerlaubter Hilfsmittel oder Hilfen, ist die betreffende Aufgabe nicht zu beurteilen und eine neue Aufgabe zu stellen.
(7) Die der Prüfungskandidatin und dem Prüfungskandidaten im Rahmen der mündlichen und der praktischen Prüfung gestellten Aufgaben sind im Prüfungsprotokoll zu vermerken.
(8) Für die Durchführung der mündlichen Prüfung findet ferner § 6 sinngemäß Anwendung.
Wiederholung
§ 13. Die Wiederholung von Teilprüfungen der Abschluss- und Befähigungsprüfung ist innerhalb von drei Jahren, gerechnet vom Zeitpunkt des erstmaligen Antretens, nach den zu diesem Zeitpunkt geltenden Prüfungsvorschriften durchzuführen. Ab diesem Zeitpunkt ist die Abschluss- und Befähigungsprüfung nach den jeweils geltenden Prüfungsvorschriften durchzuführen, wobei erfolgreich abgelegte Prüfungen vergleichbaren Umfangs und Inhalts nicht zu wiederholen sind.
Zeugnis
§ 14. (1) Das Zeugnis für die Abschlussprüfung ist gemäß Anlage F, das Zeugnis für die Befähigungsprüfung gemäß Anlage G zu gestalten. Für diese Zeugnisse ist ein hellgrüner Unterdruck gemäß Anlage H zu verwenden.
(2) Bei Entfall von Prüfungsgebieten gemäß § 11 ist in das Prüfungszeugnis ein entsprechender Vermerk aufzunehmen.
Schlussbestimmungen
§ 15. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 2011 in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung über die Eignungsprüfungen, Abschlussprüfungen und Befähigungsprüfungen an Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern, BGBl. Nr. 530/1992, in der Fassung der Verordnungen BGBl. II Nr. 49/1993, 265/1996, 83/2000, 141/1985, 287/2004 und 306/2006 außer Kraft. Die zuletzt genannte Verordnung gilt jedoch für Lehrgänge, die vor dem 1. Oktober 2011 eingerichtet wurden.
Schmied
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)